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Den Metallarbeitern auf den Werften in Schleswig-Holstein haben wir es zu verdanken, dass wir heute das Entgeltfortzahlungsgesetz haben. 114 Tage streikten die Kollegen im Jahre 1956/57 unter anderem für eine einheitliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Inzwischen sind die Regelungen des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 eine Selbstverständlichkeit.

Im Einzelnen wird hier für alle Arbeiter und Angestellten sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetz­lichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall geregelt (§ 1).

Feiertage

An gesetzlichen Feiertagen erhalten die Beschäftigten das Entgelt, welches sie ohne den Arbeitsausfall wegen des Feiertages erhalten hätten – allerdings nur dann, wenn sie am Tage davor oder danach nicht unentschuldigt gefehlt haben (umgangssprachlich: blau gemacht haben).

Krankheit

Sind Beschäftigte ohne eigenes Verschulden (grober Verstoß) infolge einer Krankheit arbeitsunfähig, so ­haben sie nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses sechs Wochen lang Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nach diesen sechs Wochen greift dann der Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und je nach Tarifvertrag oder geltender Arbeitsrechtsregelung ein Krankengeldzuschuss durch den jeweiligen Arbeitgeber.

Für Informationen über die für Sie geltenden Rege­lungen kann Ihnen Ihre Kirchengewerkschaft Auskunft erteilen.

Organspenden

Im § 3a ist die Entgeltfortzahlung für den Arbeitsausfall bei einer Spende von Organen oder Geweben nach dem Transplantationsgesetz geregelt.

Medizinische Vorsorge und Rehabilitation (Kur)

Wichtig sind auch die Regelungen im § 9. In diesem Paragrafen werden die Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dem Ausfall wegen Arbeits­unfähigkeit gleichgestellt: Also auch bei einer ärztlich angeordneten Kur greifen die Regelungen zur Entgeltfortzahlung wie bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit.

 

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