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Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2016 beschlossen, den Mindestlohn zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde anzuheben. Sie folgt damit dem Beschluss der Mindestlohnkommission. Die Mindestlohnanpassungsverordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bietet einen Rechtsrahmen, um tarifliche branchenbezogene Mindestlöhne auf alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einer Branche zu erstrecken, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat.

Diese Branchen sind derzeit ausdrücklich in den Schutz des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes aufgenommen:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Gebäudereinigung
  • Briefdienstleistungen
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
  • Schlachten und Fleischverarbeitung
  • Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege).

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie, das am 16. August 2014 in Kraft getreten ist, wurde die Möglichkeit zur Erstreckung von Branchentarifverträgen für alle Branchen geöffnet.

Nach dem Tarifvertragsgesetz können Tarifverträge auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien allgemeinverbindlich erklärt werden. Damit gelten die tariflichen Arbeitsbedingungen auch für die nicht tarifgebundenen inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie beispielsweise der Mindestlohntarifvertrag im Schornsteinfegerhandwerk.

Aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes kann das BMAS auf gemeinsamen Vorschlag von Tarifvertragsparteien eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung festsetzen.

 

 


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