Guten Tag und herzlich willkommen!
Wir sind die Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas.
Als Gewerkschaft vertreten wir unter anderem die
- wirtschaftlichen Interessen,
- sozialen Interessen,
- beruflichen Interessen
unserer Mitglieder. Lernen Sie uns und unsere Arbeit näher kennen. Informieren Sie sich auf diesen Seiten, was die Kirchengewerkschaft ist, was die Kirchengewerkschaft tut, und wer die Personen hinter der Kirchengewerkschaft sind.
Unsere aktuellen Themen (mehr unter „Neues und Aktuelles“):
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
heute gibt es eine aktuelle Information zum TV KB, der den Bereich der Nordkirche umfasst.
TV KB 2025/2026/2027
Wo stehen wir? Was haben wir erreicht?
Wie bereits berichtet, konnte die Tarifkommission sich endlich mit dem Arbeitgeberverband auf die Ausfüllung der 6. Stufe im TV KB (Kirchlicher Tarifvertrag Nordkirche) nach 20 Jahren einigen. Die Einführung der 6. Stufe ab dem 01.01.2026 stand bereits fest. Der Wert war aber noch nicht geeint.
Nun steht er fest und beträgt 2,5 %. Hier die entsprechende Tabelle:

(monatlich in Euro)
Bei den pädagogischen Mitarbeitenden in Kitas (also der Abt. 3) gab es keine weitere Entgelterhöhung für 2025, da die Kita-Mitarbeitenden bereits 2024 bis zu 12 % mehr Gehalt erhalten haben. Dies folgte aus der Anpassung der Entgelte der Abt. 3 an das Entgelt aus dem öffentlichen Dienst zum 01.07.2024.
Nunmehr hat die Tarifkommission der Kirchengewerkschaft mit dem VKDN vereinbart, dass es zum 01.04.2026 eine lineare Erhöhung von 3 % und am 01.05.2027 um 2,8 % gibt.
Diese Zeitversetzung und die unterschiedlichen Daten sind der Refinanzierung geschuldet. Die Refinanzierung ist im Bereich der Nordkirche auf drei Bundesländer verteilt: Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg. Hier gibt es jeweils unterschiedliche gesetzliche Regelungen zur Refinanzierung der konfessionsgebundenen Träger.
Die Teuerung aller Waren ist für die meisten schmerzhaft und man hat deshalb trotz Tariferhöhung nicht viel mehr im Portemonnaie.
Das ist uns allen bewusst und dennoch sind wir mit dem erzielten Ergebnis insoweit zufrieden. Die Tarifkommission der Kirchengewerkschaft hat seit 2020 insgesamt fast 20 Prozent Tarifsteigerung erkämpft und jede:r Einzelne könnte sich mal fragen, was er allein geschafft hätte...
Insgesamt hat es ein weiteres, von der Kirchengewerkschaft erzieltes Tariferergebnis für alle, also für die Abteilung 1, allgemein, die Abteilung 2, kirchenspezifische Tätigkeiten/Familienbildungsstätten, die Abteilung 4 Friedhofsdienste sowie die Abteilung 5, ambulante und stationäre Pflege, gegeben.
Mit einer Laufzeit vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2027 werden am 01.01.2026 2,25 % des Tabellenentgeltes angehoben. Dieses müssen aber mindestens 75,00 Euro sein.
Am 01.01.2027 wird es dann noch einmal 2,375 % geben. Anhand der drei Stellen hinterm Komma kann der geübte Leser sehen, wie eng die Verhandlungen waren.
Des Weiteren ist am 01.01.2027 für alle gewerkschaftlich organisierten Kolleginnen und Kollegen ein zweiter Gewerkschaftstag tarifmäßig festgehalten. Somit könnt Ihr ab Januar 2027 pro Kalenderjahr zwei sogenannte Gewerkschaftstage nehmen, ohne Nachweis, was ihr an diesem Tag macht. Die Gewerkschaftstagung im Landesverband Nord, nach unserer Auffassung eine Pflichtveranstaltung, ist durch eine zusätzliche Freistellung mit einer Arbeitsbefreiung abgedeckt.
Am 01.01.2028 erhalten dann alle Kolleginnen und Kollegen, die eine 5-Tage-Woche haben, statt 30 31 Urlaubstage (Teilzeitbeschäftigte mit weniger Arbeitstagen natürlich dann prozentual runtergerechnet).
Auch dieses ist ein Erfolg der Kirchengewerkschaft und ein Zeichen, dass wir dafür Sorge tragen, dass Eurem Wunsch als unsere geschätzten Kolleginnen und Kollegen nach mehr Erholungszeit Rechnung getragen wurde.
Wir sind aber natürlich offen und dankbar für Anregungen, die zu weiteren Verbesserungen des Tarifvertrages beitragen. Denn die Tarifgespräche laufen dauerhaft weiter und haben beizeiten einen etwas längeren Vorlauf, um die Verhandlungsfähigkeit mit dem Arbeitgeber positiv für die Gewerkschaftskolleginnen und -kollegen zu gestalten.
Die Erwartungshaltungen gehen sehr weit auseinander. Insbesondere die sinkenden Kirchensteuereinnahmen wurden als dauerhaftes Argument der Arbeitgeberseite vorgetragen, dass kaum Spielraum eröffnet sei und es den kirchlichen Arbeitgebern finanziell nicht besonders gut gehe.
Natürlich streiten wir uns wieder über die Höhe der prozentualen Entgeltsteigerung und kämpfen weiter für eine faire Erhöhung unserer Gehälter. Auch die finanzielle Situation der Beschäftigten bleibt aufgrund der steigenden Lebenshaltungskosten weiter schwierig und auch der Fachkräftemangel bedarf einer angemessenen Anpassung der Gehälter. All das haben wir versucht, in diesen Tarifkompromiss mit einfließen zu lassen.
Ab dem 01.01.2027 gibt es ja nun einen zweiten freien Gewerkschaftstag für die tarifgebundenen Gewerkschaftsmitglieder im TV KB.
Unsere Mitglieder haben den deutlichen Appell an die Tarifkommission gerichtet, dass diese Forderung sein muss, um die Solidarität der Mitglieder wenigstens etwas zu belohnen. Denn auch Nichtmitglieder partizipieren an den erkämpften Tarifsteigerungen, ohne dafür einen Beitrag zu leisten, so dass ein Vorteil für die Gewerkschaftsmitglieder nur gerecht ist.
Wer im Jahr 2025 noch solidarisch sein möchte, ist herzlich eingeladen, kurzfristig Mitglied der Kirchengewerkschaft zu werden. Als Dank gibt es dann noch für 2025 einen zusätzlichen Tag Urlaub.
Aus unserer Mitgliedschaft und aus unserer Forderungsagenda stand auch die Anhebung des Nachzuschlages auf 25 % (§ 11 TV KB). Dieser wird nun in zwei Teilen zum 01.01.2026 auf 22,5 % zum 01.01.2027 auf 25 % angehoben.
Auch für die Berufsgruppe der Küsterinnen und Küster haben wir eine Klarstellung bezüglich der Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, die keine kirchlichen Feiertage sind. An solchen Tagen, an denen sie zur Arbeit herangezogen werden, bekommen sie nun einen 100%igen Feiertagszuschlag.
Wir möchten noch alle Kolleginnen einladen, ihre Arbeitsbedingungen mitzugestalten und sich gerne auch aktiv an der Tarifarbeit in der Tarifkommission zu beteiligen.
Übrigens muss der Arbeitgeber für die Arbeit in der Tarifkommission bezahlte Freistellungen gewähren. Das ist auch eine tarifliche Regelung.
Aber auch der Solidaritätsbeitrag durch die Mitgliedschaft stärkt uns und trägt zu einer gerechten Arbeitswelt bei.
Für die Tarifkommission
Silvia Schmidbauer
Syndikusrechtsanwältin der Kirchengewerkschaft
Finja Jensen
Verhandlungsführerin KTD
Jörgen Schulz
Verhandlungsführer TV KB
Hubert Baalmann
Gewerkschaftssekretär/Dipl.-Jurist
Glißmannweg 1
22457 Hamburg
Tel. : 040-651 43 80
FAX: 040-651 11 19
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!www.kirchengewerkschaft.dewww.instagram.com/kirchengewerkschaft/.
Wichtiger Hinweis:
- Im Rahmen ihrer koalitionsrechtlichen Aufgaben haben Gewerkschaften das Recht, Werbungs- und Informationsmaterialien in digitalisierter Form über die im Betrieb vorhandenenIT-Dienste und -Netze zu transportieren (insbesondere E-Mail-Systeme). Dies beinhaltet auch einen Anspruch auf Einstellung gewerkschaftlicher Inhalte in ein betriebliches Intranet. Der Arbeitgeber muss eine entsprechende Nutzung zulassen. Bestehen aus dem Betrieb heraus allgemeine Zugangsrechte zum Internet, können Beschäftigte diese nutzen, um auf Informationsangebote der Gewerkschaften zuzugreifen.Gezielte Nutzungseinschränkungen durch den Arbeitgeber wären ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsrecht der Gewerkschaften gemäß Art. 9 Abs. 3 GG.
- Die Versendung von Werbe- und Informationsmaterialien auf elektronischem Weg ist auch dann zulässig, wenn dies zur Folge hat, dass die Beschäftigten sich hiermit während ihrer Arbeitszeit befassen.
- Gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern stehen in Wahrnehmung koalitionsrechtlicher Aufgaben die gleichen Nutzungsansprüche und -rechte zu wie Gewerkschaften selbst. In diesem Rahmen können einzelne gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer sowohl innerbetrieblich die ihnen zur Verfügung stehenden IT-Dienste und -Netze nutzen als auch von außen über einen privaten E-Mail-Account auf elektronischem Weg Kontakte zu Kolleginnen und Kollegen im Betrieb aufnehmen.
Urteil vom Bundesarbeitsgericht 1 AZR 515/08.
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MAV-Wahlen 2026- Berufung des Wahlvorstands durch die amtierende Mitarbeitendenvertretung bis spätestens zum 30.11.2025!
Änderung der Wahlordnung zum MVG-EKD und Nachbesserungen
Mit Beschluss vom 12.09.2025 wurde die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der EKD neu gefasst und ist mit den Änderungen zum 01.10.2025 in Kraft getreten.
Nach § 2 Abs. 1 der neuen Wahlordnung erfolgt die Berufung des Wahlvorstandes durch die bestehende Mitarbeitendenvertretung.
Der Wahlvorstand wird zukünftig also nicht mehr durch eine Mitarbeitendenversammlung bestimmt, sondern es wurde die Übernahme der in der Corona-Pandemie bewährten Berufung des Wahlvorstandes durch die bestehende Mitarbeitendenvertretung als Grundsatz festgelegt.
Bei der Novellierung der Wahlordnung wurde aber der § 32 Abs. 2 MVG-EKD „übersehen“, der bestimmt, dass der Wahlvorstand durch die Mitarbeitendenversammlung gewählt wird.
Dieser nicht unwesentliche Widerspruch soll nun mit einer gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des MVG-EKD behoben werden.
Das MVG-EKD soll eine Regelung erhalten, nach der sowohl Berufungen nach der neuen Wahlordnung als auch Wahlen im Sinne des § 32 Abs. 2 MVG-EKD in der Zeit vom 01.10.2025 bis zum Tag nach Erlass der gesetzesvertretenden Verordnung wirksam sind.
Außerdem soll dann § 32 Abs. 2 MVG-EKD gestrichen werden, um den Widerspruch zur neuen Wahlordnung aufzuheben.
Trotz der verbleibenden Rechtsunsicherheiten sind die amtierenden Mitarbeitendenvertretungen gehalten, den Wahlvorstand bis spätestens 30.11.2025 zu berufen. (§ 2 Abs. 1 der neuen Wahlordnung bestimmt, dass der Wahlvorstand spätestens fünf Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit zu berufen ist.)
Der Wahlvorstand besteht regelmäßig aus drei Mitgliedern.
Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kann erhöht werden, wenn dies erforderlich ist. Ebenso soll eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern berufen werden.
Es sei ausdrücklich auf die besonderen Schutzrechte der Mitglieder des Wahlvorstandes, der Versetzungs-, Zuweisungs- oder Abordnungsschutz des § 13 Abs. 2 MVG-EKD und der besondere Kündigungsschutz nach § 13 Abs. 3 MVG-EKD für die Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, hingewiesen.
Ebenso wird auf den Schulungsanspruch der Mitglieder des Wahlvorstandes und die Möglichkeit der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen und entsprechender Arbeitsbefreiung bis zu zwei Arbeitstagen ohne Minderung der Bezüge nach § 13 Abs. 5 MVG-EKD hingewiesen.
Neben dem oben benannten Widerspruch bezüglich des § 32 Abs. 2 MVG-EKD gibt es eine weitere Divergenz zwischen § 7 Abs. 1 MVG-EKD und § 2 der neuen Wahlordnung.
§7 MVG-EKD sieht bisher vor, dass, soweit keine Mitarbeitendenvertretung besteht, eine Mitarbeitendenversammlung einzuberufen ist, in der der Wahlvorstand gewählt wird.
Diese Divergenz wurde bereits bei Neufassung des Gesetzestextes erkannt, allerdings als wenig problematisch eingestuft, da in den meisten Dienststellen Mitarbeitendenvertretungen vorhanden seien.
Mit der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des MVG-EKD soll aber auch dieser Widerspruch aufgelöst werden und der § 7 Abs. 1 MVG-EKD dahingehend geändert werden, dass der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes bestellt wird.
Schließlich soll noch eine Klarstellung in § 50 MVG-EKD erfolgen, die ausdrücklich bestimmt, dass Werkstattmitarbeitende im Sinne der DWMV wahlberechtigt bei der Wahl der Vertrauensperson für schwerbehinderte Mitarbeitende sind.
Diese Änderungen sollen im Dezember 2025 verabschiedet werden.
Dann dürften hoffentlich alle Rechtsunsicherheiten behoben sein.
Bei Fragen, wendet Euch gerne an die Rechtsschutzabteilung der Kirchengewerkschaft.
Silvia Schmidbauer
Syndikusrechtsanwältin
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Wir verhandeln nur für unsere Mitglieder!
Liebe Kolleg:innen!
Jeden Tag setzen wir – die engagierten Mitglieder der Kirchengewerkschaft – uns dafür ein, dass sich die Arbeitsbedingungen in Kirche, Diakonie und Caritas verbessern.
Ob in Tarifverhandlungen oder in den Gesprächen zu kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) - wir sind ausschließlich für die Interessen unserer Mitglieder da!
Warum ist das wichtig? Weil wir nur als starke Gewerkschaft ein Gewicht am Verhandlungstisch haben. Jedes Mitglied stärkt unsere Stimme und sorgt dafür, dass andere, möglicherweise bessere Ergebnisse erzielt werden können.
Wir kämpfen nicht nur für faire Löhne, sondern wir kämpfen für klare Arbeitszeitregelungen, für bessere Arbeitsbedingungen, für Goodies und für die Rechte der Gewerkschafter:innen.
Unser Grundsatz ist klar: Wir verhandeln nur für Mitglieder, weil wir gemeinsam echte Verbesserungen wollen.
Wir verhandeln für Euch, unsere Mitglieder, weil Solidarität funktioniert, weil Verbesserungen erarbeitet werden und weil jede Mitgliedschaft zählt. Wir verhandeln klar und kämpferisch. Wir verhandeln für Mitglieder - Punkt.
Wir wollen Verbesserungen bei Löhnen, Arbeitszeiten und starke Mitbestimmungsrechte. Wir reden von Wertschätzung. Wir versuchen als Gewerkschaft dafür Sorge zu tragen, dass dieses auch erfolgt.
Keine Mitgliedschaft in der Kirchengewerkschaft bedeutet: keine Verhandlungsmacht, also kein bis weniger Geld und möglicherweise keine weiteren Rechte. Wir verhandeln exklusiv die Tarifverträge und die Arbeitsvertragsrichtlinien für unsere gewerkschaftlichen Kolleg:innen, die dann dafür einen bzw. ab 2027 in der AVR Hessen zusätzliche freie Tage haben.
Starke Arbeitsbedingungen kommen nicht von allein, sie werden von Menschen gemacht, Menschen, die sich in der Gewerkschaft engagieren. Werde auch Du Teil dieser Gemeinschaft.
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„Erfolgreiche“ Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum kirchlichen Arbeitsrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde der Diakonie im Fall Egenberger zwar stattgegeben, allerdings auch bestätigt, dass die Kirchenzugehörigkeit nur verlangt werden kann, wenn die betreffende Tätigkeit es für den Sendungsauftrag der Kirche auch erfordert. Der Fall Egenberger geht nun zurück zum BAG.
Das Bundesarbeitsgericht wird erneut unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG entscheiden müssen. Ergebnis offen! Ob das Ergebnis zukünftig für den Einzelfall mehr Klarheit bringen wird, bleibt abzuwarten. Feststehen dürfte, dass sich keine der Extrempositionen, weder die, die das Erfordernis einer Kirchenmitgliedschaft im Arbeitsverhältnis gänzlich ablehnen, noch die, die den kirchlichen Arbeitgebern die autonome Entscheidung überlassen wollen, durchsetzen wird.
Das BVerfG ist der Auffassung, dass das BAG der Bedeutung des kirchlichen Selbst-bestimmungsrechts nicht genug Gewicht beigemessen habe.
Es wird vorgetragen, dass das Urteil des BAG mit der gegebenen Begründung Artikel 4, Abs. 1 und 2 i. V. m. Artikel 140 GG und Artikel 137 Abs. 3, Satz 1 WRV verletze, weil es die Tragweite des religiösen Selbstbestimmungsrechts bei der im Rahmen des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG vorzunehmenden Güterabwägung nicht hinreichend beachtet. Bei der Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG messe das BAG damit dem Selbstbestimmungsrecht nicht jene besondere Bedeutung bei, die ihm das Verfassungs- und Unionsrecht einräumt.
Das BVerfG moniert, dass das BAG sein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen an die Stelle des Verständnisses der Diakonie gesetzt habe.
Das BAG wird sich also nun erneut mit dem Fall befassen müssen und durch das BVerfG konkretisierte Zweistufenprüfung durchführen müssen.
Auf der ersten Stufe muss die Diakonie nun plausibel vortragen, dass ein direkter Zusammenhang
zwischen der geforderten Kirchenmitgliedschaft und der fraglichen Tätigkeit besteht.
Auf der zweiten Stufe wird das BAG dann zu prüfen haben, ob die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung der religiösen Selbstbestimmung verhältnismäßig (geeignet, erforderlich und angemessen) ist.
Das BVerfG betont, dass es sich an die europarechtlichen Vorgaben halte und der Vorrang des Unionsrechts nicht entfalle. Ein weiterer Konflikt mit dem EuGH wurde somit vermieden.
Es bleibt nun abzuwarten, ob der Vortrag der Diakonie der Plausibilitätskontrolle standhält und wie die Gesamtabwägung zwischen den Parteiinteressen ausfällt.
Dass die Kirchenzugehörigkeit strikt und kategorisch für alle Tätigkeiten gefordert werden könnte, bleibt unzulässig.
Im Übrigen würde es ohne nichtchristliche Mitarbeitende in den kirchlichen Einrichtungen auch gar nicht mehr funktionieren, so dass die Realität der Arbeitswelt bereits ein Umdenken der kirchlichen Arbeitgeber erzwungen haben dürfte und durch die Novellierungen der Mitarbeiterrichtlinien bereits Anpassungen erfolgt sind.
Auch wenn insbesondere viele Gewerkschaftsvertreter die Sonderrechte kirchlicher Arbeitgeber nicht wahrhaben möchten, so bleiben sie doch bestehen. Jedenfalls solange sich keine 2/3-Mehrheit für eine Grundgesetzänderung findet, was nicht absehbar ist.
Die Kirchengewerkschaft hat sich bekanntlich für einen pragmatischen Umgang mit den Sonderrechten kirchlicher Arbeitgeber entschieden.
Wir möchten Arbeitsbedingungen gestalten und verbessern. Bevorzugt durch Tarifverträge! Aber auch in den arbeitsrechtlichen Kommissionen, in denen wir uns für die Arbeitnehmerinteressen stark machen.
Dennoch würden wir uns wünschen, dass alle kirchlichen Arbeitgeber das bewährte und rechtsichere tarifvertragliche System übernehmen.
Bekanntlich funktioniert es auch in einigen Landeskirchen u.a. in der Nordkirche, in der das tarifvertragliche System zur Anwendung kommt.
Hier verhandelt die Kirchengewerkschaft mit dem Arbeitgeberverband die einschlägigen Tarifverträge.
Auch bei den Mitarbeiterrichtlinien hat der kirchliche Arbeitgeber Anpassungen vorgenommen, sodass wir hoffnungsvoll bleiben, dass auch bei der Arbeitsrechtssetzung „was geht“...
Silvia Schmidbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
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Zum Rundschreiben des Gesamtausschusses MAV Diakonie Hessen (GAMAV.DH)
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Sie haben ein Rundschreiben von der GAMAV.DH bekommen. Dazu möchten wir Stellung nehmen.
In dem Schreiben geht es um die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen und ihre Beschlüsse vom 19. Mai 2025 und 16. Juni 2025.
Das Schreiben hatte kein Datum und keine Unterschrift.
Kritik am Schreiben des GAMAV
- Ein Vergleich mit anderen kirchlichen Regelungen (z. B. AVR.DD oder katholische AVR) wäre besser gewesen.
- So wirkt das Schreiben einseitig und polemisch.
- Das ist nicht hilfreich.
Wo wir widersprechen
- Der Vergleich mit dem Tarifvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD) passt nicht.
- Der TVöD gilt nicht in der Diakonie. Deshalb ist der Vergleich nicht sinnvoll, weil die Eingruppierungen und der Mantel große Unterschiede aufweisen.
- Gewerkschaften verhandeln Tarifverträge immer für ihre Mitglieder.
- Die Kirchengewerkschaft- informiert ihre Mitglieder regelmäßig über Forderungen, Verhandlungen und Ergebnisse
- Wir pflegen eine enge Kommunikation mit unseren Mitgliedern.
Was stimmt
- Die Beschlüsse für die Mitarbeitenden in der Diakonie Hessen (AVR Kurhessen-Waldeck und AVR-Hessen-Nassau) sind so weit richtig wiedergegeben.
Wichtig für alle Mitarbeitenden
- Die AVR Kurhessen-Waldeck und AVR-Hessen-Nassau gelten allgemein für alle Mitarbeitenden.
- Auch wer nicht in der Gewerkschaft ist, profitiert von den Verhandlungsergebnissen.
Politische Fragen
- Die GAMAV lehnt Verhandlungen mit der ARK grundsätzlich ab!
- Im Schreiben der GAMAV erkennen wir eine starke politische Orientierung an ver.di.
- Beide, GAMAV und Ver.di lehnen den „Dritten Weg“ der Diakonie ab.
- Die Diakonie Hessen will nach ihrer Satzung keine klassischen Tarifverträge.
Haltung der Kirchengewerkschaft
- Wir wollen Arbeitsrecht mitgestalten!
- Eine Blockadehaltung wie von Ver.di und der GAMAV führt zu Stillstand z. B. in den Lohnverhandlungen.
- Wir arbeiten für Tarifverträge in der Diakonie Hessen.
- Deshalb: Wer mitbestimmen will, kann Mitglied in der Kirchengewerkschaft werden.
Unser Angebot
- Wir wollen Zusammenarbeit, nicht gegeneinander.
- Deshalb: Laden Sie uns gerne zu Mitarbeitenden-Versammlungen oder Dienstbesprechungen ein.
- Dort können wir sachlich und inhaltlich diskutieren.
Die Kirchengewerkschaft kämpft für gute Löhne und gute Arbeitsbedingungen.
Gemeinsam können wir starke Verhandlungen und gute Ergebnisse erreichen.
Für den Arbeitsrechtlichen Ausschuss und den Landesvorstand der Kirchengewerkschaft
Burkhard Schops
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