Logo der Kirchengewerkschaft
INFO 1_2019

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Mit dem Betriebsrentenstärkungs gesetz verfolgt der Gesetzgeberdas Ziel, die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge zu stärken, um ein höheres Versorgungsniveau durch betriebliche Altersvorsorge zu erreichen.

Neben der verpflichtenden betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Versicherung bei einer Zusatzversorgungskasse haben kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgeltumwandlung zum Aufbau einer freiwilligen Altersversorgung nach §1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) i.V. mit der Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung (AR-Entgeltumwandlung).

Gemäß §1a Abs. 1a BetrAVG muss der Anstellungsträger 15 vom Hundert des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dieser Zuschuss ist gem. §26a BetrAVG ab dem 01.01.2019 für alle ab diesem Datum abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu zahlen. Für Altverträge sieht dies der Gesetzgeber verpflichtend erst ab dem 01.01.2022 vor.

Am 17.10.2018 hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evang. Landeskirche in Baden in erster und zweiter Lesung jeweils mit der erforderlichen Mehrheit eine Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung (AR-Entgeltumwandlung) beschlossen. Und am 5. Dezember 2018 wurde diese Regelung auch für die Beschäftigten in den Einrichtungen der Diakonie Baden, welche die AVR-Baden anwenden beschlossen.

Mit Wirkung vom 01.01.2019 erhalten nun die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dem Anstellungsträger einen Beitragszuschuss in Höhe von 15 vom Hundert des umgewandelten Entgelts. Dies gilt unabhängig von einer sozialversicherungsrechtlichen Ersparnis des Anstellungsträgers bei der Entgeltumwandlung im Einzelfall.

Die Landeskirche in Baden und ihre Diakonie behandeln alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleich. Demzufolge kommen alle zum gleichen Datum (01.01.2019) in den Genuss des arbeitgeberseitigen Zuschusses. Dieser wird zudem für alle der Höhe nach auf 15 vom Hundert des individuellen Entgeltumwandlungsbetrages festgelegt. Auf die Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen seitens des Anstellungsträgers kommt es nicht an. Diese ergibt sich gem. §1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) aus Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung bis zur Höhe von insgesamt 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.

Im Gegensatz zum Öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland (TVöDBund) fahren wir mit unseren Regelungen für verfasste Kirche und Diakonie in Baden dann wohl doch nicht ganz so schlecht:

Zwar heißt es im §1a Abs. 1a BetrAVG:
„(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart."

Aber so steht es im §19 Abs. 1 BetrAV G:
„(1) Von den §§1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, §3, mit Ausnahme des §3 Absatz 2 Satz Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Verbreitung der Betriebsrente, der „RiesterRente“, und der privaten Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung zu erhöhen. 3, von den §§4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.“
Und im TV-EntgeltU-B/L ist eben ein Zuschuss des AG nicht vorgesehen… Ausdrücklich ausgeschlossen ist ein Zuschuss in den sieben §§ allerdings auch nicht! n

__ Wilfried Thoma und Wolfgang Lenssen

=> zurück zur Artikelübersicht


Kontaktdaten der Kirchengewerkschaft