INFO 4_2018
Beitrag zur Änderung der Kirchlichen Entgeltordnung, Abschnitt 12
Immer häufiger erleben die Verantwortlichen in den Kirchengemeinden, dass es ein Spannungsfeld zwischen den Angeboten für kirchliches Leben in den Gemeinden und den spürbaren Veränderungen im Bereich des Gemeindelebens, der vorhandenen Budgets und den notwendigen wirtschaftlichen Handlungen vor Ort gibt.
Um diesen Herausforderungen zukünftig besser begegnen zu können, haben sich viele Gemeinden, insbesondere auch Stadtkirchenbezirke, aufgemacht, neue Wege zu beschreiten und Aufgaben gemeinsam mit Nachbargemeinden zusammenzulegen. Über die Kooperation zu Fusionen, werden neue Formen der Zusammenarbeit geprüft und ausprobiert.
In diesem Zusammenhang hatte die Entgeltordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für den Bereich der Kirchendiener keine geeignete und förderliche Grundlage, da die bisherige Fassung des betreffenden Abschnitts 12 der Kirchlichen Entgeltordnung zwar eine gute Reglung als Ergänzung der hausmeisterlichen Tätigkeit von Mitarbeitenden im Tätigkeitsbereich der Kirchendienerdienste vorsah, für das Zusammenwachsen von Gemeinden aber keine ergänzenden Vergünstigungen ermöglichte.
Neben der Kirchlichen Entgeltordnung (KEntgO) gilt der TVöD Bund in der verfassten badischen Landeskirche. Im allgemeinen Teil des TVöD sind Hausmeister ebenfalls abgebildet, da unsere Hausmeister aber spezielle kirchliche Aufgaben (Kirchendienertätigkeiten) zusätzlich wahrnehmen, greift die spezielle Eingruppierungsvorschrift der KEntgO. Der allgemeine Teil des TVöD sieht eine Zulage für Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker vor (siehe Anlage Abschnitt III/Zulagen TVöD).
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden hat daher auf Antrag der Dienstgeberseite die spezielle Entgeltordnung ergänzt und damit die Voraussetzung geschaffen, dass zukünftig neue Modelle der Zusammenarbeit von Gemeinden gefördert werden. Durch die aktive Unterstützung der Kirchendienerinnen und Kirchendiener in herausgehobener Tätigkeit und mit erweiterter Verantwortung, gibt es nunmehr die Möglichkeit, eine deutliche Vergütungsverbesserung zu erhalten. Die dadurch herausgehobene koordinierende Tätigkeit von Kirchendienerinnen und Kirchendienern wird nunmehr zukünftig auch honoriert.
Aus meiner Sicht zeigt diese Anpassung das gute Zusammenwirken innerhalb des dritten Weges in der badischen Landeskirche, insbesondere in der Arbeitsrechtlichen Kommission. Damit ist auch auf der Basis der Gemeinden der Weg für notwendige Veränderungen geöffnet und das Instrument für eine leistungsgerechte Vergütung vorhanden.
Jochen Koblenz,
Personalleiter im Stadtkirchenbezirk Mannheim