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ERGÄNZUNGSTERMIN - NEU   06-05-2021

 

Teilzeit- und Befristungsgesetz Tagesseminar mit dem Pflegezeitgesetz

 

Sie möchten mehr zum Thema "Teilzeit- und Befristungsgesetz" erfahren?

 

Dann sind Sie in diesem Seminar richtig. Wir möchten Ihnen die Zielsetzung, die Begrifflich-keiten sowie die Einschränkungen dieses Gesetzes vermitteln.

 

Wir vermitteln in dem Seminar einen Überblick der verschiedenen Bereiche für Teilzeitbeschäftigte. Sie werden dort Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmende erfahren sowie die Beteiligungs-rechte und HandIungsmöglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretung/Mitarbeiter-vertretung.

Themen:

  • Vollzeit/Teilzeit/Minijob

  • Rechtsansprüche auf Teilzeitarbeit

  • betriebliche Gründe zur Ablehnung von Teilzeitforderungen

  • rechtliche und tarifliche Ansprüche auf Freistellung von Arbeit

Referent:    Hubert Baalmann, Dipl.-Jurist /  Gewerkschaftssekretär

Ort:              Wenn wieder möglich in Präsenz

                     - sonst online -

                     Hotel Business & More Hamburg,

                     Frohmestraße 110-114,
                     22459 Hamburg
www.bm-hotel.de

Kosten:      370,00 Euro, inkl. Skript und
                    Verpflegung (Präsenz-Seminar)

 

Termin:     06.05.2021,  10.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Anmeldung bitte hier: Seminaranmeldung

 

Urlaubsentgelt nach Verringerung der Teilzeitquote - Bundesarbeitsgericht  9 AZR 486/17 vom 20.03.2018

 

Leitsätze

 

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.

 2. Angesichts dieser Vorgaben sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regel-arbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfall-prinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.

 Sachverhalt

 Die Parteien streiten über die Höhe des der Arbeitnehmerin zustehenden Urlaubsentgelts nach Verringerung ihrer Teilzeitquote.

 Das beklagte Land beschäftigt die Arbeitnehmerin seit dem 1. Januar 2001 im Geschäftsbereich des Finanzministeriums. Vom
1. März 2012 bis zum 31. Juli 2015 arbeitete die Arbeitnehmerin in Teilzeit mit einer Teilzeitquote von 35/40 der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Seit dem 1. August 2015 beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmerin, die ihre Arbeitsleistung weiterhin an fünf Tagen in der Woche erbringt, 20 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

Die Vergütung der Arbeitnehmerin richtete sich nach Entgeltgruppe 6 Stufe 5 TV-L.

Im Zeitraum vom 10. August 2015 bis zum 22. Februar 2016 erteilte das beklagte Land der Arbeitnehmerin an insgesamt 47 Arbeitstagen Urlaub, der jeweils aus der Zeit vor der Reduzierung ihrer Arbeitszeit stammte. Das Urlaubsentgelt berechnete das beklagte Land auf der Grundlage der aktuellen Teilzeitquote mit dem hälftigen Bruttoentgelt, das einem in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter zustand.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 forderte die Arbeitnehmerin das beklagte Land erfolglos auf, das Urlaubsentgelt auf der Grundlage ihrer vormaligen Arbeitszeit im Umfang von 35/40 der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft zu berechnen.

Die Arbeitnehmerin hat die Rechtsauffassung vertreten, das beklagte Land sei verpflichtet, an sie für den im Jahr 2015 genommenen Urlaub ein weiteres Urlaubsentgelt i. H. v. 2.078,16 Euro brutto und für den im Jahr 2016 genommenen Urlaub ein weiteres Urlaubsentgelt i. H. v. 247,40 Euro brutto zu zahlen. Die Berechnung des Urlaubsentgelts auf der Grundlage der während des Urlaubszeitraums geltenden Teilzeitquote verstoße gegen Unionsrecht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Arbeitnehmerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an die Arbeitnehmerin 2.138,17 Euro brutto zuzüglich Zinsen i. H. v . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.907,07 Euro brutto seit dem 18. Januar 2016 und aus weiteren 234,10 Euro brutto seit dem 26. November 2016 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung der Arbeitnehmerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Klageziel, die vollständige Abweisung der Klage, weiter.

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Schulung eines MAV Mitglieds (Katholische Kirche)
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof M02/08 vom 25.04.2008
  

Leitsätze

1. § 16 Abs. 1 MAVO (Freiburg) gewährt Mitgliedern einer Mitarbeitervertretung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge, nicht aber Freizeitausgleich für die Dauer der Schulungsveranstaltungen und den dazu gehörenden Reisezeiten, die ganz oder teilweise außerhalb der Arbeitszeit liegen. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.

2. Diese Gesetzesregelung ist europarechts-konform. Es besteht keine Regelungslücke, die durch eine Analogie zu § 15 Abs. 4 MAVO (Freiburg) zu schließen wäre. Soweit § 16 Abs. 1 MAVO von der für die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung geltenden Bestimmung des § 15 Abs. 4 MAVO (Freiburg) abweicht, ist es Sache des kirchlichen Gesetzgebers, nicht aber Aufgabe der Rechtsprechung der kirchlichen Arbeitsgerichte, eine Ausgleichregelung zu treffen

Sachverhalt

Die Parteien streiten über den Freizeitausgleich bei Ganztagsschulungen für teilzeitbeschäftigte MAV-Mitglieder.
Die Seelsorgeeinheit der beklagten Kirchen-gemeinde beschäftigt insgesamt ca. 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie betreibt unter anderem sieben Kindergärten. Ihr Hausmeister, Herr M, ist aufgrund des Arbeitsvertrags vom 4. März 2004 mit vier Wochenstunden teilzeitbeschäftigt; er ist in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei.
Die klagende Mitarbeiter-vertretung besteht aus drei Mitgliedern, zwei Erzieherinnen und dem oben genannten Haus-meister. Dieser nahm in der Zeit vom 25. Juli und 26. Juli 2006 jeweils von 9 bis 15 Uhr an einer MAV-Schulung in der Katholischen Regionalstelle teil. Die Fahrzeit vom Wohn- zum Schulungsort betrug jeweils eine Viertelstunde. Herr M legte am 28. August 2006 der zuständigen Gesamtkirchengemeinde einen „Arbeits-nachweis“ über je sechs Arbeitsstunden „MAV-Seminar“ vor. Die Seminarstunden wurden nicht als Arbeitszeit anerkannt. Hiergegen wendet sich die klagende MAV nach Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens, das bis zur Entscheidung des hier vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt ist. Sie macht geltend, die Teilnahme an einer MAV-Schulung sei als MAV-Tätigkeit i. S. von § 15 Abs. 4 MAVO anzusehen. § 16 Abs. 1 MAVO schließe nicht aus, dass es einen Freizeitanspruch für die Teilnahme an MAV-Schulungen außerhalb der privaten und innerhalb der betrieblichen Arbeitszeit gebe. Indem § 16Abs. 1 MAVO die Terminologie „Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung“ verwende, sei die Verknüpfung zu § 15 Abs. 4 MAVO hergestellt. Selbst wenn man der Auffassung sei, § 16 MAVO enthalte eine abschließende Regelung zu Schulungen, verstoße die Vorschrift gegen höherrangiges Recht, was im Einzelnen ausgeführt wird.

Pflegezeitgesetz vom 01.07.2008

 

§ 1 Ziel des Gesetzes 

Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.

Das schauen wir uns genauer an.

 

 

 

 

 

 


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