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Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24.11.2020, 8 BV 122/20

§ 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Leitsatz der Redaktion:

Corona-Schutzmaßnahmen, die der Arbeitgeber selbst konkret festlegt, sind mitbestimmungspflichtig.

Hintergrund:

Drei selbständige Unternehmen, die am Flughafen Köln/Bonn ein Gemeinschaftsunternehmen der Express-Luftfracht betreiben, und der dort bestehende Betriebsrat stritten sich über die Frage, ob bestimmte Corona-Schutzmaßnahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen oder nicht. Anlass des Streits war ein vom Arbeitgeber im Juni 2020 verfasstes Formular zur „Unterweisung für Mitarbeiter zum Thema Coronavirus“ mit einer - ebenfalls vom Arbeitgeber erstellten - Anlage „SARS-COV2: Richtige Verhaltensweisen und Schutzmaßnahmen“ sowie einer weiteren Anlage, bei der es sich um ein von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG Verkehr) erstelltes Merkblatt mit Unterweisungen handelte. Nachdem der Arbeitgeber das Formular mit den beiden Anlagen an die Arbeitnehmer verteilt hatte, ohne den Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen, beantragte der Betriebsrat vor dem Gericht Köln, es den drei Unternehmen aufzugeben es zu unterlassen, das Formular und seine beiden Anlagen zu nutzen, solange der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde und seine Zustimmung zur Nutzung erteilt hatte. Das Arbeitsgericht Köln gab dem Antrag überwiegend statt, nämlich in Bezug auf die vom Arbeitgeber selbst verfassten Schreiben bzw. Formulare. Hier hatte der Arbeitgeber eigene Entscheidungsbefugnisse und der Betriebsrat daher ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Verteilung des von der BG Verkehr stammenden Merkblatts untersagte das Gericht dem Arbeitgeber dagegen nicht. Der Aushang von Handlungsempfehlungen der zuständigen Berufsgenossenschaft zur Unfallvermeidung und zum Gesundheitsschutz durch den Arbeitgeber löst grundsätzlich keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus, so das Gericht.

Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24.11.2020, 8 BV 122/20

 

 

 

 


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