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Wahlprüfsteine des Landesverbands Hessen zur Bundestagswahl 2021

 

Am 26.09.2021 haben wir, die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland, die Pflicht, einen neuen Bundestag zu wählen.

Der Landesverband Hessen der Kirchengewerkschaft hat auf seiner letzten Vorstandssitzung beschlossen, im Vorfeld einen eigenen Brief mit insgesamt 5 Fragen an die im hessischen Landtag vertretenen Parteien zu schicken, also an die CDU, die FDP, die AfD, Die Linke, die Grünen und die SPD. 

Folgende Fragen wurden den Parteien gestellt:

Wie sehen Sie die Zukunft der Werkstätten für Menschen mit Beeinträchtigungen?

Wie wollen Sie zukünftig den Landeswohlfahrtsverband gestalten?

Mit welchen Maßnahmen wollen Sie den Personalmangel in den sozialen Bereichen beheben?

Für welches Renteneintrittsalter plädieren Sie: Rente ab 67, ab 65 oder ab 70 Jahren?

Welche Position nehmen Sie hinsichtlich anonymer Meldungen von Straftatbeständen bei den zuständigen Behörden ein?


Zwischenzeitlich haben sich folgende Parteien zu den Fragen des Landesverbands Hessen geäußert:


DIE LINKE:


Wie sehen Sie die Zukunft der Werkstätten für Menschen mit Beeinträchtigungen?

DIE LINKE will gute Arbeit und Einkommen, von dem man leben kann, auch für Menschen mit Behinderungen ermöglichen. Das schließt die Beschäftigten in Werkstätten ein.

Ausführlich: Werkstätten wollen wir Schritt für Schritt überflüssig machen – mithilfe von sofort durchsetzbaren Ausstiegsstrategien und Zeitplänen sowie durch Anreize für die Beschäftigung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt. Dabei wollen wir sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen keine Minderung ihres sozialen Schutzes bzw. der Alterssicherung erfahren, die gegenwärtig an die Werkstätten geknüpft sind. Als einen Zwischenschritt für die Werkstattbeschäftigten betrachten wir die sofortige Einführung des Tarif- bzw. des gesetzlichen Mindestlohnes. Auch muss die Vermittlung von Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt stärker gefördert werden. Dafür muss z.B. das Budget für Arbeit ohne die Deckelung der Lohnzuschüsse und mit Arbeitslosenversicherungsschutz ausgestaltet werden.


Wie wollen Sie zukünftig den Landeswohlfahrtsverband gestalten?

In Hessen nimmt der Landeswohlfahrtsverband (LWV) eine wichtige Rolle

in der Inklusion und der Teilhabe von Behinderten ein. Wir wollen den LWV und

seine Strukturen als Solidargemeinschaft erhalten und sprechen uns für eine solidarische Finanzierung von Land, kreisfreien Städten und Landkreisen aus, bei der stärkere Schultern mehr tragen.

 

Mit welchen Maßnahmen wollen Sie den Personalmangel in den sozialen Bereichen beheben?

Wir fordern eine perso­nelle und sachliche Ausstattung in allen sozialen Bereichen, die sich an den tatsächlichen Bedarfen und realistischen Personalschlüsseln orientiert.

Ausführlich: Der Sozialstaat und die sozialen Bereiche dürfen nicht weiter ökonomisiert und zum Kostenfaktor erklärt werden. Personalmangel und Dauerstress etwa im Gesundheits- und Bildungssystem und den sozialen Bereichen dürfen nicht sein: die Belastungen steigen, die Einkommen steigen nicht mit. Es waren politisch gewollte Entscheidungen, die dazu geführt haben, dass die Arbeit und die Lasten in dieser Gesellschaft so ungleich verteilt sind. Bezahlen wollen wir das mit einer Umverteilung bei den Steuern. Bei der Einkommenssteuer gilt als Faustregel: Wer weniger als 6.500 Euro brutto verdient, hat mit unserem Steuerkonzept mehr in der Tasche. Wer ein höheres Einkommen hat, zahlt dafür mehr Steuern. Wir finden: Das ist fair. Denn wer viel verdient, kann mehr beitragen. Bei der Vermögenssteuer wird auf Vermögen ab einer Million Euro eine progressive Steuer erhoben. Diese Steuer beginnt bei 1 Prozent und schlägt bei Vermögen von über 50 Millionen mit 5 Prozent zu Buche. Die erste Million ist ebenso freigestellt wie Betriebsvermögen bis fünf Millionen. Wir stellen sicher, dass Privatvermögen nicht in Betriebsvermögen »versteckt« wird und dass Betriebsvermögen in ausländischem Eigentum ebenso besteuert wird wie inländische Eigentümer. Eine solche Vermögensteuer würde ca. 56 Milliarden Euro Mehreinnahmen im Jahr bringen.


Für welches Renteneintritts alter plädieren Sie: Rente ab 67, ab 65 oder ab 70 Jahren?

 Jeder muss wieder mit spätestens ab 65 abschlagsfrei in Rente gehen dürfen. Wenn Menschen 40 Jahre gearbeitet haben, sollen sie spätestens ab 40 abschlagsfrei in Rente gehen dürfen.

Ausführlich: Wir wollen die umlagefinanzierte gesetzliche Rente stärken, indem wir das Rentenniveau auf 53 Prozent (ohne den Revisionseffekt ab Juli 2021) anheben. Das kommt allen Rentnerinnen und Rentnern heute und in Zukunft zugute. Die Renten würden sich grob gerechnet im Schnitt um zehn Prozent erhöhen. Zudem wollen wir die gesetzliche Rentenversicherung zu einer Solidarischen Erwerbstätigenversicherung ausbauen. Diese bietet eine gesetzliche Alterssicherung auch für bislang nicht versicherte Selbstständige, Freiberufler*innen, Beamt*innen, Manager*innen und Politiker*innen. Die Beitragsseite wollen wir zusätzlich stärken durch bessere Tarifabdeckung, Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13 Euro, das Überwinden von Leiharbeit, missbräuchlichen Werkverträgen, geringfügiger und befristeter Beschäftigung. Außerdem wollen wir die Beitragsbemessungsgrenze anheben. Im Hinblick auf Erwerbsminderungsrenten fordern wir, dass die unsozialen Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten abgeschafft werden und Verbesserungen bei der Zurechnungszeit für Neurentner*innen wertgleich auch auf den Rentenbestand ausgeweitet werden müssen. Die von der Großen Koalition beschlossene sogenannte Grundrente greift zu kurz, um Zeiten niedriger Löhne auszugleichen. Wir wollen deshalb die »Rente nach Mindestentgeltpunkten« auch für Zeiten nach 1992 einführen und verbessern. Vollzeiterwerbstätige mit 13 Euro Stundenlohn erhielten dann in der Regel eine Rente von rund 1.200 Euro. Bei einem Rentenniveau von 53 Prozent hätte zum Beispiel eine Einzelhandelskauffrau mit einem Gehalt von 2.200 Euro brutto dadurch nach 45 Jahren Arbeit monatlich knapp 198 Euro mehr als nach geltendem Recht mit der sogenannten Grundrente – ohne eine Einkommensprüfung! Davon würden vor allem Frauen und in Ostdeutschland Beschäftigte profitieren. Für all jene, die trotz unserer Reformmaßnahmen in der Rente ein zu niedriges Alterseinkommen haben, um davon leben zu können, führen wir eine Solidarische Mindestrente ein. Sie wird als Zuschlag von der Rentenversicherung an alle Menschen im Rentenalter gezahlt, die im Alter weniger als 1.200 Euro Nettoeinkommen haben. Die Solidarische Mindestrente ist einkommens- und vermögensgeprüft und wird aus Steuern finanziert.


Welche Position nehmen Sie hinsichtlich anonymer Meldungen von Straftatbeständen bei den zuständigen Behörden ein?

Die Strafverfolgung, polizeiliche Ermittlungen und juristische Aufklärung müssen verbessert und gestärkt werden. Wir sind aber auch auf Hinweisgeber*innen angewiesen, die auf Missstände in Unternehmen, Behörden und anderen Einrichtungen aufmerksam machen. Wir brauchen ein Whistleblower-Schutzgesetz in Deutschland, damit diese Personen geschützt werden und nicht aus Angst vor Repressalien schweigen.

Ein Beispiel: Nach Recherchen von 19 europäischen Medien unter Leitung des Recherchezentrums Correctiv belief sich der Schaden 2018 in elf europäischen Ländern durch Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäfte auf mindestens 55,2 Milliarden Euro, davon allein über 31 Milliarden Euro in Deutschland. Es ist der größte Steuerraub in der Geschichte Europas. Bisher haben es Bundesregierung und Aufsichtsbehörden nicht geschafft, Cum-Ex-ähnliche Gestaltungen endgültig zu unterbinden. Keine andere Partei fordert so konsequent wie wir mehr Personal für den Steuervollzug, die Staatsanwaltschaften und Ermitt­lungsbehörden der Länder. Was durch Steuerbetrug und Steuertricks gestohlen wird, fehlt bei wichtigen Investitio­nen in die öffentliche Infrastruktur. Ohne ein Strafrecht für Unternehmen kommen die großen Banken in Beihilfeverfahren oft glimpflich davon. Wir brauchen ein solches Unternehmensstrafrecht, um nicht nur einzelne Personen, sondern große Konzerne zur Verantwortung zu ziehen. Das erfordert wirksame Sanktio­nen und Verschärfungen im Kreditwesengesetz, um Banken bei wiederholter Beihilfe zu Straftaten die Lizenz zu entziehen.

 

FDP:

1. Wie sehen Sie die Zukunft der Werkstätten für Menschen mit Beeinträchtigungen?

Zu den Kernbereichen gesellschaftlicher Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen gehört die Möglichkeit zu arbeiten, idealerweise auf dem ersten Arbeitsmarkt. Viele Menschen mit Beeinträchtigungen sind gut ausgebildet und für den Arbeitsmarkt unverzichtbar. Wenn eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich ist, stellt das Werkstattsystem einen wichtigen Bestandteil für die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am Arbeitsleben dar. Viele Menschen arbeiten gerne dort und wir Freie Demokraten wollen die Entlohnung und die sonstigen Unterstützungsleistungen neu gestalten, um den berechtigten Wünschen und Situationen der Beschäftigten besser zu entsprechen (vgl. „Menschenwürdige und inklusive Arbeitswelt voranbringen” BT-Drs. 19/22474). Gleichzeitig braucht es unbürokratische Lösungen und stärkere Anreize, die den Übergang von einer Werkstatt auf den ersten Arbeitsmarkt fördern.

2. Wie wollen Sie zukünftig den Landeswohlfahrtsverband gestalten?

Wir Freie Demokraten wollen insbesondere die Möglichkeiten der Digitalisierung noch intensiver nutzen. Durch die Software ANLEI, die Leistungen und Anträge digital erfasst, konnte bereits Zeit gespart werden, die nun für die Menschen statt für Bürokratie aufgewendet werden kann. Dieses Potential wollen wir weiter ausbauen. So können digitale Lösungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern helfen, einfache Fragen zu beantworten, Daten schnell zu erfassen und Ansprechpartner mit einem Mausklick abzurufen. Dadurch können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stärker entlastet werden, sodass mehr Zeit für intensive persönliche Beratungen besteht.

3. Mit welchen Maßnahmen wollen Sie den Personalmangel in den sozialen Bereichen beheben?

Menschen in den sozialen Berufen, wie etwa Alten- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, leisten eine wichtige und unverzichtbare Arbeit für unsere Gesellschaft. Insbesondere durch den Fachkräftemangel stehen diese Berufsfelder vor großen Herausforderungen. Bildung ist der zentrale Baustein, um dem entgegenzuwirken. Wir setzen uns daher beispielsweise für die Ausweitung von Pflegewissenschaften an den Hochschulen ein, sodass auch ein (duales) Studium für den Pflegebereich das Berufsfeld für neue Personengruppen öffnen kann. Gleichzeitig darf der Fachkräftemangel nicht zulasten der Auszubildenden gehen. Diese müssen die Möglichkeit bekommen, adäquat praktisch ausgebildet zu werden. Zudem muss eine leistungsgerechte Durchlässigkeit gegeben sein. Um die Attraktivität der sozialen Berufe gerade unter den jungen Menschen zu steigern, setzen wir uns zudem für bessere Arbeitsbedingungen, eine angemessene Bezahlung und mehr Wertschätzung in der Gesellschaft ein. Wo immer möglich, sollen zudem die Chancen der Digitalisierung zur Entlastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genutzt werden, etwa durch digitale Anwendungen, wie die elektronische Patientenakte. So sollen die Beschäftigten in den sozialen Berufen endlich wieder mehr Zeit für Ihre eigentliche Arbeit mit den Menschen bekommen.

4. Für welches Renteneintrittsalter plädieren Sie: Rente ab 67, ab 65 oder ab 70 Jahren?

Wir Freie Demokraten plädieren für mehr individuelle Freiheit im Rentensystem. Ein vorgefertigtes Renteneintrittsalter lehnen wir ab, da es keine Rücksicht auf individuelle Lebensentwürfe des Einzelnen nimmt. Stattdessen fordern wir eine Flexibilisierung des Rentenalters nach schwedischem Vorbild. Wer früher in Rente geht, bekommt eine geringere, wer später geht, erhält eine höhere Rente. Wer das 60. Lebensjahr und mit allen Altersvorsorgeansprüchen mindestens das Grundsicherungsniveau erreicht, soll selbst entscheiden, wann der Ruhestand beginnt.2Zuverdienstgrenzen wollen wir abschaffen und Teilrenten sollen jederzeit unkompliziert möglich sein. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, muss unterstützt werden, weshalb wir die Erwerbsminderungsrente unbedingt stärken wollen. Grundsätzlich wollen wir Freie Demokraten die Altersvorsorge nach dem Baukastenprinzip organisieren. So können Bausteine aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge je nach Lebenslage flexibel kombiniert und an moderne Lebensläufe angepasst werden. Alle Ansprüche aus diesem „Rentenbaukasten“ sollen bei Wechseln zwischen Arbeitgebern oder zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit flexibel mitgenommen werden können.

5. Welche Position nehmen Sie hinsichtlich anonymer Meldungen von Straftatbeständen bei den zuständigen Behörden ein?

Wir Freie Demokraten wollen mögliche Hemmschwellen für die Erstattung von Anzeigen abbauen. Mit Blick auf Hasskriminalität im Netz befürworten wir elektronische Verfahren zur Stellung von Strafanzeigen, welche ergänzend zu den bestehenden Strukturen eingesetzt werden. Diese sollen auch anonyme Anzeigen sowie Anzeigen von Nichtregierungsorganisationen ermöglichen und über Zentralstellen bearbeitet werden, um den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu gestalten. Um Straftaten insbesondere gegenüber Frauen besser zu bekämpfen, müssen geschlechterspezifische digitale Straftaten in Kriminalitätsstatistiken aufgenommen werden. So können konkrete Handlungsbedarfe abgeleitet und umgesetzt werden.

 

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Leserbrief des Landesverbands Hessen an die ZMV-Fachzeitschrift

In der ZMV (Informationsmedium für Basis- und Spezialwissen für die Praxis in den Mitarbeitervertretungen, Personalabteilungen sowie im Bereich der Arbeitsrechtlichen Kommissionen und juristischen Berater) Ausgabe März/April 2/2021 wurde über die Ergebnisse der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Diakonie Hessen berichtet.

In der selben Ausgabe gab es hierzu eine Anmerkung von Walter Berroth, ehem. Vorsitzender des Gesamtausschusses der Evangelischen Landeskirche in Baden und ständiger Mitarbeiter der ZMV, auf die der Landesverband Hessen (Jürgen Bange und Burkhard Schops (Vorstandsvorsitzender)), seinerseits mit einem Leserbrief reagiert hat: 

 

Die Kirche bleibt im Dorf…

…auch wenn die Mitglieder der Sozialverbände im Bereich Diakonie Hessen einen zusätzlichen Urlaubstag erhalten

In der ZMV 2/2021 Seite 87 werden durch deren ständigen Mitarbeiter Walter Berroth in einer Anmerkung die Ergebnisse der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) der Diakonie Hessen kommentiert. Er scheint sich wohl darüber zu ärgern, dass es der Arbeitnehmerseite in einer Art Vorreiterrolle für den kirchlichen Bereich gelungen ist, einen Bonus für bei ihr organisierte Mitarbeitende zu verhandeln. Um das zu unterstreichen, werden die Mitglieder der Kirchengewerkschaft als anpassungswillig bezeichnet und die Organisationen, die sich in der ARK beteiligen, als den Arbeitgebern wohlgesonnene Vereinigungen verunglimpft. Diese Diffamierungen sollen wohl über die tatsächlichen Erfolge in den Verhandlungen hinwegtäuschen.

Die Kirchengewerkschaft setzt sich für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen ein. In Hessen haben die Mitglieder unseres Landesverbandes in einer Urabstimmung beschlossen, sich an der ARK Diakonie Hessen zu beteiligen. Dass unsere Mitglieder damit anpassungswillig sein sollen und die Kirchengewerkschaft eine den Arbeitgebern wohlgesonnene Vereinigung sein soll, ist sowohl eine schlicht unwahre als auch unlogische und damit unvernünftige Behauptung.

Im Folgenden wollen wir auf die Behauptungen von Walter Berroth, auch wenn diese haltlos sind, eingehen.

Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz?

Es erscheint zweifelhaft, ob der von Berroth ohne weitere Argumentation behauptete Verstoß gegen diesen Grundsatz überhaupt vorliegt. Wann greift dieser Grundsatz denn ein? Er kommt dann zum Tragen, wenn ein Arbeitgeber durch eine einseitig von ihm gesetzte generalisierende Regelung bestimmte Arbeitnehmer anders behandeln will als andere. Diese Lage ist aber bei dieser getroffenen Regelung nicht gegeben; dieser Grundsatz greift also nicht. Die Nichtanwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien wird dadurch hergeleitet, dass bei solchen Vereinbarungen kein strukturelles Ungleichgewicht der Verhandlungspartner besteht, sondern von Verfassungs wegen eine Verhandlungsparität vorausgesetzt wird (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21.05.2014, 4 AZR 50/13). Entsprechendes gilt für Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), die auf dem Dritten Weg nach den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten ARK beschlossen wurden. Die paritätische Besetzung und die Unabhängigkeit der Mitglieder der ARK gewährleisten, dass die Arbeitgeberseite ihre Interessen bei der Festlegung des Inhalts der Arbeitsbedingungen nicht einseitig durchsetzen kann. Die Zulässigkeit der Arbeitsrechtsetzung durch den Dritten Weg ist höchstrichterlich durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das BAG abgesichert.

So liegt der Fall hier. Die kritisierte Regelung wurde nämlich im Rahmen einer Arbeitsrechtsregelung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, vertreten durch deren Sozialpartner, getroffen, also gemeinsam und nicht einseitig durch einen Arbeitgeber gesetzt.

Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit?

Negative Koalitionsfreiheit im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz meint, dass jeder das Recht hat, nicht einer Koalition beitreten zu müssen. Bei der genannten Klausel, in der es um die unterschiedliche Behandlung von organisierten und nichtorganisierten Arbeitnehmern geht, handelt es sich um eine sogenannte einfache Differenzierungsklausel. Diese sind, auch bestätigt durch einen Beschluss des BVerfG vom November 2018 - 1 BvR 1278/16 - , zulässig und stellen keinen Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit dar, solange weder Druck noch Zwang zu einer Mitgliedschaft ausgeübt werde. Für eine solche Druck- oder Zwangssituation reiche es nicht aus, wenn lediglich ein faktischer Anreiz zu einem Beitritt in eine Gewerkschaft gesetzt werde. Inwiefern eine Regelung, in der es lediglich um die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubstags geht, eine solche Zwangssituation auslösen soll bzw. eine „Wohlverhaltensprämie“ darstellt, ist nicht zu erkennen. Allein die Gewerkschaftsbeiträge, die in einem vergleichbaren Zeitraum zu leisten sind, übersteigen den finanziellen Gegenwert dieses Urlaubstages um ein Mehrfaches. Nicht mitgerechnet die zahlreichen ehrenamtlichen Stunden freiwilligen Engagements, die auch dazu beitragen, dass nichtorganisierte Arbeitnehmer von den verbesserten Entgeltbedingungen profitieren, die über die ARK ausgehandelt werden. Damit tragen die auf Arbeitnehmerseite beteiligten Sozialpartner ganz im Gegensatz zur Ansicht von Berroth gerade zur Stärkung des Betriebsfriedens bei. Entscheidend ist doch wohl für alle Arbeitnehmer, wie einmal ein ehemaliger Bundeskanzler geäußert hat, „was hinten 'rauskommt“, also eine stetige Weiterentwicklung von Arbeits- und Entgeltbedingungen der Arbeitnehmer.

Es gibt nicht nur einen Weg zum Ziel

Zudem könnte Herr Berroth wissen, dass im nichtkirchlichen Bereich solche einfachen Differenzierungsklauseln gang und gäbe und Gegenstand in zahlreichen Tarifverträgen sind. Warum dies im kirchlichen Bereich nicht möglich sein soll, warum dieser gesondert behandelt werden soll, vermögen wir nicht zu erkennen. Es erscheint in höchstem Maße fragwürdig: Wird eine Forderung von Gewerkschaften wie z.B. von ver.di im tarifrechtlichen Rahmen vertreten, wird sie als legitim erachtet. Wird dieselbe Forderung von Gewerkschaften wie z.B. der Kirchengewerkschaft im kirchlichen Arbeitsrecht vertreten, erfolgt eine „Rolle rückwärts“, diese Position wird dann diskreditiert und diffamiert. Worum geht es Berroth? Stört er sich an der „Vorreiterrolle“, die unser Landesverband hier eingenommen hat? Oder ist ihm generell das über das Grundgesetz abgesicherte Sonderrecht der Kirchen ein Dorn im Auge? Gibt es für ihn nur den einzigen Weg, über Tarifverträge Veränderungen in den Arbeits- und Entgeltbedingungen der Arbeitnehmerschaft herbeizuführen? Wir kennen die Beweggründe nicht, die Berroth zu diesem Kommentar veranlasst haben, wünschen aber allen Sozialpartnern im kirchlichen Bereich, die jetzt ebenfalls versuchen, eine solche Differenzierungsklausel zu verhandeln, viel Erfolg bei der Umsetzung.

Der Landesverband Hessen der Kirchengewerkschaft

 

Diese Stellungnahme wurde in gekürzter Form in der ZMV  Ausgabe Juli/August 4/2021 veröffentlicht.

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Zweite Entgelterhöhung in der Diakonie Hessen

In der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) der Diakonie Hessen wurde die zweite Entgeltverhandlung abgeschlossen:

  • 1,4 % Gehaltssteigerung,
  • 1 Entlastungstag und
  • +1 Urlaubstag für Mitglieder der Kirchengewerkschaft!
  • Keine Beteiligung an der betrieblichen Altersversorgung in Kurhessen und Waldeck.


Ein Blick zurück

Über einen langen Zeitraum war die Arbeitsrechtliche Kommission in Kurhessen-Waldeck nicht besetzt, da die Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitwirken der Gestaltung des Arbeitsrechts und der Entgeltverhandlungen auf dem sogenannten Dritten Weg verweigert. Die ARK konnte sich neuformieren, nachdem die Diakonie Hessen verschiedene Gewerkschaften eingeladen hatte, in der ARK mitzuwirken. Der Verband kirchlicher Mitarbeiter (VKM Hessen) und die Kirchengewerkschaft waren zur Mitarbeit bereit. Die anderen Gewerkschaften (ver.di, DEW, Marburger Bund, Berufsverband DBSH) hatten beschlossen, sich nicht zu beteiligen.

Damit ermöglichen viele, freiwillig gewerkschaftlich engagierte Mitarbeitende der Diakonie eine Weiterentwicklung der Arbeitsvertragsrichtlinien und der Entgelte. Ein Engagement, das sich lohnt, für sich selbst und für andere!

Am 25.04.2018 konstituierte sich die Arbeitsrechtliche Kommission, die aus sieben Dienstnehmervertretern und sieben Dienstgebervertretern besteht. Die Vertreter der Mitarbeitenden werden durch Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden entsendet. Die Dienstgebervertreter werden vom Aufsichtsrat der Diakonie Hessen entsandt.

Die formierte ARK erarbeitet seit ihrer Konstitution an einer neuen gemeinsamen Arbeitsvertragsrichtlinie für die Diakonie Hessen, die die beiden unterschiedlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVRs) der ehemaligen diakonischen Werke von Kurhessen-Waldeck und von Hessen und Nassau ablösen wird.

Das andere Tätigkeitsfeld ist die Entgeltverhandlungen über Gehälter und Urlaubstage der Mitarbeitenden in der Diakonie.

Zunächst gelten die Abschlüsse der Entgeltverhandlungen für diejenigen, die miteinander den Vertrag abgeschlossen haben: also zwischen den Verhandlungspartnern in der ARK.

Jene Mitarbeitenden der Diakonie, die nicht Mitglied in einer der Organisationen sind, die Verhandlungspartner sind, werden nur durch einen entsprechenden Dienstvertrag den
tarifgebundenen Kolleginnen und Kollegen gleichgestellt.

Die Verhandlungspartner können legitimiert sogenannte verhältnismäßige Boni (bspw. Urlaub) für gewerkschaftlich organisierte Mitarbeitende abschließen. Diese sogenannten Boni stellen eine Anerkennung für das freiwillige Engagement in der Gewerkschaft dar; ein solidarisches Engagement für Arbeitsrecht und Gehälter!

 

Die Verhandlungsergebnisse im Detail

Bei den Entgeltverhandlungen mit den Dienstgebervertreter*innen der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Diakonie Hessen am 17.12.2020 wurde für die Laufzeit von 11 Monaten ab dem 01.04.2021 eine Entgeltsteigerung von +1,4 % sowie ein „Entlastungstag 2021“ erreicht. Für Einrichtungen der Diakonie auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck konnte eine Beteiligung an der betrieblichen Altersversorgung verhindert werden.

Die Mitarbeitenden der Diakoniestationen im Anwendungsbereich der AVR.KW erhalten ab dem 01.10.2021 eine weitere Erhöhung von 1,8 %.

Die Mitarbeitenden der Pflegeeinrichtungen im Anwendungsbereich der AVR.HN sowie die Mitarbeitenden der stationären Altenhilfe im Anwendungsbereich der AVR.KW erhalten eine weitere Erhöhung um 1,4 %, ebenfalls zum 01.10.2021.

Die COVID-19-Pandemie hat uns alle in diesem Jahr vor besondere Herausforde-rungen gestellt. Um das zu honorieren, haben wir den Entlastungstag erstritten.

Darüber hinaus erhalten Mitarbeitende, die im Anwendungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Kurhessen-Waldeck und Hessen und Nassau (Diakonie Hessen) arbeiten und Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Verbandes sind, die Vertreter der Dienstnehmerseite in die ARK entsandt haben, wie die Kirchengewerkschaft, einen zusätzlichen Urlaubstag ab dem Jahr 2021!

Die neuen Tabellenwerte haben eine feste Bindungswirkung (Laufzeit) bis zum 28.02.2022.


Komm und mach mit! Engagiere Dich in der Kirchengewerkschaft!

 

Für den ARK-Ausschuss Landesverband Hessen

Markus Karger, Joachim Heinisch, Jens Kretschmer, Burkhard Schops

 

 

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Neue Informationen aus dem Landesverband Hessen

Liebe Kolleginnen, Liebe Kollegen,

wir senden Euch eine gemeinsame Stellungnahme der Sozialpartner der Arbeitnehmerseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen.

Angesichts der überaus schwierigen Arbeitsbedingungen, denen Mitarbeitende in allen Einrichtungen der Diakonie Hessen aufgrund der Corona-Situation immer noch ausgesetzt sind, hat die Dienstnehmerseite die Dienstgeberseite in der ARK-Sitzung am 19.11.2020 aufgefordert, gemeinsam eine Regelung für eine Corona-Sonderzahlung zu schaffen.

Im öffentlichen Dienst ist dies mit dem „Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung“ und im Bereich der Diakonie Rheinland, Westfalen und Lippe durch eine entsprechende Regelung geschehen.

Die Dienstgeberseite konnte sich jedoch auch nach längerer, sehr konträrer Diskussion nicht zu diesem Schritt bewegen lassen. Die Dienstnehmerseite bedauert das sehr und wertet dies als ein falsches Signal und mangelnde Wertschätzung gegenüber den hochbelasteten Kolleginnen und Kollegen.

Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass die besondere Belastung der Kolleginnen und Kollegen im Rahmen der anstehenden Entgeltverhandlungen im Bereich der Diakonie Hessen entsprechend honoriert wird.

Für die Kirchengewerkschafts-Mitglieder der ARK Diakonie Hessen 

Markus Karger, Burkard Schops, Jens Kretschmer, Joachim Heinisch

 

 

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Entgelterhöhung in der Diakonie Hessen
(Bereich Kurhessen-Waldeck)

Ab dem 01.10.2020 steht die letzte erstrittene Entgelterhöhung von 2,0% für die Einrichtungen des Geltungsbereichs im vormaligen Diakonischen Werk von Kurhessen-Waldeck an.

Damit erreichen alle Einrichtungen im jetzigen Diakonischen Werk Diakonie Hessen den gleichen Stand der Lohnerhöhungen.

Wir weisen nochmal auf den letzten der drei zusätzlichen freien Tage (genannt AVR-Tag) für das Jahr 2020 hin, die bei den Verhandlungen für die Einrichtungen des Geltungsbereichs im vormaligen Diakonischen Werk von Kurhessen-Waldeck erreicht wurden. Dieser letzte freie Tag pro Halbjahr wird zum Ende des Jahres verfallen. Nutzt ihn! Er steht Euch zu!

An unserem Gewerkschaftstag werden wir unsere Forderungen für die nächste Entgeltrunde und die neue AVR Diakonie Hessen formulieren.

Wer mitgestalten möchte und solidarisch sein will, ist uns als Mitglied herzlich willkommen.

Die Sozialkomponenten wurden gestärkt durch eine längst fällige Erhöhung des Kinderzu-schlages um 40,00 € auf insgesamt 130,00 €.

Für die Vergütungsgruppen 1-4 sind die zusätzlichen Aufschläge von bis zu 26,00 € pro Kind erhalten geblieben.

Die Arbeitgeber forderten eine Eigenbeteiligung zur Zusatzversorgung. Diese Eigenbeteiligung für die betriebliche Altersvorsorge EZVK/VBL konnte für die Einrichtungen des Geltungs-bereichs im vormaligen Diakonischen Werk von Kurhessen-Waldeck verhindert werden.

 

Burkhard Schops
Vorsitzender Landesverband Hessen

 

 

 

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Corona-Virus IV

 

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

gerade in der jetzigen durch Corona veränderten Zeit kommt es in einigen Einrichtungen im Diakonischen Werk Hessen zu schwierigen wirtschaftlichen Lagen. 
Um Arbeitsplätze zu erhalten und Einrichtungen über diese schwierige Zeit zu helfen, gab es in der AVR Hessen Nassau eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit. 
In der AVR Kurhessen Waldeck gab es diesen Paragraphen nicht.
In der ARK Sitzung vom 08.04.2020 haben wir zugestimmt, die zurzeit gültigen Kurzarbeits-paragraphen aus der AVR Hessen Nassau zu übernehmen.

Wichtig ist hier: Kurzarbeit gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen. 
Hierzu hatte die Kirchengewerkschaft in dem Corona Newsletter 3 schon wichtige Hinweise gegeben.
(Bei Fragen wendet euch bitte an uns.)

Sind alle Vorrausetzungen für die Einführung von Kurzarbeit gegeben, so muss eine Dienstvereinbarung geschlossen werden.
Hierzu hatte das Diakonische Werk in Hessen mit einem arbeitsrechtlichen Newsletter eine Mustervereinbarung gesendet.

Wir geben nun den MAVen eine Mustervereinbarung von den Arbeitnehmervertretern in der ARK Hessen (Kirchengewerkschaft Landesverband Hessen und VKM Hessen) an die Hand, die weitere wesentliche zu regelnde Bestandteile aus Arbeitnehmersicht enthält. 

Wir hoffen, Euch damit eine gute und wichtige Arbeitsgrundlage gegeben zu haben.

Hier noch ein Hinweis zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes:
Gerade Beschäftigte mit geringem Einkommen können bei einem Nettoeinkommensverlust von 40 % nicht lange über die Runden kommen.
Für die Zeit der Corona-Krise sollte deshalb eine generelle Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vorgenommen werden.
Die aktuelle gesetzliche Regelung zum Kurzarbeitergeld von 60 bzw. 67 % des Nettolohnes ist völlig unzureichend.

Die laufenden Kosten und notwendigen Lebensmitteleinkäufe lassen sich damit überhaupt nicht bestreiten.
So führt Kurzarbeit massenhaft in die Sozialhilfe.

Das müssen wir verhindern.

Es geht hier um ganz existenzielle wirtschaftliche Überlebensfragen für die Beschäftigten und ihre Familien.
Beispiele zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds in der aktuellen Krise gibt es bereits.
So stockt EKHN wie auch Fielmann das Kurzarbeitergeld auf 100 % auf.
In der Systemgastronomie, einem Niedriglohnsektor, ist vergangene Woche eine Aufstockung auf 90 % vereinbart worden.
Für Filmschaffende wurde von ver.di eine Aufstockung auf 100 % beschlossen.

Also genügend Beispiele, eine Aufstockung in Euren Dienstvereinbarungen zu verhandeln.

Für weitere Information rund um das Thema Arbeitsrecht und Corona schaut Euch die Newsletter auf der Seite der Kirchengewerkschaft

www.Kirchengewerkschaft.de

an.

Alle reden von Solidarität! Wir auch!

Somit wünschen wir, der Bundesvorstand, die Landesverbände sowie die Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft, uns und fordern Sie auf, die diesen Newsletter lesen und nicht

Mitglied der Gewerkschaft sind, dieses im solidarischen Handeln schnellstmöglich zu tun, damit wir, die engagierten Kolleginnen und Kollegen in den Tarifkommissionen, den Arbeitsrechtlichen Kommissionen, in den Mitarbeitervertretungen und Betriebsräten einen weiteren andauernden über die Corona hinaus wirksamen Druck zur leistungsgerechten Entlohnung aufrechterhalten und/oder ausbauen können.

Solidarisches Handeln in dieser Zeit heißt auch, Arbeitnehmerrechte zu sichern und durchzusetzen sowie Arbeitnehmerrechte zu steigern und dafür Sorge zu tragen, dass durch eine wie jetzt akute Krise die Kolleginnen und Kollegen nicht noch einen wirtschaftlichen Schaden hinnehmen müssen, den sie nicht zu verantworten haben.

Hier sei z.B. auch die Anhebung des Kurzarbeitergeldes in solchen Fällen genannt.

In diesem Sinne wünsche ich Euch allen: Bleibt gesund und kommt gut durch diese Zeit!

 

Markus Karger
Mitglied im Bundesvorstand der Kirchengewerkschaft

Muster (PDF) Dienstvereinbarung zur Kurzarbeit des VKM Hessen und Landesverband Hessen der Kirchengewerkschaft (Stand 08.04.2020) 

 

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Änderung in der AVR.KW zu § 17

In den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) von Kurhessen-Waldeck steht mit § 17 die Möglichkeit, zur Sicherung des Leistungsangebotes eine Dienstvereinbarung abzuschließen.

Dies bedeutet, dass die Mitarbeitervertretung und die Einrichtungsleitung gemeinsam das Entgelt des Personals absinken dürfen, bzw. die Arbeitsleistung ohne Lohnausgleich erhöhen dürfen; dabei darf das Gesamtvolumen 6 % nicht übersteigen.

Als Voraussetzung dazu, muss die schwierige Wettbewerbssituation durch einen Wirtschaftsprüfer der Mitarbeitervertretung dargelegt werden. Die Mitarbeitervertretung ist berechtigt, Dritte beratend hinzuzuziehen. Der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Diakonie Hessen muss bei Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung zur Beratung hinzuzugezogen werden und muss vor einer Unterzeichnung einer solchen Dienstvereinbarung über das Ergebnis informiert werden.

Damit besteht die Möglichkeit, dass Einrichtungen vor Ort über das Entgelt ihrer Mitarbeiter bestimmen können. Dies ist ein Verfahren, welches die Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen in der Vergangenheit immer wieder kritisiert haben, da hierbei die kollektive Entgeltverhandlung unterlaufen wird.

Um Einrichtungen, welche von einer wirtschaftlichen Notlage bedroht sind, unterstützen zu können, besteht über ein geregeltes Verfahren in der Arbeitsrechtlichen Kommission unter spezifischen Bedingungen die Möglichkeit, das Gehalt der Mitarbeiter abzusenken. Eine Notlage liegt nach § 2 Abs. 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen dann vor, wenn eine Einrichtung nicht oder in naher Zukunft nicht mehr in der Lage ist, aus den laufenden erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen, einschließlich des Schuldendienstes, zu erfüllen und ein Wirtschaftsprüfer dieses in einem Testat feststellt.

Um eine so genannte Notlagenregelung zu erwirken, ist es notwendig, die Arbeitnehmervertretung umfassend über die wirtschaftliche Situation der Einrichtung und die geplanten Maßnahmen zur Abwendung der wirtschaftlichen Notlage zu informieren.

Der Mitarbeitervertretung sind dabei folgende Unterlagen schriftlich vorzulegen:

  • eine testierte Bilanz der Gewinn- und Verlustrechnung,
  • ein Wirtschaftsplan,
  • eine Darstellung der Ursachen,
  • ein Sanierungskonzept,
  • eine Darlegung, dass die Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelung geeignet ist, die wirtschaftliche Notlage zu überwinden sowie
  • die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers, welche die Maßnahmen zur Abwendung der wirtschaftlichen schwierigen Situation bewertet.

Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, sachkundige Dritte hinzuzuzunehmen. Die Kosten werden von der Einrichtung getragen.

Abschließend erteilt die Arbeitsrechtliche Kommission, sofern alle Voraussetzungen dieser Ordnung erfüllt sein sollten, ihre Zustimmung. Hiermit tragen nicht mehr die einzelnen Einrichtungsleitungen und die betrieblichen Mitarbeitervertretungen die Verantwortung für eine Entgeltabsenkung, sondern ein Gremium, welches sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmerverbänden und Gewerkschaften besetzt ist.

Am Donnerstag, den 17.10.2019, ist es der ARK gelungen, den umstrittenen § 17 aus der AVR Kurhessen-Waldeck aufzuheben. Dies war wieder ein wichtiger Schritt zur Weiterentwicklung des kollektiven Arbeitsrechts, welches von Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbänden geschaffen und gestaltet wird und nicht mehr von Mitarbeitervertretungen. Jetzt kann nur noch in der Arbeitsrechtlichen Kommission über Lohnabsenkung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entschieden werden. Es ist nicht mehr möglich, dass einzelne Mitarbeitervertretungen unter Druck gesetzt werden, um Gehaltsabsenkungen vorzunehmen. Wir freuen uns, dass dieser Schritt in der ARK gegangen wurde.

Burkhard Schops
Vorsitzender Landesverband Hessen
der Kirchengewerkschaft

 

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Entgelterhöhung 2019 für die Diakonie Hessen

Arbeitnehmervertretungen in der ARK der Diakonie Hessen haben verhandelt

Verhandlungserfolg für Hessen und Nassau:

 

  •  6,5 % Entgelterhöhung

Verhandlungserfolg für Kurhessen-Waldeck:

  • 6,4 % Entgelterhöhung für Kurhessen-Waldeck
  • Sozialkomponente gestärkt: Erhöhung des Kinderzuschlags
  • Keine Eigenbeteiligung bei der EZVK für Kurhessen-Waldeck
  • pro Halbjahr einen arbeitsfreien Tag


Hier können Sie den vollständigen Newsletter lesen: pdf

 

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Die Arbeitsrechtliche Kommission

Die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) der Diakonie Hessen hat im Mai 2018 ihre Arbeit aufgenommen. Dies ist die erste Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen. Das Gremium der ARK ist mit sieben Arbeitgebervertretern und mit sieben Arbeitnehmervertretern sowie deren persönlichen Stellvertretern besetzt. Die Arbeitgebervertreter werden vom Aufsichtsrat der Diakonie Hessen entsandt; die Vertreter der Arbeitnehmer aus Arbeitnehmerverbänden und Gewerkschaften, hier: Verband kirchlicher Mitarbeiter in Hessen und Nassau (VKM) und Kirchengewerkschaft, Landesverband Hessen. Zur Mitarbeit sind jetzt Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände berechtigt. Dies bedeutet, dass die Mitarbeiter der Diakonie Hessen die Arbeitsbedingungen nicht mehr über ihre Mitarbeitervertretungen, konkret den Gesamtausschuss (GAMAV), verhandeln können. Um die Arbeitsbedingungen mitgestalten zu können und um Einfluss auf die Verhandlungen in der ARK zu nehmen, ist es notwendig, einem Mitarbeiterverband oder einer Gewerkschaft beizutreten.

Bevor die Gespräche in der ARK aufgenommen wurden, einigten sich der VKM und die Kirchengewerkschaft auf folgende Sitzverteilung: fünf Sitze für den VKM und zwei Sitze für die Kirchengewerkschaft, da der VKM zwei Kollegen aus Kurhessen Waldeck für die ARK gewonnen hatte. Auf diese Weise ergab sich folgendes Verhältnis der Arbeitnehmervertretung in der ARK: vier Kollegen aus Kurhessen-Waldeck und drei Kollegen aus Hessen und Nassau.

Innerhalb der ARK bestand zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern schnell Einigkeit, sich einmal monatlich in der ARK zu treffen und jeweils einmal monatlich Vorbereitungstreffen durchzuführen. Beide Seiten treffen sich am zweiten Donnerstag im Monat zu ihrer vorbereitenden Sitzung und am dritten Donnerstag im Monat zur gemeinsamen Sitzung in der Arbeitsrechtlichen Kommission. Wie in jedem neuen Gremium mussten zunächst Strukturen aufgebaut werden, im Rahmen derer gearbeitet werden kann; ebenso mussten Verfahrensweisen gefunden werden, wie man zueinander kommen kann und wie die Arbeit aufteilt wird. Die Struktur sieht vor, dass es zu jedem ARK-Mitglied einen ständigen Vertreter gibt. Die persönliche Stellvertretung nimmt in der Regel nicht an den Sitzungen der ARK teil, aber an allen vorbereitenden Sitzungen. Die persönliche Stellvertretung nimmt lediglich an der ARK teil, sofern die Erstbesetzung aufgrund von Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist.
In einer der ersten Sitzungen einigten sich die Mitglieder der ARK darauf, im Herbst eine Klausur mit allen ARK-Mitgliedern, also auch mit den Stellvertretern, durchzuführen, um dort die grundsätzliche Ausrichtung der neuen ARK zu debattieren. Die Arbeit in diesem neuen Gremium wurde voller Elan und Vertrauen aufgenommen und es zeigte sich, dass dies ziemlich schnell positive Früchte trug.

Eine der Früchte war eine kräftige Lohn-Steigerung für die Kollegen in Kurhessen-Waldeck, da in den letzten zwei Jahren aufgrund des Fehlens einer ARK für Kurhessen-Waldeck keine Loherhöhung verhandelt wurde. Für alle Arbeitsbereiche, insbesondere der ambulanten und stationäre Altenhilfe, wurden die Gehälter im Jahr 2018 um insgesamt 5,7 Prozent erhöht. Dies erfolgt in zwei Schritten: Ab dem 1. Juni erfolgte eine Erhöhung um 3,0 Prozent, ab dem 1. Oktober eine weitere um 2,7 Prozent. Laufzeitende ist der 31. März 2019.

Weiterhin wurde beschlossen, die Notlagenregelung für diakonische Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Notlage gekommen sind, nach dem Modell von Hessen und Nassau zu übernehmen und zu überarbeiten. Beide Punkte wurden von dem Gesamtausschuss (GMAV) der Diakonie Hessen und von Verdi als völlig mangelhaft bezeichnet, da die Lohnerhöhung viel zu gering sei und die innerbetriebliche Mitbestimmung bei wirtschaftlichen Notlagen den Kollegen in der Mitarbeitervertretung entnommen werde. Beide Kritikpunkte wurden ausschließlich von den Gesamtausschussmitgliedern GAMAV und Verdi geäußert. Von Arbeitskollegen haben wir keine negativen Rückmeldungen bekommen, sondern lediglich positive Zustimmung erfahren.

Auf der Klausurtagung der Arbeitsrechtlichen Kommission im Herbst wurde unter einer externen Moderation erarbeitet, dass alle Mitglieder darin einig sind, eine neue Arbeitsvertragsrichtlinie für die Diakonie Hessen zu erarbeiten. Damit verabschiedete sich das Gremium davon, die AVR von Kurhessen-Waldeck mit derjenigen von Hessen und Nassau zu vergleichen und aus diesem Vergleich beider Arbeitsvertragsrichtlinien eine gemeinsame zu entwickeln.
Um dieses große Ziel der Bildung einer eigenen Arbeitsvertragsrichtlinie zu erarbeiten, wurden Arbeitsgruppen gegründet, die sich mit unterschiedlichen Themen befassen werden. In diesen Arbeitsgruppen sind sowohl die persönlichen Stellvertreter als auch die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission eingebunden, so dass zur Besetzung der Arbeitsgruppen 28 Personen zur Verfügung standen. Aufgrund dieser hohen Anzahl an Personen ergab sich die Möglichkeit, alle Arbeitsgruppen mit den entsprechenden Experten zu besetzen. Die Arbeitsgruppen sind paritätisch besetzt und sie werden ihre Arbeitsergebnisse von Zeit zu Zeit den Kollegen in der Arbeitsrechtlichen Kommission vorstellen. Erst nach einer ausführlichen Diskussion in der ARK werden diese Ergebnisse zur Weiterbearbeitung in die Arbeitsgruppen zurückgegeben. Zu folgenden Themen wurden Arbeitsgruppen gebildet:

-       Mantel der AVR

-       Qualifizierung

-       Altersversorgung

-       Vergütung

-       Eingruppierung

-       Arbeitszeit Modelle

Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei der Ideensammlung und Informationsbeschaffung auf Tarifverträge zurückgegriffen wird, z.B. den KTD, den Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen, den TVÖD
oder die AVR Diakonie Deutschland, um dort Anregungen zu erhalten und um ggf. auch Regelungen zu übernehmen.

Neben den Arbeitsgruppen wurden auch Ausschlüsse gebildet: Ein Ausschuss hat eine Geschäftsordnung erarbeitet; ein weiterer Ausschuss befasst sich mit dem in wirtschaftliche Notlagen gekommenen Einrichtungen (dies ist der sog. Notlageausschuss).

Ein besonderer Schwerpunkt der neuen AVR wird auch die Auseinandersetzung mit dem digitalen Wandel 4.0 werden. Zu dieser Fragestellung hat sich der arbeitsrechtliche Ausschuss der Kirchengewerkschaft bereits über einen Fachreferenten kundig gemacht.

Der arbeitsrechtliche Ausschuss der Kirchengewerkschaft, Landesverband Hessen, bearbeitete in einer zweitägigen Klausur im April 2018 die ersten Forderungen für die Arbeitsrechtliche Kommission. Die Mitglieder des arbeitsrechtlichen Ausschusses haben beschlossen, sich weiter regelmäßig zu treffen und ihre Mitglieder in der Arbeitsrechtlichen Kommission mit ihren Vorschlägen zu unterstützen. Der arbeitsrechtliche Ausschuss der Kirchengewerkschaft, Landesverband Hessen, tagt jeden ersten Donnerstag von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

In der letzten Sitzung haben wir Jens Kretschmer zum Vorsitzenden des arbeitsrechtlichen Ausschusses gewählt. Wir bedanken uns bei Ihm für die Bereitschaft, diese Aufgabe zu übernehmen und freuen uns als Vorstand auf eine gute Zusammenarbeit mit ihm.

Als Kirchengewerkschaft streben wir zwar weiterhin Tarifverträge an, da dies aber in der Diakonie Hessen momentan nicht möglich ist, werden wir das Arbeitsrecht über den derzeit möglichen „Dritten Weg“ in der Arbeitsrechtlichen Kommission mitgestalten. Damit werden wir dem Auftrag unserer Mitglieder gerecht, Arbeitsrecht aktiv mitzugestalten.

Burkhard Schops

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Die Tochtergesellschaften des St. Elisabeth Vereins St. Elisabeth Innovative Sozialarbeit gGmbH (GISA) und St. Elisabeth-Altenhilfe gGmbH werden wieder in die Diakonie zurückgeführt

Der Vorstand der Kirchengewerkschaft Landesverband Hessen begrüßt die Entscheidung des Vorstandes des St. Elisabeth Vereins, die Tochtergesellschaften St. Elisabeth Innovative Sozialarbeit gGmbH (GISA) und St. Elisabeth-Altenhilfe gGmbH wieder in die Diakonie zurückzuführen.

Der Vorsitzende der Kirchengewerkschaft Landesverband Hessen Burkhard Schops, der Gewerkschaftssekretär Hubert Baalmann sowie die dortige Mitarbeitervertretung sind seit anderthalb Jahren mit Herrn Boltner im Gespräch, die Diakoniestation Cappel vollumfänglich in die Arbeitsvertragsrichtlinien AVR zu überführen.

Die Arbeitsvertragsrichtlinien von Kurhessen-Waldeck regeln die Arbeitsverhältnisse in den diakonischen Einrichtungen auf dem Gebiet von Kurhessen-Waldeck.

Während der Gespräche mit Herrn Boltner regten die Vertreter der Kirchengewerkschaft immer wieder an, die Altenhilfe wieder in den St. Elisabeth Verein und in die Diakonie zurückzuführen.

Wir freuen uns, dass der Vorstand des St. Elisabeth Vereins und der Geschäftsführer der St. Elisabeth Innovative Sozialarbeit gGmbH, Herr Boltner, die schwere Arbeit der Kolleginnen und Kollegen nun entsprechend würdigen und entlohnen.

Wir bieten dem St. Elisabeth Verein sowie den Kolleginnen und Kollegen vor Ort an, eine Mitarbeitervertretungswahl sowie den Aufbau einer Mitarbeitervertretung zu unterstützen und einen erfolgreichen Weg in das kirchliche Arbeitsrecht zu finden.

 

Hierzu die Pressemitteilung des St. Elisabeth Vereins:

Gesellschaften werden Mitglieder in der Diakonie Hessen:
St. Elisabeth-Verein kommt dem Wunsch der Mitarbeitenden nach Tarifvertrag nach

Der St. Elisabeth-Verein Marburg hat mit der Mitgliedschaft der Gesellschaften Innovative Sozialarbeit gGmbH und St. Elisabeth-Altenhilfe gGmbH in der Diakonie Kurhessen-Waldeck den Grundstein gelegt, um dem Wunsch der Mitarbeitenden zum Abschluss eines Tarifvertrages zu entsprechen. „Das bedeutet für die Mitarbeitenden höhere Gehälter, Jahressonderzahlungen sowie Kinderzulage“, wie Geschäftsführer Ernst Boltner und Geschäftsbereichsleiter stationär Oliver Pappert erklären: Ab dem 1. Januar gelten für alle Berufsgruppen - Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft, Haustechnik, Reinigung, und Verwaltung - die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Kurhessen-Waldeck und damit die entsprechenden Vergütungen.

Den Verantwortlichen des St. Elisabeth-Vereins ist weiterhin eine entsprechende Interessenvertretung der Mitarbeitenden von Bedeutung: „Da es uns wichtig ist, Ihre Interessen durch eine Dienstnehmervertretung wahrgenommen zu sehen und dies durch den bisherigen Betriebsrat aufgrund seines Wegfalls nicht mehr erfolgen kann, werden wir zeitnah eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes zur MAV-Wahl einberufen“, heißt es in einem Schreiben an die Mitarbeitenden, mit dem zu einer Informationsveranstaltung eingeladen worden ist.

„Die Mitgliedschaft der Tochtergesellschaften festigt nunmehr auch im Bereich der Altenhilfe die Zugehörigkeit des St- Elisabeth-Vereins zur Diakonie“, erklären die Vorstände Hans-Werner Künkel und Matthias Bohn die Bedeutung dieses Schrittes für den Gesamtverein, der bereits Mitglied der Diakonie ist. Als gemeinnützige Einrichtung ist der Verein in der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, der Behindertenhilfe sowie der Altenhilfe seit nunmehr 140 Jahren tätig. Ausgehend von der ambulanten Pflege sozial Benachteiligter, einem Kinder- und Waisenhaus in Marburg und einem Alten- und Pflegeheim in Wetter erweiterte der St. Elisabeth-Verein sein pädagogisches und pflegerisches Angebot kontinuierlich in den Bereichen der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie der Behindertenhilfe.

 

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Aufgrund der hohen Nachfrage bieten wir ein Zusatz-Seminar AVR Diakonie Kurhessen - Waldeck an:

Einführung in die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werk „Kurhessen-Waldeck“. - Hessen -

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

Sie sind neu in der Mitarbeitervertretung und müssen sich nun im Rahmen Ihrer Tätigkeiten intensiver mit der AVR.KW auseinandersetzen.

Dieses Seminar soll Ihnen das Grundwissen und die Feinheiten der Anwendung der AVR im Bereich Kurhessen Waldeck näherbringen, und zwar

  • die allgemeinen Grundsätze
  • Arbeitszeiten
  • Beschäftigungen
  • Eingruppierungen
  • Sozialleistungen
  • Urlaub sowie
  • Beendigung eines Arbeitsverhältnisses  

wie es in der AVR.KW geregelt ist.

Das besondere Augenmerk an diesen Tagen liegt aus Sicht einer Mitarbeitervertretung auf den Fragen der Mitbestimmung und Mitberatung. Gestützt wird dieses durch aktuelle Rechtsprechung, Kommentierung und insbesondere Ihre Erfahrungen mit der AVR.KW.

Referent: Hubert Baalmann, Dipl. Jurist, Gewerkschaftssekretär der Kirchengewerkschaft

Ort: Parkhotel Stadtallendorf, Schillerstr. 1, 35260 Stadtallendorf, www.parkhotel-stadtallendorf.de

Kosten: 734,00 Euro, inkl. Skript, Verpflegung und Übernachtung

Termin: 11. September 2018, 10.00 Uhr bis 13. September 2018, 17.00 Uhr

Anmeldung bitte bis zum 03.09.2018 an

Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft, Glißmannweg 1, 22457 Hamburg, Tel: 040/651 43 80, Fax: 040/651 11 19

Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Anmeldevordruck:  Anmelden 

 

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Aufgrund der hohen Nachfrage bieten wir ein Zusatzseminar „Basiswissen MVG“ an:

Mitbestimmen - Mitwirken - Mitverantworten

Wer sich für die Mitarbeitenden im Arbeitsalltag oder auch in Konflikten einsetzen will, muss die wichtigsten Regelungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG-EKD) und des Arbeitsrechts kennen und über die aktuellen Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen informiert sein. Diese Grundlagen stehen im Mittelpunkt dieses Seminars. Es vermittelt anhand von Fallbeispielen einen handlungsorientierten Überblick. Themen: • Rechtsstellung und Selbstverständnis der Mitarbeitervertretung • Rolle und Funktion der Mitarbeitervertretung • Mitbestimmungs- und Mitberatungsverfahren • Fälle der Mitbestimmung und Mitberatung • Informationsrechte der Mitarbeitervertretung • Initiativrecht Das Seminar bietet Basiswissen für die Arbeit der MAV und frischt zudem bestehendes Wissen auf.

Referent: Hubert Baalmann, Dipl. Jurist, Gewerkschaftssekretär der Kirchengewerkschaft

Ort: Parkhotel Stadtallendorf Schillerstr. 1 35260 Stadtallendorf www.parkhotel-stadtallendorf.de

Kosten: 376,00 Euro, inkl. Skript, Verpflegung und Übernachtung

Termin: 15. August 2018, 10.00 Uhr bis 16. August 2018, 17.00 Uhr

Anmeldung bitte bis zum 07.08.2018 an  Bitte hier.

  Glißmannweg 1 22457 Hamburg Tel:  040/651 43 80 Fax: 040/651 11 19 Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Mit Dir sind wir eine*r mehr!

 

 

 

Stellenausschreibung Homepage LV Hessen  

Neues aus dem Landesverband Hessen 

 

Kolleginnen und Kollegen!

 

Wir möchten Euch heute mitteilen, was uns bewegt und was wir bis heute getan haben. Wir, das sind Markus Karger vom Bundesvorstand sowie Burkhard Schops und Joachim Heinisch vom Landesvorstand.

 

An erster Stelle möchten wir uns vor allem bei unserer Geschäftsstelle in Hamburg für die hervorragende Unterstützung unserer Arbeit bedanken. Ohne sie wäre die Arbeit der Kirchengewerkschaft gar nicht denkbar. Sie haben stets ein offenes Ohr für die Belange der Mitglieder der Kirchengewerkschaft.

 

Markus und Burkhard haben zu Beginn des letzten Jahres an der ARRO (Arbeitsrechtsregelungsordung der Diakonie Hessen) mitgearbeitet. Die Arbeitsrechtsregelungsordnung regelt, wie die Diakonie Hessen in der Arbeitsrechtlichen Kommission arbeiten möchte.

 

In der Arbeitsrechtlichen Kommission Hessen werden die Arbeitsbedingungen für die Diakonie Hessen geregelt. Wir konnten dort einige Ideen einbringen. So ist zum Beispiel das Konsensprinzip in der ersten Abstimmung festgeschrieben. In einer Mitgliederversammlung im Herbst vergangenen Jahres wurden die Ergebnisse vorgestellt und die Frage erörtert, ob sich die Kirchengewerkschaft an einer Arbeitsrechtlichen Kommission in Hessen beteiligt. Die im Dezember durchgeführte Mitgliederbefragung ergab einen eindeutigen Auftrag an den Landesvorstand, die Beteiligung in der Arbeitsrechtlichen Kommission wirklich mit Gewerkschaft zu organisieren. Es fanden sich sechs Kollegen, die bereit waren, in die Arbeitsrechtliche Kommission zu gehen. Mit dem VKM Hessen und Nassau wurde in mehreren Gesprächen darüber verhandelt, wie viele Kollegen vom VKM beziehungsweise der Kirchengewerkschaft in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt werden.

 

Wir einigten uns auf fünf Mitglieder des VKMs und zwei der Kirchengewerkschaft. Mittlerweile hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission konstituiert und ihre Arbeit aufgenommen sowie die ersten Beschlüsse gefasst. Wir haben beschlossen, einen arbeitsrechtlichen Ausschuss zu bilden, an dem alle Mitglieder der Kirchengewerkschaft mitarbeiten können. Dieser Ausschuss beschließt die Themen und den Handlungsrahmen, die unsere Mitglieder in die Arbeitsrechtliche Kommission einzubringen haben. Die Arbeitsrechtliche Kommission tagt jeden dritten Donnerstag im Monat. Um sich darauf vorzubereiten, hat die Arbeitnehmerseite beschlossen, dass sich die Mitglieder an jedem zweiten Donnerstag im Monat treffen. Auch dort bringen sich die Mitglieder unserer Kirchengewerkschaft konstruktiv ein. Damit dies auch weiterhin gut gelingt, haben wir festgelegt, dass sich der arbeitsrechtliche Ausschuss an jedem vierten Donnerstag im Monat treffen wird, um die Ergebnisse der ARK zu reflektieren und das weitere Vorgehen der Kirchengewerkschaft zu besprechen.

Für die Mitglieder der ARK sind diese Treffen verbindlich - für alle anderen Mitglieder der Kirchengewerkschaft ist die Teilnahme natürlich freiwillig. Aber eine kontinuierliche Teilnahme ist durchaus erwünscht.

 

Wir würden uns freuen, wenn sich Kolleginnen und Kollegen bereit erklären, dort mitzuarbeiten, um ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern.

Unsere Mitglieder in der Arbeitsrechtlichen Kommission sind die Kollegen Markus Karger und Joachim Heinisch. Sollten diese verhindert sein, werden sie von Burkhard Schops und Jens Kretschmer vertreten.

ARK Hessen

Mit viel Aufwand haben sich Joachim Heinisch und Burkhard Schops um gemeinsame Treffen mit dem VKM bemüht, um eine Zusammenarbeit herbeizuführen. So fuhren sie zu einem gemeinsamen Treffen nach Darmstadt. 

 

Neben der Teilnahme an der Bundesdelegiertenkonferenz haben auch zwei Mitglieder unseres Landesverbandes an der Präsentation der Kirchengewerkschaft auf dem Katholikentag in Münster teilgenommen.

 

In einer Diakoniestation bei Marburg wird seit vielen Jahren nicht nach dem in der Diakonie gültigen Tarif des AVR bezahlt. Durch die Organisation einiger Mitarbeiter dieser Diakoniestation in der Kirchengewerkschaft ist es dieser nun gelungen, mit dem Geschäftsführer ins Gespräch zu kommen. In einem ersten Gespräch wurde ausgelotet, wie eine weitere Zusammenarbeit mit dem Ziel der tarifgemäßen Bezahlung gestaltet werden kann. Dazu wurden drei weitere Termine festgelegt.

 

Dies ist ein Beleg dafür, dass die Mitgliedschaft von Mitarbeitern in der Kirchengewerkschaft die Voraussetzung für das erfolgreiche Vertreten der eigenen Interessen am Arbeitsplatz ist. Und es ist ein Appell an alle Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas, der Kirchengewerkschaft beizutreten, um gemeinsam und kraftvoll die eigenen Interessen in sinnvoller Art und Weise gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten.

 

Dass nun, nach über 15 Jahren, Gespräche über eine Rückkehr in den anzuwendenden Tarif geführt werden, ist für uns ein großer Erfolg.

 

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Mitgliederversammlung Landesverband Hessen

Am 22. September 2017 traf sich ein Teil der Kolleginnen und Kollegen aus dem Landesverband Hessen in Marburg. Zum Bericht der Mitgliederversammlung geht es hier.

 

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Stand der arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) Diakonie Hessen

Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es in der Diakonie Hessen keine arbeitsrechtliche Kommission.

In dieser arbeitsrechtlichen Kommission würde das Arbeitsrecht auf dem Gebiet der Evangelischen Kirchen, Kurhessen-Waldeck und Hessen und Nassau, für die Diakonie weiter entwickelt werden.
Auf dem Gebiet der EKHN gibt es aus der Zeit vor der Fusion der beiden Diakonischen Werke (der EKHN und der EKKW) zur Diakonie Hessen noch die alte arbeitsrechtliche Kommission der EKHN. Dort wird die Arbeitsvertragsrichtlinie, die dort KDAVO heißt, weiter entwickelt und es gibt Lohnerhöhungen.
Auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gibt es für die Diakonie keine arbeitsrechtliche Kommission mehr. Mit dem Stand vom 31.12.2015 ist die arbeitsrechtliche Kommission beendet; dies hat zur Folge, dass die Arbeitsvertragsrichtlinie (AVR) für diesen Bereich statisch festgeschrieben bleibt. Statisch festgeschrieben bedeutet, dass es keine Veränderungen der Arbeitsvertragsrechtlinien gibt.

Sofern für die Diakonie Hessen keine neue arbeitsrechtliche Kommission gebildet werden wird, nämlich die arbeitsrechtliche Kommission Diakonie Hessen, wird dieser Zustand so bestehen bleiben. Das heißt, auf dem Gebiet von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird das Arbeitsrecht weiterentwickelt werden, während es sich auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nicht verändern wird. 

Dies ist eine Situation, die zumindest für die Arbeitnehmer in diakonischen Einrichtungen auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sehr unbefriedigend ist. Es ist aber auch eine Situation, die für die Arbeitgeber unbefriedigend ist, denn auch sie können keine Lohnerhöhung an Mitarbeiter weitergeben.

Es besteht die Gefahr, dass sich dieser Umstand langfristig auf einen Fachkräftemangel in den diakonischen Einrichtungen auswirken wird. Unter Umständen werden sich Professionelle zukünftig nicht mehr auf Arbeitsverträge in diakonischen Einrichtungen auf dem Gebiet der EKKW einlassen wollen, da sie in anderen Einrichtungen in Hessen mehr verdienen könnten.

Nun gibt es mehrere Möglichkeiten aus dieser Situation wieder herauszukommen:

Es wäre zum einen möglich, dass die Kirchen mit den Gewerkschaften Tarifverträge abschließen  und damit keine arbeitsrechtlichen Kommissionen mehr nötig wären;

es wäre zum anderen möglich, dass sich die Gewerkschaften und die Mitarbeiterverbände auf den „Dritten Weg“ einlassen und die arbeitsrechtliche Kommission besetzen, um dort in der arbeitsrechtlichen Kommission Diakonie Hessen das Arbeitsrecht für die Mitarbeitenden weiter zu entwickeln;

es wäre zum dritten möglich, dass es keine Regelungen mehr gibt: Hier wäre der Erste Weg möglich, wonach der Arbeitgeber im Alleingang regelt, wie die Arbeitsbedingungen sein werden und wie hoch die Löhne festgelegt werden;

es wäre zum vierten möglich, sich von flächenhaften, festlegenden Arbeitsbedingungen zu lösen, wie sie im AVR und auch bei Flächentarifverträgen gegeben sind. Dies bezeichnet man als „Haustarifverträge“: Hier verhandeln Gewerkschaften mit den Arbeitgebern vor Ort, um sogenannte Haustarife zu beschließen; auch dies sind Tarifverträge, aber sie gelten nur für einen Arbeitgeber und deren Mitarbeiter. Damit würde es für eine kleine Anzahl von „Häusern“, die stark genug sind (also solche, in denen die Gewerkschaften stark genug vertreten sind), möglich werden, Tarifverträge abzuschließen.

Bei diesem Weg gilt es zu bedenken, dass es nicht mehr erreichbar wäre, möglichst gleiche Arbeitsbedingungen auf einem möglichst großen Gebiet für die gleiche Arbeit festzulegen.

Situation der Gewerkschaften in der arbeitsrechtlichen Kommission

Die Diakonie Hessen hat die Gesamtausschüsse der MAVen,  die Gewerkschaften Verdi, GEW, KIRCHENGEWERKSCHAFT,  Marburger Bund, DBSH, sowie den Verband Kirchlicher Mitarbeiter e.V. aufgefordert, an Überlegungen zu der Gestaltung der arbeitsrechtlichen Kommission teilzunehmen und mitzuteilen, ob sie ab 2018 bereitstehen werden, in der arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen mitzuarbeiten.

In vier Sitzungen wurde darüber verhandelt, auf welche Art und Weise eine zukünftige ARK das kirchliche Arbeitsrecht weiterentwickelt. Verhandeln in diesem Sinne bedeutete, dass die Gesamtausschüsse, die Gewerkschaften und die Verbände eingeladen waren, ihre Meinung zu sagen. 

Die letzte Entscheidung über eine Ordnung, nach der die arbeitsrechtliche Kommission arbeiten wird, liegt bei den Kirchen und ihrer Diakonie. 

Verdi machte deutlich, dass sie sich nicht am „Dritten Weg“ beteiligen werden; die GEW hat sich an den Gesprächen nicht beteiligt; der Verband kirchlicher Mitarbeiter sieht den „Dritten Weg“ als Erfolgsmodell und wird die arbeitsrechtliche Kommission besetzen; die  Ärztegewerkschaft  Marburger Bund war zurückhaltend; der DBSH und die KIRCHENGEWERKSCHAFT haben deutlich gemacht, dass ihre Beteiligung von einer Mitgliederbefragung abhängig ist und das Votum der Mitglieder ausschlaggebend für die Beteiligung sein wird; die Gesamtausschüsse der MAVen lehnen eine Beteiligung am „Dritten Weg“ ab.

Die Diakonie Deutschland hat im Jahre 2015 mittelfristige Ziele und handlungsleitende Ziele für den Zeitraum 2016 bis 2020 festgelegt: Ziel Nummer sechs handelt von der Idee, dass die Mitarbeitenden und die Träger, Öffentlichkeit und Gerichte kirchliche Arbeitsrechtssetzung akzeptieren und schätzen werden. Kirchliche Tarifsetzung werde in paritätischen Kommissionen mit verbindlicher Schlichtung wegen ihres gerechten Interessenausgleichs zwischen diakonischen Unternehmen und der Mitarbeiterschaft anerkannt sein und werde als ein Modell für Tarifkonflikte in der öffentlichen Daseinsversorgung gelten. 

Die Diakonie Deutschland hat sich also zum Ziel gesetzt, den „Dritten Weg“ beizubehalten und zu stärken und als Vorbild für öffentliche Tarifkonflikte zu profilieren.

Was bedeutet dies für uns in der Diakonie Hessen?

Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi möchte sich am „Dritten Weg“ nicht beteiligen und steht somit  für  Verhandlungen nicht zur Verfügung. Die Gesamtausschüsse der MAVen wollen sich nach Beschluss ebenfalls nicht mehr an der Bildung einer arbeitsrechtlichen Kommission beteiligen und stehen somit zur Gestaltung des Arbeitsrechts nicht zur Verfügung.

Der Verband kirchlicher Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (VKM) hat seine Beteiligung am „Dritten Weg“ bereits deutlich gemacht. Der Marburger Bund als Ärztegewerkschaft hält sich eine Beteiligung offen. Die GEW als Erziehungsgewerkschaft gibt auf Anfragen keine Antwort zu der Frage nach einer Beteiligung und erschien nicht zu den vorbereitenden Treffen. Der DBSH und die KIRCHENGEWERKSCHAFT werden ihre Teilnahme an der Mitarbeit in einer ARK über eine Mitgliederbefragung klären. 

Die KIRCHENGEWERKSCHAFT möchte vor allen Dingen den Stillstand in der Weiterentwicklung des kirchlichen Arbeitsrechts auflösen.

Weiterhin halten wir es nicht für handlungsführend, ohne Alternativen aus der arbeitsrechtlichen Kommission auszusteigen. Eine Alternative könnte ein sogenannter kirchengemäßer Tarifvertrag sein, der ähnlich wie der „Dritte Weg“ auf Streik und Aussperrung verzichtet und bei Nichteinigung auf eine verbindliche Schlichtung setzt. Hier wäre der Vorteil, dass die Tarifverträge im Gegensatz zu den Arbeitsvertragsrichtlinien eine deutlich höhere Verbindlichkeit für die Arbeitgeber haben. Denn Tarifverträge haben eine höhere Rechtsqualität. Für Tarifverträge gilt das Tarifvertragsgesetz. Das heißt, das Verhandlungsergebnis gilt unmittelbar und zwingend. Die Tarifnormen gelten also automatisch zwischen den Tarifgebundenen und die Tarifbedingungen dürfen nicht unterschritten werden.

Die KIRCHENGEWERKSCHAFT hält es für nötig dafür mitzusorgen, dass Dumpinglöhne im sozialen Bereich verschwinden, Auslagerungen geringer werden und die gleichen Arbeitsbedingungen für möglichst viele Menschen gelten; also, dass wir große Flächentarifverträge bekommen. Dann könnten die Kirchen mit der KIRCHENGEWERKSCHAFT und anderen  Gewerkschaften gemeinsam dafür sorgen, dass ihre Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden, insofern die Kirchen und die Gewerkschaften es schaffen würden, vergleichbare Tarifverträge für die Bundesländer oder Leittarifverträge sogar für die Bundesrepublik abzuschließen. Ein Konkurrenzkampf auf Kosten der Mitarbeiter - wie er derzeit gerade von gewerblichen und gemeinnützigen Einrichtungen, also auch von diakonischen, geführt wir - könnte überwunden werden. 

Die KIRCHENGEWERKSCHAFT stellt  die einzige Gewerkschaft dar, welche bundesweit im kirchlichen Arbeitsrecht zu Hause ist. Sie hat somit in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts eine große Verantwortung und wird diese mit ihren Mitgliedern auch wahrnehmen.

Für den Landesverband Hessen

Burkard Schops
Vorsitzender der KIRCHENGEWERKSCHAFT
LV-Hessen

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Kontaktdaten der Kirchengewerkschaft