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INFO 3_2018

Sachgrund-Ketten-Befristungen

Insbesondere im Schulbereich erleben auch wir, dass Kolleginnenund Kollegen über Jahre hinaus jeweils für ein Schuljahr befristet eingestellt werden oder ihr Deputat erhöht wird.

Der „Sachgrund“ nach §14 Abs. 1 Teilzeit­ und Befristungsgesetz (TzBfG) variiert dabei: Erhöhter Bedarf (über Jahre hinaus), Vakanz Vertretung, Elternzeitvertretung etc.

Jeder einzelne jeweilige Sachgrund mag dabei gerechtfertigt sein, in der Kettenbefristung allerdings – so urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon vor einem Jahr – müsse im Einzelfall eine Kontrolle erfolgen, ob nicht „institutioneller Missbrauch“ vorliege (Verstoß gegen §242 BGB „Treu und Glauben“).

Sollte dies der Fall sein, kann von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Gleiches gilt für das hö­here Deputat.

Vor allem dann, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses acht Jahre übersteigt ODER mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, sei diese Kontrolle geboten – so das BAG. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet UND ZUSÄTZLICH mehr als neun Verlängerungen vereinbart wurden.

Aktiv werden müssen allerdings die Kolleginnen und Kollegen selbst – die jeweilige Mitarbeitervertretung hat hier keine Handlungsmöglichkeit (höchstens moralische Appelle an die jeweilige Arbeitgeberin).


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=> zum Urteil des BAG

Wolfgang Lenssen

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