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Ab 1. Januar 2015 erhalten die Beschäftigten der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger, welche der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen, mit einem Grad der Behinderung von 30 % bis unter 50 % jährlich drei Tage Zusatzurlaub.

Damit soll vor allem in den Dienststellen, in welchen Tarifbeschäftigte mit Beamtinnen bzw. Beamten oder Pfarrerinnen bzw. Pfarrern zusammenarbeiten, eine Gleichbehandlung an dieser Stelle eingeführt werden (wie es bis Ende 2005 durch den BAT üblich war).

Durch die Vorlage der Kirchengewerkschaft für die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden und beharrliche Verhandlungen konnte der Gedanke der Gleich­behandlung bei diesem Thema letztlich Gestalt annehmen. So beschloss die Kommission, in die Arbeitsrechts­regelung für Mitarbeitende (AR-M) in den § 4 Nr. 27 die Regelung aufzunehmen, dass die Beschäftigten der „verfassten Kirche“, welche einen Grad der Be­hin­derung von mindestens 30 % bis unter 50 % haben, ­ergänzend zu § 125 SGB IX einen Zusatzurlaub ent­sprechend den für Beamte der Evangelischen Landeskirche in Baden geltenden Bestimmungen ­erhalten. Der Umfang des für diese Beamten zustehenden Zusatzurlaubs beträgt drei Tage.

Geregelt für die Beamtinnen und Beamten der Evange­lischen Landeskirche ist dieser Zusatzurlaub durch ­Artikel 2 § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchlichen Gesetzes zur Übernahme und Ausführung des Kirchen­beamtengesetzes der EKD im § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) des ­Landes Baden-Württemberg vom 29. November 2005 in der jeweils geltenden Fassung.

Für die Dauer des tariflichen Zusatzurlaubs gelten nach §23 AzUVO die §125 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) entsprechend. Das heißt, dass sich der Zusatzurlaub auf eine Fünftagearbeitswoche bezieht und bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit entspre­chend vermindert oder erhöht.

Die Geltendmachung des Zusatzurlaubs ­erfordert einen Nachweis über die Fest­stellung der Behinderung nach § 69 Abs. 1 SGB IX oder einen beantragten amtlichen Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums.

 


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