Guten Tag und herzlich willkommen!
Wir sind die Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas.
Als Gewerkschaft vertreten wir unter anderem die
- wirtschaftlichen Interessen,
- sozialen Interessen,
- beruflichen Interessen
unserer Mitglieder. Lernen Sie uns und unsere Arbeit näher kennen. Informieren Sie sich auf diesen Seiten, was die Kirchengewerkschaft ist, was die Kirchengewerkschaft tut, und wer die Personen hinter der Kirchengewerkschaft sind.
Unsere aktuellen Themen (mehr unter „Neues und Aktuelles“):
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„Erfolgreiche“ Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum kirchlichen Arbeitsrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde der Diakonie im Fall Egenberger zwar stattgegeben, allerdings auch bestätigt, dass die Kirchenzugehörigkeit nur verlangt werden kann, wenn die betreffende Tätigkeit es für den Sendungsauftrag der Kirche auch erfordert. Der Fall Egenberger geht nun zurück zum BAG.
Das Bundesarbeitsgericht wird erneut unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG entscheiden müssen. Ergebnis offen! Ob das Ergebnis zukünftig für den Einzelfall mehr Klarheit bringen wird, bleibt abzuwarten. Feststehen dürfte, dass sich keine der Extrempositionen, weder die, die das Erfordernis einer Kirchenmitgliedschaft im Arbeitsverhältnis gänzlich ablehnen, noch die, die den kirchlichen Arbeitgebern die autonome Entscheidung überlassen wollen, durchsetzen wird.
Das BVerfG ist der Auffassung, dass das BAG der Bedeutung des kirchlichen Selbst-bestimmungsrechts nicht genug Gewicht beigemessen habe.
Es wird vorgetragen, dass das Urteil des BAG mit der gegebenen Begründung Artikel 4, Abs. 1 und 2 i. V. m. Artikel 140 GG und Artikel 137 Abs. 3, Satz 1 WRV verletze, weil es die Tragweite des religiösen Selbstbestimmungsrechts bei der im Rahmen des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG vorzunehmenden Güterabwägung nicht hinreichend beachtet. Bei der Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG messe das BAG damit dem Selbstbestimmungsrecht nicht jene besondere Bedeutung bei, die ihm das Verfassungs- und Unionsrecht einräumt.
Das BVerfG moniert, dass das BAG sein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen an die Stelle des Verständnisses der Diakonie gesetzt habe.
Das BAG wird sich also nun erneut mit dem Fall befassen müssen und durch das BVerfG konkretisierte Zweistufenprüfung durchführen müssen.
Auf der ersten Stufe muss die Diakonie nun plausibel vortragen, dass ein direkter Zusammenhang
zwischen der geforderten Kirchenmitgliedschaft und der fraglichen Tätigkeit besteht.
Auf der zweiten Stufe wird das BAG dann zu prüfen haben, ob die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung der religiösen Selbstbestimmung verhältnismäßig (geeignet, erforderlich und angemessen) ist.
Das BVerfG betont, dass es sich an die europarechtlichen Vorgaben halte und der Vorrang des Unionsrechts nicht entfalle. Ein weiterer Konflikt mit dem EuGH wurde somit vermieden.
Es bleibt nun abzuwarten, ob der Vortrag der Diakonie der Plausibilitätskontrolle standhält und wie die Gesamtabwägung zwischen den Parteiinteressen ausfällt.
Dass die Kirchenzugehörigkeit strikt und kategorisch für alle Tätigkeiten gefordert werden könnte, bleibt unzulässig.
Im Übrigen würde es ohne nichtchristliche Mitarbeitende in den kirchlichen Einrichtungen auch gar nicht mehr funktionieren, so dass die Realität der Arbeitswelt bereits ein Umdenken der kirchlichen Arbeitgeber erzwungen haben dürfte und durch die Novellierungen der Mitarbeiterrichtlinien bereits Anpassungen erfolgt sind.
Auch wenn insbesondere viele Gewerkschaftsvertreter die Sonderrechte kirchlicher Arbeitgeber nicht wahrhaben möchten, so bleiben sie doch bestehen. Jedenfalls solange sich keine 2/3-Mehrheit für eine Grundgesetzänderung findet, was nicht absehbar ist.
Die Kirchengewerkschaft hat sich bekanntlich für einen pragmatischen Umgang mit den Sonderrechten kirchlicher Arbeitgeber entschieden.
Wir möchten Arbeitsbedingungen gestalten und verbessern. Bevorzugt durch Tarifverträge! Aber auch in den arbeitsrechtlichen Kommissionen, in denen wir uns für die Arbeitnehmerinteressen stark machen.
Dennoch würden wir uns wünschen, dass alle kirchlichen Arbeitgeber das bewährte und rechtsichere tarifvertragliche System übernehmen.
Bekanntlich funktioniert es auch in einigen Landeskirchen u.a. in der Nordkirche, in der das tarifvertragliche System zur Anwendung kommt.
Hier verhandelt die Kirchengewerkschaft mit dem Arbeitgeberverband die einschlägigen Tarifverträge.
Auch bei den Mitarbeiterrichtlinien hat der kirchliche Arbeitgeber Anpassungen vorgenommen, sodass wir hoffnungsvoll bleiben, dass auch bei der Arbeitsrechtssetzung „was geht“...
Silvia Schmidbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
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Zum Rundschreiben des Gesamtausschusses MAV Diakonie Hessen (GAMAV.DH)
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Sie haben ein Rundschreiben von der GAMAV.DH bekommen. Dazu möchten wir Stellung nehmen.
In dem Schreiben geht es um die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen und ihre Beschlüsse vom 19. Mai 2025 und 16. Juni 2025.
Das Schreiben hatte kein Datum und keine Unterschrift.
Kritik am Schreiben des GAMAV
- Ein Vergleich mit anderen kirchlichen Regelungen (z. B. AVR.DD oder katholische AVR) wäre besser gewesen.
- So wirkt das Schreiben einseitig und polemisch.
- Das ist nicht hilfreich.
Wo wir widersprechen
- Der Vergleich mit dem Tarifvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD) passt nicht.
- Der TVöD gilt nicht in der Diakonie. Deshalb ist der Vergleich nicht sinnvoll, weil die Eingruppierungen und der Mantel große Unterschiede aufweisen.
- Gewerkschaften verhandeln Tarifverträge immer für ihre Mitglieder.
- Die Kirchengewerkschaft- informiert ihre Mitglieder regelmäßig über Forderungen, Verhandlungen und Ergebnisse
- Wir pflegen eine enge Kommunikation mit unseren Mitgliedern.
Was stimmt
- Die Beschlüsse für die Mitarbeitenden in der Diakonie Hessen (AVR Kurhessen-Waldeck und AVR-Hessen-Nassau) sind so weit richtig wiedergegeben.
Wichtig für alle Mitarbeitenden
- Die AVR Kurhessen-Waldeck und AVR-Hessen-Nassau gelten allgemein für alle Mitarbeitenden.
- Auch wer nicht in der Gewerkschaft ist, profitiert von den Verhandlungsergebnissen.
Politische Fragen
- Die GAMAV lehnt Verhandlungen mit der ARK grundsätzlich ab!
- Im Schreiben der GAMAV erkennen wir eine starke politische Orientierung an ver.di.
- Beide, GAMAV und Ver.di lehnen den „Dritten Weg“ der Diakonie ab.
- Die Diakonie Hessen will nach ihrer Satzung keine klassischen Tarifverträge.
Haltung der Kirchengewerkschaft
- Wir wollen Arbeitsrecht mitgestalten!
- Eine Blockadehaltung wie von Ver.di und der GAMAV führt zu Stillstand z. B. in den Lohnverhandlungen.
- Wir arbeiten für Tarifverträge in der Diakonie Hessen.
- Deshalb: Wer mitbestimmen will, kann Mitglied in der Kirchengewerkschaft werden.
Unser Angebot
- Wir wollen Zusammenarbeit, nicht gegeneinander.
- Deshalb: Laden Sie uns gerne zu Mitarbeitenden-Versammlungen oder Dienstbesprechungen ein.
- Dort können wir sachlich und inhaltlich diskutieren.
Die Kirchengewerkschaft kämpft für gute Löhne und gute Arbeitsbedingungen.
Gemeinsam können wir starke Verhandlungen und gute Ergebnisse erreichen.
Für den Arbeitsrechtlichen Ausschuss und den Landesvorstand der Kirchengewerkschaft
Burkhard Schops
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Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben gute Nachrichten für Euch:
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) hat den neuen Tarifabschluss aus dem öffentlichen Dienst (TVöD) auch für Mitarbeitende im kirchlichen Bereich übernommen. Das bedeutet für Euch spürbare Verbesserungen bei Gehalt, Freizeit und Arbeitsbedingungen.
Rückwirkend zum 1. April 2025 steigen Eure Gehälter zunächst um 3 Prozent, mindestens jedoch um 110 Euro im Monat.
Auch die Zulagen erhöhen sich um 3,11 Prozent.
Zum 1. Mai 2026 gibt es dann noch einmal eine Gehaltserhöhung von 2,8 Prozent. Zusätzlich steigt ab 2026 die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) auf 85 Prozent in allen Entgeltgruppen. Ihr habt außerdem die Wahl, einen Teil davon in bis zu drei zusätzliche freie Tage umzuwandeln.
Ebenfalls ab 2026 besteht die Möglichkeit, freiwillig bis zu 42 Stunden pro Woche zu arbeiten – allerdings nur, wenn Ihr das möchtet und Euer Arbeitgeber zustimmt. Für diese sogenannte „doppelte Freiwilligkeit“ gibt es, neben dem Entgelt, attraktive Zuschläge: In den Entgeltgruppen S2 bis S13 erhaltet Ihr 25% mehr auf das Grundgehalt (Stufe 3), in den Entgeltgruppen S14 bis S18 beträgt der Zuschlag 10%.
Ab 2027 gibt es außerdem einen zusätzlichen Urlaubstag pro Jahr für alle Beschäftigten. Und auch im TV-L geht es bald weiter: Im Oktober 2025 starten die neuen Tarifverhandlungen, bei denen wir uns als Kirchengewerkschaft dafür einsetzen, dass ähnlich gute Ergebnisse erzielt und schnell übernommen werden.
Dieser Tarifabschluss ist ein gemeinsamer Erfolg. Durch Eure Mitgliedschaft habt Ihr das möglich gemacht.
Bleibt informiert, bleibt aktiv – es lohnt sich!
Ohne Dich sind wir eine*r zu wenig.
Herzliche Grüße
Eure Kirchengewerkschaft LV Weser Ems
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Tarifverhandlungen für den TV KB beginnen!
Wie der Vorsitzende und Verhandlungsführer für den Bereich des Tarifvertrags Kirchlicher Beschäftigter, Jörgen Schulz, mitteilte, hat die Tarifkommission für die anstehenden Tarifverhandlungen am 22.09.2025 folgende Forderungen beschlossen und formuliert:
- 5,9 % lineare Erhöhung mit der Wahlmöglichkeit zwischen Auszahlung und Freizeit
- zweiter freier Gewerkschaftstag für organisierte Kolleg:innen der Kirchengewerkschaft
- Anhebung des Nachtzuschlags auf 25 % (§ 11 TV KB)
- Klarstellung und Regelung der Küsterfeiertage, insbesondere bei gesetzlichen Feiertagen
- Laufzeit 12 Monate, die zum 01.01.2026 beginnt
Diese Forderungen sind durch eine Umfrage bei den beschäftigten Kolleg:innen im TV KB entstanden.
Wie der Kollege Jörgen Schulz weiter mitteilte, ist die Verhandlungsgruppe motiviert und überzeugt, das Maximale für die Gewerkschaftskolleg:innen zu verhandeln.
Für die Tarifkommission/Verhandlungskommission
Jörgen Schulz
Im Auftrage
Hubert Baalmann
Gewerkschaftssekretär
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Seit heute Morgen sind wir wieder wie gewohnt auch telefonisch erreichbar!

