INFO 4_2018
Synodenbeschluss zum „Dritten Weg“ und Begleitbeschluss:
Öffentlichkeitsarbeit der ARK und Entsendemodalitäten
Die Synode der badischen Landeskirche hat auf ihrer Frühjahrssynode beschlossen, das befristete Gesetz zur Anwendung des Arbeistrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD unbefristet weiter gelten zu lassen. Das Gesetz zur Anwendung wurde zunächst befristet bis Ende des Jahres beschlossen – nun soll es auf Dauer gelten.
Dies stieß natürlich nicht auf Beifall der Organisationen der Mitarbeitendenschaft.
Ver.di hatte mit dem Gesamtausschuss vor dem Tagungslokal der Synode einen Protest organisiert, und intensive Gespräche mit den jeweiligen Synodalen aus den Kirchenbezirken wurden auch von den Mitgliedern der Kirchengewerkschaft geführt. Letztlich aber – so die Interpretation des Autors – hat sich in der Synode das Rückbesinnen auf langjährige Sicherheit in der kirchlichen Arbeitsrechtssetzung der badischen Landeskirche durchgesetzt.
Nicht ohne Gegenposition und nicht ohne des Begleitbeschlusses:
Begleitbeschluss:
- Die an der ARK beteiligten Organisationen müssen ihren Organisationen berichten
- Eine Ombudsstelle für Beschwerden wird eingerichtet
- Die ARK selbst muss informieren
- Mögliche andere Entsendungsoptionen sollen entwickelt und vorgestellt werden
Wie bisher versucht die Kirchengewerkschaft über Artikel in der INFO aus dem Landesverband Baden über relevante und wesentliche Entwicklungen zu berichten. Eine redaktionelle Änderung in einer Arbeitsrechtsregelung von einem „m“ zu einem „mm“ (weil es ein Rechtschreibfehler war) werden wir nicht berichten und abdrucken – dafür ist uns Ihre Zeit und unser Budget zu kostbar. Sobald sowohl die Ombudsstelle als auch die entsprechenden Informationen über die „Eigeninformation der ARK“ eingerichtet sind, werden wir an dieser Stelle informieren. Bei beiden Vorhaben ist die Kirchengewerkschaft aktuell beteiligt.
Der Wunsch der Synode nach anderen „Entsendeoptionen“ der Arbeitnehmerseite wurden in den darauf folgenden Diskussionen und einem Vorschlag des EOK eine „Absage“ erteilt.
Andere Formen werden derzeit als nicht vorstellbar bzw. nicht durchführbar erachtet.
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Wolfgang Lenssen
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