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Kirchliche Berufe werden attraktiver

Etliche kleine Verbesserungen sollen das Arbeiten bei Kirche und ihrer Diakonie attraktiver machen und weitere Anreize für das Arbeiten bei einer kirchlich/diakonischen Einrichtung bieten.

Nach einer langen Vorlaufzeit und vielen Diskussionen hat die Arbeitsrechtliche Kommission in ihrer Maisitzung die Arbeitsrechtsregelung „AR-Attraktivität" beschlossen. Sie beinhaltet nachfolgende Regelungen, die ab 01.01.2016 gelten und für alle Anstellungsträger innerhalb der Badischen Landeskirche und ihrer Diakonie bindend sind.

Arbeitszeitreduzierung um 1 Stunde wöchentlich für 63jährige Mitarbeitende (MA) ab dem Monat, in dem das 63ste Lebensjahr erreicht wird. Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt die Reduzierung in dem Umfang, in dem
sie beschäftigt sind.

Zusätzlich zu den unter § 6 Absatz 3 TVöD-Bund aufgeführten Tagen erhalten die Beschäftigten an dem Tag vor Karfreitag Arbeitsbefreiung ab 12.00 Uhr. Für die AVR-Anwender ist § 9a Absatz 2 entsprechend geändert worden.

MA haben Anspruch auf die Vereinbarung eines Sabbatjahrmodells, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Belange entgegenstehen.

Anrechnung von Stufenlaufzeiten bei Arbeitsplatzwechsel von einem zum anderen kirchlichen oder diakonischen Arbeitgeber innerhalb der Badischen Landeskirche und ihrer Diakonie ist festgeschrieben. Die
einschlägigen Berufserfahrungen aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger werden berücksichtigt, indem die bisher erbrachte Stufenlaufzeit zum neuen Arbeitgeber mitgenommen wird.


Unabhängig davon können bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs auch Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Zuordnung berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

MA, die unter den TVöD fallen, mussten bislang bei Wechsel des Anstellungsträgers Einbußen bei der Jahressonderzahlung hinnehmen. Diese Situation ist unter folgender Maßgabe geändert worden: Keine Kürzung der Jahressonderzahlung, wenn der/die Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss von einem kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger zu einem anderen Anstellungsträger innerhalb
Badens wechselt.

Für AVR-Anwender ist zur Jahressonderzahlung geregelt worden, dass für Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten aus einem Arbeitsverhältnis bei einem vorigen diakonischen oder kirchlichen Anstellungsträger so gerechnet werden, als wenn die individuellen Monatsbezüge zugestanden hätten.

Der Wechsel muss im unmittelbaren Anschluss erfolgen, wobei Unterbrechungen bis zu einem Monat oder wegen Schließzeiten in beiden Fällen grundsätzlich unschädlich sind.

Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge ist zu gewähren wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger Angehöriger vom Beschäftigten tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Sonderurlaub aus anderen Gründen kann gewährt werden. Voraussetzung ist, dass keine dringenden
dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Arbeitsbefreiung bei der Geburt des zweiten und jedes weitere Kindes ist zu gewähren, wenn das/die zu betreuende/n Kind/er unter 12 sind und eine andere Betreuungsperson für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht. Die Arbeitsbefreiung ist für die Dauer des Klinikaufenthaltes – längstens jedoch für 5 Arbeitstage zu gewähren.

Je einen Tag Arbeitsbefreiung erhalten Beschäftigte für:

- ihre kirchliche Trauung

- für die Taufe oder Konfirmation ihrer Kinder

- für die Übernahme eines Taufpatenamtes

- für die kirchliche Feier des 25jährigen Jubiläums der kirchlichen Trauung

- für ihr 50jähriges Dienstjubiläum

fällt der Anlass für die Arbeitsbefreiung auf einen arbeitsfreien Tag, so kann die Arbeitsbefreiung unmittelbar vor oder nachher genommen werden, auf Antrag bis zu einer Woche vor oder nach dem Ereignis.

Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge bei der KZVK trägt der Anstellungsträger bis zu einem Beitragssatz von 4,8 % allein. Werden Beiträge über 4,8 % erhoben, beteiligen sich die Mitarbeitenden in Höhe der Hälfte des über dem 4,8%igen Beitragssatzes. Für den Zeitraum bis Dezember 2018 beteiligen sich abweichend Mitarbeitende von pflegesatzfinanzieren Einrichtungen mit 0,4 % vom  zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.

Für VBL-Versicherte hat sich bislang noch nichts geändert, sie beteiligen sich nach wie vor mit 1,41 % ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

Der/die geneigte LeserIn kann aus vorliegendem Bericht für sich selbst schlussfolgern, welche persönlichen Auswirkungen die AR-Attraktivität mit sich bringt.

(Ulrike Kutzner, Kirchengewerkschaft LV Baden)

 

 

 


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