MAV-Wahlen 2026- Berufung des Wahlvorstands durch die amtierende Mitarbeitendenvertretung bis spätestens zum 30.11.2025!
Änderung der Wahlordnung zum MVG-EKD und Nachbesserungen
Mit Beschluss vom 12.09.2025 wurde die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der EKD neu gefasst und ist mit den Änderungen zum 01.10.2025 in Kraft getreten.
Nach § 2 Abs. 1 der neuen Wahlordnung erfolgt die Berufung des Wahlvorstandes durch die bestehende Mitarbeitendenvertretung.
Der Wahlvorstand wird zukünftig also nicht mehr durch eine Mitarbeitendenversammlung bestimmt, sondern es wurde die Übernahme der in der Corona-Pandemie bewährten Berufung des Wahlvorstandes durch die bestehende Mitarbeitendenvertretung als Grundsatz festgelegt.
Bei der Novellierung der Wahlordnung wurde aber der § 32 Abs. 2 MVG-EKD „übersehen“, der bestimmt, dass der Wahlvorstand durch die Mitarbeitendenversammlung gewählt wird.
Dieser nicht unwesentliche Widerspruch soll nun mit einer gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des MVG-EKD behoben werden.
Das MVG-EKD soll eine Regelung erhalten, nach der sowohl Berufungen nach der neuen Wahlordnung als auch Wahlen im Sinne des § 32 Abs. 2 MVG-EKD in der Zeit vom 01.10.2025 bis zum Tag nach Erlass der gesetzesvertretenden Verordnung wirksam sind.
Außerdem soll dann § 32 Abs. 2 MVG-EKD gestrichen werden, um den Widerspruch zur neuen Wahlordnung aufzuheben.
Trotz der verbleibenden Rechtsunsicherheiten sind die amtierenden Mitarbeitendenvertretungen gehalten, den Wahlvorstand bis spätestens 30.11.2025 zu berufen. (§ 2 Abs. 1 der neuen Wahlordnung bestimmt, dass der Wahlvorstand spätestens fünf Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit zu berufen ist.)
Der Wahlvorstand besteht regelmäßig aus drei Mitgliedern.
Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kann erhöht werden, wenn dies erforderlich ist. Ebenso soll eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern berufen werden.
Es sei ausdrücklich auf die besonderen Schutzrechte der Mitglieder des Wahlvorstandes, der Versetzungs-, Zuweisungs- oder Abordnungsschutz des § 13 Abs. 2 MVG-EKD und der besondere Kündigungsschutz nach § 13 Abs. 3 MVG-EKD für die Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, hingewiesen.
Ebenso wird auf den Schulungsanspruch der Mitglieder des Wahlvorstandes und die Möglichkeit der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen und entsprechender Arbeitsbefreiung bis zu zwei Arbeitstagen ohne Minderung der Bezüge nach § 13 Abs. 5 MVG-EKD hingewiesen.
Neben dem oben benannten Widerspruch bezüglich des § 32 Abs. 2 MVG-EKD gibt es eine weitere Divergenz zwischen § 7 Abs. 1 MVG-EKD und § 2 der neuen Wahlordnung.
§7 MVG-EKD sieht bisher vor, dass, soweit keine Mitarbeitendenvertretung besteht, eine Mitarbeitendenversammlung einzuberufen ist, in der der Wahlvorstand gewählt wird.
Diese Divergenz wurde bereits bei Neufassung des Gesetzestextes erkannt, allerdings als wenig problematisch eingestuft, da in den meisten Dienststellen Mitarbeitendenvertretungen vorhanden seien.
Mit der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des MVG-EKD soll aber auch dieser Widerspruch aufgelöst werden und der § 7 Abs. 1 MVG-EKD dahingehend geändert werden, dass der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes bestellt wird.
Schließlich soll noch eine Klarstellung in § 50 MVG-EKD erfolgen, die ausdrücklich bestimmt, dass Werkstattmitarbeitende im Sinne der DWMV wahlberechtigt bei der Wahl der Vertrauensperson für schwerbehinderte Mitarbeitende sind.
Diese Änderungen sollen im Dezember 2025 verabschiedet werden.
Dann dürften hoffentlich alle Rechtsunsicherheiten behoben sein.
Bei Fragen, wendet Euch gerne an die Rechtsschutzabteilung der Kirchengewerkschaft.
Silvia Schmidbauer
Syndikusrechtsanwältin
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