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Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen

 

Liebe Kolleg*innen, liebe Mitlesende,

das Stichwort „Impfpflicht in Deutschland“ macht gerade seine Runden.

Hier, in der Rechtsschutzabteilung der Kirchengewerkschaft, laufen sehr viele Anfragen auf, so dass wir uns entschieden haben, Euch/Ihnen die arbeitsrechtlichen Informationen auf diesem Wege mitzugeben.

„Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit COVID-19-Pandemie“. So heißt offiziell das Gesetz, das am 10.12.2021 vom Bundestag und dem Bundesrat beschlossen wurde. Daraus ergibt sich, dass das Personal in Gesundheitsberufen, die pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen betreuen und versorgen, eine besondere Verantwortung haben.

Aus diesem Grund müssen ab dem 15.03.2022 dann alle Beschäftigten von unter anderem Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegedienste sowie Geburtshäuser geimpft sein und Ihre Impfung bzw. Genesung nachweisen. Der Gesetzestext sagt, dass zu diesem Datum die 14-Tage-Frist der zweiten Impfung erfolgt sein muss.

Es kann aber auch sein, dass in den nächsten Tagen und Wochen hinsichtlich der Auslegung dieses Gesetzes (§ 20 a Abs. 1 des IfSG) noch Änderungen eintreten.

Nach jetzigem Stand (27.12.2021) sind alle Personen, die in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, von dieser Gesetzgebung erfasst. Gleichzeitig sind auch Personen aus dem Bereich der Eingliederungshilfe erfasst, insbesondere die Kolleg*innen aus den Wohnformen für Menschen mit Behinderung, also den Wohngruppen, den Werkstätten und den WGs. 

Nicht von dieser gesetzlichen Regelung sind die Kolleg*innen erfasst, die in einer sogenannten familienanalogen Wohnform arbeiten.

Bei der Begrifflichkeit des Gesetzestextes, die in diesen vorgenannten Einrichtungen tätig sind, geht das Infektionsschutzgesetz von allen Beschäftigten aus. Dies sind auch Auszubildende, Freiwillige nach dem FSJ- oder BUFDI-Gesetz, ehrenamtlich Tätige, Praktikant*innen, Zeitarbeitskräfte, aber auch freie Mitarbeitende, sogenannte Honorarkräfte.

Bei der weiteren Interpretation und Definition wird in dem Gesetzestext auch davon ausgegangen, dass sogenannte andere Personen, die in diesen vorgenannten Einrichtungen tätig sind, unter die Impfpflicht fallen. Dieses sind z. B. die Hausmeister, Transportdienste, Küchen- und Kantinenmitarbeitende, die Reinigungskräfte sowie die Kolleg*innen vom Empfang oder dem Verwaltungspersonal.

Das Gesetz sagt bei der Definition auch, dass es sich hierbei um Personen handelt, die über einen längeren Zeitraum in der Einrichtung oder der Dienststelle tätig sind. Es geht nicht um die Kolleg*innen, die jeweils nur einige wenige Minuten vor Ort sind. Hier wird beispielhaft der Postbote genannt.

In der Konsequenz bedeutet dieses, dass alle Beschäftigten spätestens mit Ablauf des 15.03.2022, einen entsprechende Impfnachweis oder Genesenennachweis vorgelegt haben müssen.

Dies gilt nicht für Beschäftigte, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-COV-2 geimpft werden können.

In der Rechtsschutzabteilung laufen viele Fragen dazu auf, was denn passiert, wenn Sie diesen Nachweis nicht erbringen.

So ist dann gemäß des Infektionsschutz-gesetzes das jeweilige Unternehmen verpflichtet, unverzüglich das Gesundheits-amt zu benachrichtigen. Hier ist die Dienststelle verpflichtet, personen-bezogene Angaben zu machen, so dass das Gesundheitsamt eventuelle Nachprüfungen vornehmen oder Ausnahmeregelungen kontrollieren könnte. Das Gesundheitsamt kann dann ggf. ein Beschäftigungsverbot erteilen.

Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, kann dann eigentlich nicht mehr in den Einrichtungen und Unternehmen tätig sein, da sie eine Ordnungswidrigkeit beginge.

Dies dürfte dann auch zur Folge haben, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden von der Arbeit freistellen wird und den Arbeitnehmenden kein Entgelt zusteht.

Aus unserer Sicht ist heute schon zu sagen, sollte Sie der Dienstgeber freistellen und keine weiteren Bezüge auszahlen, erlöschen auch automatisch die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche. Somit würden keine Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge und auch keine Rentenversicherungsbeiträge Ihrem jeweiligen Konto zugeführt werden.

Ob in solchen Fällen dann bei dem zuständigen Jobcenter Gelder beantragt werden können, gilt auch noch einmal abzuwarten.

Es ist an dieser Stelle auch noch einmal wichtig, dass es keine Übergangsfrist oder Ausnahmefristen gibt.

Stichdatum ist zweifelsfrei der 15.03.2022.

Ob eine entsprechende personenbedingte/ verhaltensbedingte Kündigung gerecht-fertigt ist, muss noch einmal unsererseits überprüft werden. Auch hier gilt es abzuwarten, ob sich die Bundesregierung und die entsprechenden Ministerien zu einer Interpretation dieses Gesetzes hinsichtlich des Kündigungsschutzrechts äußern werden.

Für Personen die erst ab dem 16. März 2022 beschäftigt werden sollen, ist § 20a Abs. 3 IfSG einschlägig.

Liebe Kolleg*innen, liebe Mitlesende,
sollten Sie für sich weitere rechtliche Fragen haben oder weitere Informationen bedürfen, steht die Rechtsschutzabteilung der Kirchengewerkschaft ihren Mitgliedern im Rahmen des Rechtsschutzes zur Verfügung.

In dem Sinne wünschen wir ein gutes, gesundes Jahr 2022!

 

Hubert Baalmann
Gewerkschaftssekretär/Dipl.-Jurist

 

 

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