Guten Tag und herzlich willkommen!
Wir sind die Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas.
Als Gewerkschaft vertreten wir unter anderem die
- wirtschaftlichen Interessen,
- sozialen Interessen,
- beruflichen Interessen
unserer Mitglieder. Lernen Sie uns und unsere Arbeit näher kennen. Informieren Sie sich auf diesen Seiten, was die Kirchengewerkschaft ist, was die Kirchengewerkschaft tut, und wer die Personen hinter der Kirchengewerkschaft sind.
Unsere aktuellen Themen (mehr unter „Neues und Aktuelles“):
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Die Kirchengewerkschaft ruft zur Demo auf
Kita in Gefahr
Die Kirchengewerkschaft ist Teil des Bündnisses "Kita in Gefahr".
Wir laden alle Kolleginnen und Kollegen, Erzieherinnen, Erzieher, SPAs und sonstige Beschäftigte in den Kitas und Kindertagespflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein zur Teilnahme an der Demonstration
am 21. März 2024, um 9.00 Uhr, vor dem Landtag in Kiel, ein.
Die Kirchengewerkschaft stellt durch ihre Kolleginnen und Kollegen fest, dass der Fachkräftemangel Formen angenommen hat, die eine Qualitätssicherung in den Kitas nicht mehr gewährleisten können. Der emotionale, der fachliche sowie der organisatorische Druck in den Kindertagesstätten und Kinder-pflegeeinrichtungen sind so massiv, dass die psychischen Belastungen der Kolleginnen und Kollegen und folglich die Ausfallzeiten massiv zunehmen.
Die Kolleg:innen arbeiten permanent am/über dem Limit und versuchen alles, den Kita-Betrieb aufrecht zu erhalten.
Durch diesen Sachverhalt werden auch immer öfter Gruppen in den Kitas geschlossen.
Vorübergehende Gruppenschließungen nehmen merklich zu.
Die inhaltliche und pädagogische Arbeit von Krippe bis zum Elementarbereich ist immer angespannter. Hier stehen wir vor enormen Herausforderungen, die insbesondere auch aus dem Kindertagesfördergesetz resultieren. Es besteht dringender Handlungsbedarf,
so der Landesvorstand Nord der Kirchengewerkschaft.
Aus diesem Grund müssen wir mit allen organisierten Kolleginnen und Kollegen in Zusammenarbeit mit dem Kreiselternrat, freien und kirchlichen Trägern ein Bündnis schaffen, um der Politik laut und deutlich mitzuteilen, dass hier kurzfristig Abhilfe zu schaffen ist.
Wir fordern:
- Fachkraft-Kind-Schlüssel statt Fachkraft-Gruppen-Schlüssel
- Vertretungsstundenerhöhung
- Ausbildungs- und Fachkräfteoffensive
- Ausbildungsvergütung in allen
Ausbildungsgängen
- Qualitätssicherung
Die von uns betreuten Kinder, so die Erzieherinnen und Erzieherinnen, SPAs und sonstige Beschäftigte in den Kitas, haben ein Recht auf qualitativ hochwertige Betreuung und Bildung.
Wir demonstrieren am 21. März 2024, um 9.00 Uhr, vor dem Landtag in Kiel.
- Details
Tarifeinigung für den Bereich der Erziehungsdienste, TV-KB der Nordkirche
Liebe Kolleg: innen,
nach einigen zum Teil sehr kontroversen und harten Diskussionen hat die Tarifkommission der Kirchengewerkschaft ein Ergebnis für die Entgeltrunde Abteilung 3 (pädagogischer Dienst in Kindertagesstätten) mit dem VKDN (Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland) erzielt.
Im Rahmen der Tarifverhandlungen 2023/24 haben wir mit dem VKDN auf dessen Wunsch hin die Abteilung 3 neu strukturiert.
Dieses beinhaltet auch eine neue, eigene Entgelttabelle in der Anlage 1a zum TV KB (alter KAT).
Nun möchten wir Euch hier gerne die Einzelheiten mitteilen.
Abteilung 3 - pädagogischer Dienst in Kindertagesstätte
Ab dem 01.07.2024 wird die Entgeltgruppe „K“ umbenannt in „KS“.
So soll die Unterscheidung zu der Tabelle der anderen Abteilungen deutlicher sein. In der jetzigen Fassung der Abteilung 3 gibt es Vorbemerkungen. Die Vorbemerkung 3 wird
neu gefasst. Die Entgeltgruppen KS 5 (ehemals K 5) und die KS 7 (ehemals K 7) Buchstaben a), b), d), f) und g) erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro bei Vollzeitbeschäftigung. Hinzugefügt haben wir die Vorbemerkung 4.
Diese beinhaltet eine monatliche Zulage in Höhe von 70 Euro bei Vollzeitbeschäftigung für die Tätigkeit als Praxisanleitung in den pädagogischen Arbeitsfeldern.
Die Praxisanleitung muss mindestens 15 % der Arbeitszeit betragen.
Eine wichtige Forderung der Kirchen- gewerkschaft war die Beibehaltung des Gruppenbezugs bei der Eingruppierung der Kita-Leitung.
Neu hinzugekommen ist die KS 12 für die Leitung einer Kindertagesstätte mit mindestens zehn Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.
Eine besondere Herausforderung dieses Tarifvertrags ist die länderübergreifende Regelung zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein.
Hier die Protokollnotiz Nr. 2, die heute neugefasst wurde: „Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen (KS 7), die überwiegend in einer Kindertagesstätte, deren Standort innerhalb der Grenzen der Freien und Hansestadt Hamburg liegt, tätig sind, erhalten in den Erfahrungsstufen 1 bis 3 eine Zulage in Höhe von 70 Euro.
Beschäftigte der Entgeltgruppe KS 5 die überwiegend in einer Kindertagesstätte, deren Standort innerhalb der Grenzen der Freien und Hansestadt Hamburg liegt, tätig sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 190 Euro. Diese Summen sind ausgewiesen für Vollzeitbe-schäftigte. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird analog runtergerechnet.“
Einmalige Stufenvorweggewährung
Die Beschäftigten in der KS 5, KS 7, KS 11 und KS 12, die sich am 30.06.2024 in der Erfahrungsstufe 1 befinden, werden zum 01.07.2024 in die Erfahrungsstufe 2 eingestuft.
Unter der Voraussetzung, dass dieses so bei Euch eintritt, beginnt die Erfahrungszeit zum Erreichen der 3. Stufe mit dem 01.07.2024 zu laufen.
Wie Ihr wisst, wurde die Frage der Anpassung der Entgelttabelle gemäß § 13 TV KB für die Abteilung Kindertagesstätten in der letzten Entgeltrunde ausgeklammert.
Wir haben uns auf die Tabellenwerte des Tarifvertrags öffentlicher Dienst (TVöD) SuE geeinigt.
Die entsprechende Tabelle könnt ihr im Anhang sehen.
Pädagog: innen in der Abteilung 1 und 2
Die Beschäftigten in der Abteilung 1 - Allgemein und die Beschäftigten in der Abteilung 2, also kirchenspezifische Tätigkeiten, die als Erzieherinnen (der Tarifvertrag ist in der weiblichen Form geschrieben), Diakoninnen, Gemeinde-pädagoginnen, Sozialpädagoginnen/ Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogischen Assistentinnen arbeiten, haben ab dem 01.07.2024 den monatlichen Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 124 Euro.
Ab dem 01.07.2025 erhöht sich dieser Betrag auf 131 Euro.
Hierbei ist wichtig, dass sich die Höhe auf eine Vollzeitbeschäftigung bezieht. Bei einer Teilzeitbeschäftigung reduziert sich dieser Betrag dann entsprechend.
Regenerationstage
Beschäftigte, die in der Tätigkeit als Erzieherinnen, Diakoninnen, Gemeinde-pädagoginnen, Sozialpädagoginnen/Sozialar-beiterinnen und Sozialpädagogischen Assistentinnen arbeiten und in den Abteilungen 1 bis 3 eingruppiert sind, haben im Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf 2 Regenerationstage.
Hierbei ist es wichtig, dass es sich um eine Arbeitsbefreiung und nicht um Urlaubstage handelt.
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit eintritt, verfallen die bereits genehmigten Regenerationstage.
Die Arbeitnehmerinnen müssen spätestens 4 Wochen vor dem gewünschten Zeitraum die Regenerationstage schriftlich beim Arbeitgeber beantragen.
Es wird in der Abteilung 3 in den Entgeltgruppen KS 3 bis KS 12 für Beschäftigte in der 5. Erfahrungsstufe nach 18 Jahren Erfahrungszeit eine Zulage gezahlt. Die Zulage geht in einem Tabellenwert auf, der in einer weiteren Spalte der Entgelttabelle der Abt. 3 ausgewiesen wird („5. Stufe mit Zulage“).
Änderungstarifvertrag Nr. 17
Es gibt tarifliche Änderungen, die im sogenannten Änderungstarifvertrag Nr. 17 niedergeschrieben sind.
Inhaltlich und materiell hat sich nichts verändert.
Für die Kolleg: innen in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern war es notwendig, eine Änderung vorzunehmen, da wir die Küster- und Hausmeisterdienste sowie den Sozial- und Erziehungsdienst in die falsche Entgeltgruppe eingruppiert hatten.
„Inflationsausgleichsprämie“
Hierfür gibt es eine ergänzende Regelung: Wenn eine Kollegin oder ein Kollege am 01.11.2023 in einem Arbeitsverhältnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche Norddeutschland stand und zum 01.01.2024 das Arbeitsverhältnis an einer anderen Dienststelle weitergeführt hat und beide Dienststellen den TV KB zur Anwendung bringen, muss der neue Dienstgeber, bei dem die Kollegin oder der Kollege am 01.01.2024 die Arbeit aufgenommen hat, die entsprechende IAP auszahlen.
Vorausgesetzt ist, dass der vorherige Arbeitgeber im Jahr 2023 noch keine IAP ausgezahlt hat.
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Die Kirchengewerkschaft hat ein gutes Ergebnis für Euch ausgehandelt.
Es ist eine Menge passiert. Wir hoffen aber, dass hier insbesondere die Kolleg: innen der Abteilung 3 mit dem Ergebnis zufrieden sind.
Bleibt oder werdet Teil der Kirchengewerkschaft, damit wir noch stärker werden!
Sei dabei, sei solidarisch, werde Teil der Kirchengewerkschaft und setze Dich für die Verbesserung unserer Arbeitsbedingungen ein!
Für die Tarifkommission
Jörgen Schulz Hubert Baalmann
Vorsitzender Gewerkschaftssekretär/
Bereich TV KB Dipl. Jurist
Jetzt hier Mitglied
der Kirchengewerkschaft werden!
Mit Dir sind wir eine: r mehr.
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ADK-Info 1/2024
Bericht über die Beschlüsse der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 26. Januar 2024.
Jetzt auch Inflationsausgleichsgeld für Kolleginnen und Kollegen nach TV-L!
Mit der beschlossenen Arbeitsrechtsregelung wurde nun der erste Teil des TV-L-Abschlusses 2023 für die Beschäftigten, die nach der Dienstvertragsordnung dem TV-L unterfallen, umgesetzt. Beschäftigte, deren Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis zum 9. Dezember 2023 besteht und die in der Zeit vom 1. August bis 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten, haben einen Anspruch auf Inflationsausgleichsgeld in Höhe von einmalig 1.800 Euro netto (Auszubildende und Praktikanten in Höhe von einmalig 1.000 Euro netto) bei einer Vollzeitstelle.
Darüber hinaus besteht bei weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnissen für die Monate Januar bis Oktober 2024 ein monatlicher Anspruch auf 120 Euro netto (für Auszubildende und Praktikanten monatlich in Höhe von 50 Euro netto), wenn an mindestens einem Tag im Monat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Teilzeitbeschäftigte haben einen ihrem Arbeitsumfang entsprechend anteiligen Anspruch. Der Inflationsausgleich soll so schnell wie es verwaltungstechnisch möglich ist, frühestens mit der Gehaltsabrechnung im März, ausbezahlt werden.
Bereits seit Juni 2023 wurde den Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, deren Entgelt sich an dem TVöD orientiert, ein Inflationsausgleich in Höhe von einmalig 1.240 Euro netto und seit Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 ein Inflationsausgleich in Höhe von monatlich 220 Euro netto gezahlt.
Damit besteht nunmehr eine Gleichbehandlung aller Beschäftigtengruppen im Rahmen des Inflationsausgleichs.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerseite in der ADK werden ebenso darauf drängen, dass auch die Übernahme der Entgelterhöhung des zweiten Teils des TV-L Abschlusses 2023 mit Wirkung vom 1. November 2024 für die Beschäftigten so schnell wie möglich beschlossen und umgesetzt wird. Dies kann aber erst wieder nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen der Tarifparteien erfolgen, sobald der endgültige Tariftext vorliegt.
gez. Ehla Hausmann für den LV Weser - Ems
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
haben Sie sich schon eine blonde Perücke besorgt? Angesichts meiner mittlerweile überschaubaren Haarmenge kann ich vermutlich darauf verzichten und blond steht mir sowieso nicht. Abgesehen davon habe ich Glück: Wenn die bei der Wannsee-Konferenz 2.0 beschlossene Deport… entschuldigung: Remigration derjenigen, die im Verdacht stehen, nicht reinrassig bio-deutsch zu sein, umgesetzt wird, werden meine Familie und ich lediglich nach Holland dep… geschickt – und da mache ich sowieso gelegentlich Urlaub.
Viele liebe Kolleginnen und Kollegen meines Berufsstandes (Kirchenmusik) oder auch viele meiner Studierenden werden da deutlich weiter reisen müssen. Die werden z.B. nach Neuseeland, Japan, Korea, in die Tschechei „zurückgeschickt“ – und dann hier ziemlich fehlen. So wie auch der größere Teil der Ärzte bei uns im Wertheimer Krankenhaus und der Pflegenden im Krankenhaus am Wohnort meiner Eltern. Und in den meisten anderen Krankenhäusern, zahlreichen Pflegeheimen, Sozialstationen und manchen anderen Arbeitsbereichen. Dass auch in vielen Kindergärten das Personal knapp wird, macht nichts, denn der Nachwuchs der Nicht-Biodeutschen wird ja gleich mit remigriert und so gleicht sich das fast wieder aus.
Glücklicherweise werden uns die Neu-Rechten zeigen, wie alles besser wird, wenn hier nur noch ordentliche Biodeutsche an den Hebeln der Macht und vermutlich auch an sehr vielen anderen Hebeln sitzen. Das glauben Sie nicht? Macht nichts, die glauben das auch nicht, aber wer keine Ahnung hat, muss das ja nicht auch noch zugeben.
Kürzlich, genauer nach den Wahlen in Bayern und Hessen, haben meine Eltern ein Gespräch mit einem ihrer Nachbarn geführt. Dieser postulierte, dass in diesen beiden Bundesländern nun endlich die AfD an die Regierung müsse. Der vorsichtige Hinweis, dass immerhin deutlich über 80% die AfD NICHT gewählt hatten, focht den wackeren Landsmann nicht an. Man werde, so raunte er, schon sehen.
Nun kann man sich von solchen Nachbarn ja fernhalten, aber irgendwie kann man diese Haltung sogar nachvollziehen: Da gibt es eine kleine Gruppe von unbelehrbar ewig Gestrigen, die so viel Krach machen, dass man wirklich glauben könnte, sie sprächen (bzw. schreien) im Namen einer von wem auch immer unterdrückten Mehrheit.
Tun sie nicht! - Und so langsam scheint dies in die Köpfe dieser sehr viel größeren Mehrheit zu sickern. Es scheint sich herum zu sprechen, dass tatsächlich WIR das Volk sind und nicht die, die bei Pegida-Demonstrationen entsprechende Schilder vor sich hertragen, und dass sich da eine echte Gefahr für unser Land und unsere Lebensweise auftut. 1933 hatte die NSDAP „nur“ 43,9 %, war also weit entfernt von einer absoluten Mehrheit, aber was daraus geworden ist, ist selbst der Partei bekannt, deren Ehrenvorsitzender, Super-Gauland, die Bezeichnung „Fliegenschiss“ den Begriffen „Holocaust“ und „2. Weltkrieg“ vorzieht.
Spätestens die Remigrations-Konferenz hat es auch den Letzten klar gemacht: Die meinen den Wahnsinn wirklich ernst und es ist an der Zeit, Flagge zu zeigen. Genau das ist in den vergangenen Tagen bei einigen Demonstrationen gegen rechts passiert und wird vielleicht zu einer Initialzündung dafür, dass die schweigende Mehrheit ihr Schweigen aufgibt.
Ich wünsche Ihnen persönlich und uns als Berufsstand den Mut, sich dem nicht-mehr-länger-Schweigen der Mehrheit anzuschließen. Zeigen Sie ruhig der aktuellen Regierung, was für eine unglaublich miserable Perfomance sie derzeit hinlegen oder machen Sie sich über den offenkundigen Mangel an Fachpersonal in der Bundesregierung lustig - so lange die Ultrarechten nicht an der Macht sind, dürfen Sie der Regierung die Meinung sagen. Aber zeigen sie gleichzeitig denen in der rechten Ecke, dass „Remigration“, EURO-Austritt (AfD Programm für Deutschland, S. 20), das Leugnen des Klimawandels (ebd. S. 79) und sonstiges Verschwörungsgeschwurbel („Heimlicher Souverän ist eine kleine, machtvolle politische Führungsgruppe innerhalb der Parteien. Sie hat die Fehlentwicklungen der letzten Jahrzehnte zu verantworten“ – ebd. S. 8) eben keine Alternative sind. Jedenfalls keine Alternative für Deutschland.
Ihr
Carsten Klomp
KMD Prof. Carsten Klomp
Hochschule für Kirchenmusik, Heidelberg
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2023 neigt sich dem Ende zu – 2024 gibt einige Neuerungen!
Wie schon vor einigen Wochen berichtet, haben die Kirchengewerkschaft und der VKDN (Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland) die Tarifverhandlungen erfolgreich abgeschlossen.
Für den Bereich des TV KB (Kirchlicher Tarifvertrag kirchlicher Beschäftigter), der für ca. 21.000 Beschäftigte in dem politischen Gebiet Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg gilt, ist eine Inflationsaus-gleichsprämie (IAP) in Höhe von 3.000 Euro für in Vollzeit Beschäftigte im Januar 2024 unterschrieben worden.
Hierzu haben wir in der Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft viele Anfragen erhalten. Daher möchten wir heute mit diesem Newsletter gerne einige Informationen und Antworten geben.
Wer bekommt die IAP?
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1. November 2023 bestand und bei denen an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Als Entgelt gelten auch die sogenannte Lohnfortzahlung, der Krankengeldzuschuss oder Leistungen nach dem Mutterschutz-gesetz.
Wer bekommt die IAP nicht?
All die Kolleg:innen, die vor dem 31.12.2023 durch Kündigung, Renteneintritt oder Vergleichbares aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, bekommen die Inflationsausgleichsprämie nicht.
Höhe der IAP
Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie ist auf 3.000 Euro für Vollbeschäftigte tarifiert. Dieses bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte,
z. B. die Kolleg:innen, die einen Umfang von
50 % der vollzeitbeschäftigten Arbeitneh-mer:in haben, 50 % der IAP erhalten, also 1.500 Euro.
Wenn ich einen anderen Prozentsatz für den Umfang meines Arbeitsverhältnisses habe, werden diese 3.000 Euro hier ebenfalls prozentual umzurechnen sein.
Stichtag für den sogenannten Teilzeitfaktor ist der 01.11.2023. Wenn Ihr also am 01.11.2023 eine 100 %-Stelle hattet und nun beispielhaft zum 01.01.2024 die Arbeitszeit auf 75 % reduziert habt, würdet Ihr trotzdem die volle IAP erhalten, da für die Berechnung die Arbeitszeit am 01.11.2023 maßgeblich ist (Beispielberechnung).
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich erst einmal im Monat Januar 2024.
Wir haben für die Dienstgeber:innen, die diese Gesamtsumme nicht einmalig zahlen können, tarifiert, dass die 3.000 Euro höchstens in vier Raten, spätestens aber bis 30.06.2024 gezahlt sein müssen.
Diese Regelung ist dem geschuldet, dass einige Dienstgeber:innen glaubhaft gemacht haben, dass aufgrund der Leistungsverein-barung, also der Refinanzierung, diese zusätzliche steuerfreie Vergütung noch verhandelt werden müsste.
Saisonkräfte
Für die Kolleg:innen, die als sogenannte Saisonkräfte, überwiegend im Bereich der Friedhofsdienste, beschäftigt sind, gibt es aus Sicht der Kirchengewerkschaft eine ebenfalls wichtige Regelung.
Beschäftigte in einem saisonbefristeten Arbeitsverhältnis, für die eine Wiedereinstellungszusage für die jeweils nächste Saison besteht und die am 1. April 2024 oder gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt einen weiteren befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, erhalten im April 2024 das Sonderentgelt in Höhe der sogenannten Zwölftel-Regelung für jeden vollen Beschäftigungsmonat im Jahr 2023, für den ein Anspruch auf Entgelt bestand.
Berechnungsbeispiel:
Beschäftigung von März bis einschließlich Oktober = 8 Monate.
3.000 ÷ 12 x 8 = 2.000 Euro
Diese Berechnung erfolgt bei einer Vollzeitstelle. Teilzeitbeschäftigte saisonale Kolleg:innen müssen entsprechend runterrechnen.
Steuerfrei
Bei dieser Sonderzahlung ist zu beachten, dass die gesetzliche Regelung für die Inflationsausgleichsprämie gemäß Einkommensteuergesetz sowohl beitragsfrei für die Sozialversicherung als auch steuerfrei ist und sie nicht in die Zusatzversorgung einfließt. Also, kurz zusammengefasst: Brutto=Netto.
Wir haben aus verschiedenen Telefonaten erfahren, dass einige Dienstgeber:innen schon im Kalenderjahr 2023 freiwillig den Kolleg:innen eine einmalige Summe als Inflationsausgleichsprämie überwiesen haben. Da die Maximalgrenze für den steuerfreien Betrag bei 3.000 Euro liegt, kann es passieren, dass die/der Arbeitgeber:in nunmehr als tarifgebundene:r Arbeitgeber:in diesen Anspruch ebenfalls auszahlt. Hierbei ist dann aber zu beachten, dass die Differenz, berechnet aus, zum Beispiel und uns bekannt, der freiwilligen Leistung in Höhe von 2.000 Euro in 2023 und der IAP von 3.000 Euro in 2024, insgesamt also 5.000 Euro, also 2.000 Euro, zu versteuern sind.
Auszubildene
Auszubildene erhalten leider keine Inflationsausgleichsprämie, dafür haben wir aber eine lineare Entgeltsteigerung ab dem 01.01.2024 in Höhe von 150 Euro und ab dem 01.01.2025 weitere 100 Euro in den Ausbildungsvergütungstabellen vereinbart.
Altersteilzeit
Einige Kolleg:innen, die sich zurzeit in der sowohl aktiven als auch in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden, haben einen Anspruch auf diese Inflationsausgleichs-prämie. Auch hier ist maßgeblich, dass am 01.01.2024 das Arbeitsverhältnis, auch wenn es gemäß Altersteilzeitvertrag ruht, noch besteht.
Zuschläge
Das Inflationsausgleichsgeld ist nicht bei der Bemessung sonstiger Leistungen, z. B. Zuschläge, Zulagen oder sonstiges, zu berücksichtigen.
Ab dem 01.07.2024 steigt der Tabellenwert in den Abteilungen 1, 2, 4 und 5 um 6,5 %.
Am 01.07.2025 kommen dann weitere 5,5 % in den Tabellenwerten hinzu. Hierbei ist tarifiert, dass es mindestens 340 Euro sein müssen. Nach Berechnung der Tarifkommission der Kirchengewerkschaft wird dieses in den unteren Lohnsegmenten wirksam werden.
Es ist Ihnen vielleicht aufgefallen, dass die Tabellenwerte in der Abteilung 3 nicht aufgeführt sind. Dieses ist der Tatsache geschuldet, dass wir aktuell tariflich die Abteilung 3, also Kolleg:innen im pädagogischen Dienst der Kindertagesstätten, in eine eigene Tabelle überführen möchten bzw. sollen.
Hier ist die Tarifkommission der Kirchengewerkschaft aktuell in den Verhandlungen, diese Abteilung einerseits zu erweitern, die Kolleg:innen aus den anderen pädagogischen Diensten außerhalb der Kindertagesstätten mit einzupflegen und andererseits die Eingruppierungsmerkmale neu zu formatieren.
Wir werde an dieser Stelle in den nächsten Wochen eine neue Tabelle und auch die Eingruppierungsmerkmale veröffentlichen.
Eine weitere wichtige Veränderung für den gesamten TV KB ist die Tatsache, dass zum 01.01.2026 für alle Abteilungen die Stufe 6 eingeführt wird. Wir sind uns allerdings mit dem VKDN noch nicht über die Höhe der Entgeltwerte in der Stufe 6 einig.
Wir sind uns aber einig, dass wir bis zum 30.06.2024 ein Ergebnis vorlegen müssen.
Für die Verhandlungsgruppe TV KB
Jörgen Schulz
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