INFO 1_2019
Weiterbildung von Kinderpfleger*innen in Kindertagesstätten wird honoriert
Dies hat die Arbeitsrechtliche Kommission mit Wirkung zum 1. November
2018 beschlossen. Wenn diese Kolleg*-
innen die 60 Stunden umfassende Fortbildung zu „Bildung und Pädagogik in
Kindertagesstätten“ absolvieren, so erhalten sie während dieser Zeit eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen der Entgeltgruppe S3 Stufe 3
zu Entgeltgruppe S4 Stufe 3, unabhängig
von der individuellen Eingruppierung.
Derzeit sind das 166,89 Euro monatlich
(brutto).
Diese Zulage ist allerdings nicht zusatzversorgungspflichtig (erhöht die Rente
nicht) und führt auch nicht zu einer Erhöhung der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), wird allerdings bei der Berechnung des freiwillig vom Anstellungsträger gewährten „Leistungsentgelts“ berücksichtigt.
Ferner werden diese Kolleg*innen nach
einer zweijährigen Bewährungszeit bei
Vollbeschäftigung je nach übertragener
Tätigkeit in die Entgeltgruppe S4 (zwischen 160,- und 260,- Euro monatlich)
bzw. S8a (zwischen 200,- und 430,- Euro
monatlich) höher gruppiert. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Bewährungszeit entsprechend.
__ Wolfgang Lenssen