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Satzung der Kirchengewerkschaft

(Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas)
vorm. vkm Deutschland

Präambel

Die Kirchengewerkschaft dient dem Erhalt und der Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Belange ihrer Mitglieder.

Die Gewerkschaft ist unabhängig von Arbeitgebern in Kirche, Diakonie und Caritas, von öffentlichen Verwaltungen und politischen Parteien.

Im Rahmen dieser Satzung ist die Gewerkschaft verpflichtet, die Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen.

§ 1 Name, Rechtsverhältnis, Zweck, Sitz und Organisationsbereich

1.1. Die Gewerkschaft führt den Namen:
Kirchengewerkschaft
(Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas)

1.2. Die Kirchengewerkschaft ist eine Gewerkschaft im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz.

1.3. Die Kirchengewerkschaft dient dem Erhalt und der Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Belange ihrer Mitglieder bei den kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern im Bereich Deutschlands. Zur Erreichung ihrer Ziele kann die Kirchengewerkschaft mit anderen Gewerkschaften Verhandlungsgemeinschaften bilden.

1.4. Die Kirchengewerkschaft hat ihren Sitz am Ort ihrer Geschäftsstelle.

1.5. Der Organisationsbereich der Kirchengewerkschaft umfasst die auf dem Gebiet Deutschlands befindlichen kirchlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Einrichtungen, Dienste und Werke sowohl der Verfassten Kirche als auch der Diakonie, Caritas und sonstiger Wohlfahrtsverbände, gleich welcher Rechtsnatur.

§ 2 Organisation

2.1. Die Kirchengewerkschaft gliedert sich in Landesverbände und gegebenenfalls innerhalb derer in Berufsgruppen. Jeder Landesverband gibt sich eine eigene Satzung und wählt einen Vorstand; die Wahlperiode muss durch eine Geschäftsordnung festgelegt werden.

2.2. Die Einladungen zu den Zusammenkünften der Landesverbände einschl. der Berufsgruppen erfolgen in der Regel über die Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft.

2.3. Die Finanzierung der Landesverbände erfolgt über den laufenden Haushalt der Kirchengewerkschaft. Die Höhe der zugewiesenen Beträge wird jeweils durch Haushaltsbeschluss des Gewerkschaftstages festgelegt. Bis zum Nachweis der Verwendung bleiben diese Beträge Eigentum der Kirchengewerkschaft.

§ 3 Organe

Die Organe der Kirchengewerkschaft sind:
die Bundesdelegiertenkonferenz
der Geschäftsführende Vorstand
der Verbandsrat
Tarifkommissionen

3.1. Bundesdelegiertenkonferenz
Die Bundesdelegiertenkonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ der Kirchengewerkschaft.

3.1.1. Zusammensetzung der Bundesdelegiertenkonferenz
Die Bundesdelegiertenkonferenz setzt sich zusammen aus:
den gewählten Delegierten der Landesverbände nach Punkt 3.1.3,
den Mitgliedern des Verbandsrates einschl. des Geschäftsführenden Vorstandes

3.1.2. Aufgaben
Zu den Aufgaben der Bundesdelegiertenkonferenz gehören

  • Festlegung von Wahlordnungen und Geschäftsordnungen für die Organe
  • Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüferinnen bzw. der Kassenprüfer
  • Feststellung der Haushaltspläne
  • Entgegennahme der Tätigkeits-, Kassen- und Prüfungsberichte
  • Abnahme der Jahresrechnungen
  • Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Einsetzen von Tarif- und anderen Kommissionen sowie von Fachausschüssen
  • Änderungen der Satzung sowie von Wahl- und Geschäftsordnungen

3.1.3. Zahl der Delegierten
Die Zahl der Delegierten setzt sich zusammen aus:
je 3 gewählten Mitgliedern aus dem jeweiligen Landesvorstand zuzüglich 3 gewählten Delegierten aus dem jeweiligen Landesverband sowie den Mitgliedern des Verbandsrates oder deren gewählten Ersatzmitgliedern.

Kommt die Wahl in einem Landesverband nicht zustande, entsendet dieser Landesverband bis zu 3 Delegierte.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.

3.1.4. Sitzungen der Bundesdelegiertenkonferenz
Die Bundesdelegiertenkonferenz findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn der Verbandsrat es für erforderlich hält.
Die Landesverbände melden die Namen ihrer Delegierten spätestens 8 Wochen vor dem Beginn der Bundesdelegiertenkonferenz der Geschäftsstelle, wozu der Geschäftsführende Vorstand 12 Wochen vor der Bundesdelegiertenkonferenz die Landesverbände auffordern sollte.
Die Einberufung der Bundesdelegiertenkonferenz erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand und hat mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und mit der Übersendung der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Die Einladung ist direkt an die gemeldeten Delegierten zu senden.
Die ordnungsgemäß einberufene Bundesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist.

3.1.5. Anträge an die Bundesdelegiertenkonferenz
Antragsberechtigt sind die Landesverbände, der Verbandsrat, der Geschäftsführende Vorstand und die Tarifkommissionen. Anträge der Berufsgruppen und einzelner Mitglieder können nur über die genannten Organe eingebracht werden.
Die Anträge sind spätestens sechs Wochen vor der Bundesdelegiertenkonferenz schriftlich der Geschäftsstelle zuzuleiten. Die Anträge – auch später eingereichte – werden nach der Geschäftsordnung verhandelt.

3.1.6. Vorsitz und Protokollführung
Die Sitzungen der Bundesdelegiertenkonferenz werden von der bzw. dem Vorsitzenden der Kirchengewerkschaft geleitet, ersatzweise von einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands. Über die Sitzungen der Bundesdelegiertenkonferenz sind Niederschriften (Ergebnisprotokolle) anzufertigen und jeweils von der protokollierenden Person und der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen sowie allen Delegierten sobald wie möglich zuzuleiten.

3.1.7. Wahlen
Wahlen werden nach der Wahlordnung entsprechend § 3.1.2 durchgeführt.

3.1.8. Abstimmungen
Abstimmungen werden nach der Geschäftsordnung entsprechend § 3.1.2 durchgeführt.

3.2 Geschäftsführender Vorstand

3.2.1 Zusammensetzung und Amtszeit
Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus der bzw. dem Vorsitzenden der Kirchengewerkschaft und vier stellvertretenden Vorsitzenden. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sollten nicht gleichzeitig Vorsitzende eines Landesverbandes sein.
Der Geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Konstituierung eines neuen Geschäftsführenden Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist auf dem nächsten Bundesdelegiertenkonferenz eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen. Bis dahin kann der Verbandsrat aus seiner Mitte ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestellen, das volles Stimmrecht bekommt.
Scheiden mehr als die Hälfte der Mitglieder vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist auf einer außerordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz der gesamte Geschäftsführende Vorstand für eine neue Amtsperiode zu wählen.

3.2.2 Rechtliche Stellung und Aufgaben
Der Geschäftsführende Vorstand ist für die Leitung und Verwaltung der Kirchengewerkschaft verantwortlich. Er nimmt die Interessen der Kirchengewerkschaft wahr und vertritt sie in allen Angelegenheiten nach außen und innen in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Bundesdelegiertenkonferenz und des Verbandsrats.
Im Rechtsverkehr handeln rechtsgültig die bzw. der Vorsitzende oder die stellvertretende Person und die Gewerkschaftssekretärin bzw. der Gewerkschaftssekretär gemeinsam.
Der Geschäftsführende Vorstand stellt notwendiges Personal im Rahmen des Haushalts ein und nimmt Entlassungen vor.

Er kann sachkundige Personen zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen einladen und Arbeitsgruppen einrichten.

3.2.3 Sitzungen und Beschlüsse
Die bzw. der Vorsitzende – erforderlichenfalls die stellvertretende Person – lädt zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstands unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladungen erfolgen mit einer Frist von mindestens einer Woche, nur in dringenden Fällen sind kürzere Ladungsfristen zulässig.
Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden; sie sind auf der folgenden Sitzung zu bestätigen.
Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

3.3 Verbandsrat

3.3.1 Zusammensetzung
Der Verbandsrat setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden Vorstand und je zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern jedes Landesverbandes, von denen eine bzw. einer Mitglied des jeweiligen Vorstands sein muss. Einzelheiten der Delegation regeln die einzelnen Landesverbände.

3.3.2 Zuständigkeit
Der Verbandsrat ist zuständig für diejenigen Geschäfte der Kirchengewerkschaft, die nicht anderen Organen der Kirchengewerkschaft nach dieser Satzung übertragen worden sind.

3.3.3 Sitzungen und Beschlüsse
Der Verbandsrat wird nach Bedarf durch den Geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einladungen dazu erfolgen durch den Geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, und zwar mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem Termin, nur in dringenden Fällen sind kürzere Ladungsfristen zulässig.
Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Verbandsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

§ 4 Berufsgruppen

4.1. Organisation und Aufgaben
Mitglieder gleicher Berufszweige können innerhalb der Landesverbände Berufsgruppen bilden. Sie wahren die besonderen beruflichen, fachlichen und sozialen Interessen der Mitglieder und sorgen für ihre berufliche Betreuung und Fortbildung.
Die Vertreter der Berufsgruppen beraten den Geschäftsführenden Vorstand, den Verbandsrat sowie den Vorstand ihres Landesverbandes bei der Beurteilung dienst- und arbeitsrechtlicher Fragen.

4.2 Vorstand
Jede Berufsgruppe kann einen Vorstand wählen, der aus der bzw. dem Vorsitzenden und möglichst zwei weiteren Personen bestehen sollte. Seine Amtsdauer sollte innerhalb des jeweiligen Landesverbandes festgelegt werden.

4.3. Berufsgruppentage
Die Vorstände der Berufsgruppen oder der Landesverbände können zu Berufsgruppentagen einladen. Die dort gefassten Beschlüsse und Anregungen sind an den Vorstand des jeweiligen Landesverbandes und an den Geschäftsführenden Vorstand der Kirchengewerkschaft weiterzuleiten.

§ 5 Mitglieder

5.1 Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer im Organisationsbereich der Kirchengewerkschaft in einem Arbeits-, Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Anstellungsverhältnis steht, stand oder dort arbeitslos geworden ist. Das Gleiche gilt für Schul-, Fachschul- oder Hochschul-Absolventen, die eine Tätigkeit im Organisationsbereich der Kirchengewerkschaft anstreben.

Die Beitrittserklärung ist an die Geschäftsstelle zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt zu dem erklärten Zeitpunkt, jedoch nur bei nachfolgender Aufnahmebestätigung. Über den Beitritt entscheidet die leitende Gewerkschaftssekretärin bzw. der leitende Gewerkschaftssekretär oder ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands. Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller muss umgehend die Aufnahmebestätigung bzw. der Ablehnungsbescheid, mindestens jedoch ein Zwischenbescheid zugestellt werden.
Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe der Kirchengewerkschaft als für sich bindend an.
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides Einspruch einlegen, der schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten ist. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet endgültig.

5.2. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

5.2.1 durch Austritt, der schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres
gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären ist.

5.2.2 durch Ausschluss wegen gewerkschaftschädigenden oder satzungswidrigen Verhaltens nach Anhörung. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Ausschluss. Ein Ausschluss wegen gewerkschaftsschädigendem Verhalten erfolgt erst nach Rücksprache und Übereinstimmung mit dem jeweiligen Landesverband.

5.2.3 durch Tod des Mitglieds

5.3 Nicht belegt.

5.4 Mitgliedsbeiträge
Zur Aufgabenerfüllung der Kirchengewerkschaft werden Mitgliedsbeiträge nach einer Beitragsordnung erhoben.

§ 6 Leistungen der Kirchengewerkschaft

6.1 Begründung der Leistung
Die Kirchengewerkschaft vertritt die wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder. Deshalb ist es vor allem ihre Aufgabe, die Lebens- und Arbeitsbedingungen durch Abschluss von Tarifverträgen und Arbeitsrechtsregelungen und durch Einflussnahme auf die kirchliche Gesetzgebung ständig zu verbessern und sich für eine gleichberechtigte Partnerschaft aller ihrer Mitglieder innerhalb des kirchlichen, diakonischen und caritativen Bereiches einzusetzen.

6.2 Bezeichnung der Leistungen
Hierzu bietet die Kirchengewerkschaft ihren Mitgliedern u.a.:

  • Herausgabe einer Gewerkschaftszeitung (Mitteilungsorgan)
  • Schulungen
  • Einzelberatungen
  • Hilfestellung bei Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren
  • Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeits-, tarif- und sozialrechtlichen Fragen
  • Vertretung vor Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten
  • Durchführung von Gewerkschaftstagen/Verbandstagen
  • Unterstützung von Berufsgruppentagen

§ 7 Verwaltung und Finanzierung

7.1 Verantwortung für die Verwaltung
Die bzw. der Vorsitzende der Kirchengewerkschaft ist für die Verwaltung der Kirchengewerkschaft verantwortlich.

7.2 Rechtsverbindliche Willenserklärungen
Rechtsverbindliche Willenserklärungen bedürfen der Unterschriften der bzw. des Vorsitzenden und der leitenden Gewerkschaftssekretärin bzw. des leitenden Gewerkschaftssekretärs oder eines weiteren Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstandes. Dies gilt nicht für einfache Geschäfte des laufenden Geschäftsbetriebes im Rahmen der Geschäftsordnung.

7.3 Kassenangelegenheiten
Kassenangelegenheiten werden durch die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Vorstandes geregelt.

7.4 Vollmachten
Die Geschäftsordnung regelt auch die Vollmachten der geschäftsführenden Gewerkschaftsekretärin bzw. des geschäftsführenden Gewerkschaftssekretärs.

7.5 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gewerkschaft
Die Kirchengewerkschaft wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die bzw. den Vorsitzenden der Gewerkschaft, ersatzweise durch die stellvertretende Person, sowie durch die leitende Gewerkschaftssekretärin bzw. den leitenden Gewerkschaftssekretär gemeinsam vertreten.

7.6 Stellung der Mitglieder der Organe der Gewerkschaft
Die Mitglieder der Organe der Kirchengewerkschaft verstehen ihre Ämter ehrenamtlich.

7.7 Finanzierung des Verbandes der Gewerkschaft
Die Kirchengewerkschaft finanziert sich ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge.

7.8 Haushaltsplan und Rechnungslegung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben ist ein Haushaltsplan aufzustellen; über ihre Verwendung ist abzurechnen. Die Jahresabschlüsse sind durch Prüfer bzw. Prüferinnen zu prüfen, diese müssen Gewerkschaftsmitglieder sein.
Für den Organisationsbereich der Kirchengewerkschaft sind doppelte Haushalte möglich.

§ 8 Satzungsänderungen der Kirchengewerkschaft

Satzungsänderungen der Gewerkschaft bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der  Bundesdelegiertenkonferenz.

§ 9 Auflösung der Gewerkschaft

9.1 Die Auflösung der Kirchengewerkschaft ist nur durch die Bundesdelegiertenkonferenz möglich, welche diese mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen muss.
Voraussetzung für diesen Beschluss ist die Hervorhebung der Wichtigkeit des betreffenden Tagesordnungspunktes in der Einladung mit dem Hinweis, dass die Bundesdelegiertenkonferenz mit den anwesenden Stimmberechtigten dieses Tages beschlussfähig sein wird.

9.2 Die Bundesdelegiertenkonferenz entscheidet über die Verwendung von evtl. vorhandenem Vermögen mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 23. April 2005 in Kraft.

Geändert laut Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz am 10.05.2014
Geändert laut Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz am 17.04.2015
Geändert laut Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz am 09.04.2016
Geändert laut Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz am 06.05.2017


Kontaktdaten der Kirchengewerkschaft