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Satzung

Kirchengewerkschaft 
- Landesverband Diakonie Mecklenburg-Vorpommern-

 

Präambel
 

Der Landesverband Diakonie Mecklenburg-Vorpommern der Kirchengewerkschaft dient dem Erhalt und der Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Belange seiner Mitglieder.

Die Gewerkschaft ist unabhängig von Arbeitgebern in Kirche und Diakonie, von öffentlichen Verwaltungen und politischen Parteien.

Im Rahmen dieser Satzung ist die Gewerkschaft verpflichtet, die Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen.

Alle in dieser Satzung verwendeten weiblichen Personen, Funktionsbezeichnungen umfassen auch die männlichen.

 

§ 1
Name, Rechtsverhältnis, Zweck, Sitz, Organisationsbereich und Einzelmitgliedschaften

(1) Der Landesverband ist als Mitglied in der Kirchengewerkschaft eine Gewerkschaft im Sinne des Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Landesverband vertritt und fördert die wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder.

Der Landesverband hat den Abschluss von Tarifverträgen zum Ziel.

Solange noch keine Tarifverträge abgeschlossen werden können, nimmt der Landesverband Einfluss auf andere Formen der Arbeitsrechtsregelung sowie auf Anordnungen und Beschlüsse leitender Organe der Kirchen und sonstiger Arbeitgeber innerhalb seines Organisationsbereiches.

Der Landesverband beteiligt sich nach Mitgliederentscheid an der Arbeitsrechtsetzung durch den 3.Weg. Deshalb ist es vor allem seine Aufgabe, die Lebens- und Arbeitsbedingungen durch Einflussnahme auf die kirchlichen sowie politischen Gesetzgeber ständig zu verbessern und sich für eine gleichberechtigte Partnerschaft aller seiner Mitglieder innerhalb des kirchlichen und diakonischen Bereiches einzusetzen.

Zur Erreichung seiner Ziele kann der Landesverband mit anderen Gewerkschaften beziehungsweise Arbeitnehmerorganisationen Verhandlungsgemeinschaften bilden.

(3) Der Landesverband hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft.

(4) Der Organisationsbereich des Landesverbandes umfasst die auf dem Gebiet der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern befindlichen Anstalten, Stiftungen und Einrichtungen, der Diakonie sowie sonstiger Wohlfahrtsverbände und deren angeschlossenen Werke und Untergliederungen gleich welcher Rechtsnatur.

(5) Mitglied kann werden, wer die Satzung anerkennt.

Die Mitgliedschaft erfolgt im Sinne der Gewerkschaftsgrundsätze ausschließlich als Einzelmitgliedschaft.

§ 2
Organisation


Innerhalb des Landesverbandes können Regionalgruppen, Berufsgruppen und Betriebsgruppen gebildet werden.

Diese Gruppen dienen dem gemeinschaftlichen Austausch der Mitglieder innerhalb des Landesverbandes.

Diese Gruppen können ihre Anerkennung im Sinne der Geschäftsordnung des Landesverbandes schriftlich beim Vorstand beantragen. Zur Bildung einer Regionalgruppe im Sinne der Geschäftsordnung bedarf es mindestens 5 Mitglieder, einer Berufsgruppe oder Betriebsgruppe mindestens 5 Mitglieder. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Geschäftsordnung.

§ 3
Organe

(1) Die Organe des Landesverbandes sind:

1. die Gewerkschaftsversammlung

2. der Vorstand,

3. die Tarifkommission/AVR-Kommission.


(2) Gewerkschaftsversammlung

Die Gewerkschaftsversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Landesverbandes.


2.1 Zusammensetzung der Gewerkschaftsversammlung

Die Gewerkschaftsversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Landesverbandes zusammen.


2.2 Aufgaben

Zu den Aufgaben der Gewerkschaftsversammlung gehören:

a) Änderungen der Satzung, der Wahl- und Geschäftsordnungen des Landesverbandes,

b) Wahl einer Vorsitzenden, einer Stellvertreterin und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern,

c) Wahl der Delegierten der Bundesdelegiertenkonferenz,

d) Wahl der Mitglieder in die Tarifkommission/AVR-Kommission und

e) Wahl des Wahlvorstandes (WO) für Wahlen durch die Gewerkschaftsversammlung.


2.3 Sitzungen

Die Sitzung der Gewerkschaftsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ort und Termin werden in der „Info“ veröffentlicht. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

Die Einberufung der Gewerkschaftsversammlung erfolgt durch den Vorstand des Landesverbandes. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor dem Beginn der Gewerkschaftsversammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen.

Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung ist direkt an alle Mitglieder zu senden.


2.4 Anträge an die Gewerkschaftsversammlung

Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Landesverbandes.

Anträge einzelner Mitglieder werden über den Vorstand eingebracht.


2.5 Vorsitz und Protokollführung

Die Sitzung der Gewerkschaftsversammlung wird von der Vorsitzenden des Landesverbandes, im Verhinderungsfall von ihrer Vertretung, geleitet.

Über die Sitzung der Gewerkschaftsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen.

Näheres bestimmt die Geschäftsordnung der Gewerkschaftsversammlung.


2.6 Wahlen

Wahlen werden nach den Bestimmungen der Wahlordnung durchgeführt.


2.7 Abstimmungen

Abstimmungen werden nach der Geschäftsordnung durchgeführt.


(3) Vorstand

3.1 Zusammensetzung

Der Vorstand des Landesverbandes setzt sich zusammen aus:

- einer Vorsitzenden

- einer stellvertretenden Vorsitzenden

- und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand ist zustande gekommen, wenn die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende gewählt wurden.


3.2 Amtszeiten

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Gewerkschaftsversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Konstituierung eines neuen Vorstandes im Amt.

Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus, so ist auf der

nächsten Sitzung der Gewerkschaftsversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen. Bis dahin kann der Vorstand kommissarisch Mitglieder berufen.

Kommissarische Mitglieder des Vorstandes haben volles Stimmrecht. Sind

jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode ausgeschieden,

ist auf einer außerordentlichen Gewerkschaftsversammlung der gesamte Vorstand neu zu wählen.


3.3 Rechtliche Stellung und Aufgaben

Der Vorstand bestimmt die Politik des Landesverbandes in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Gewerkschaftsversammlung.

Der Vorstand ist für die Leitung und Verwaltung des Landesverbandes verantwortlich.

Die Vorsitzende vertritt den Landesverband in allen Angelegenheiten nach außen und innen.

Im Rechtsverkehr handelt die Vorsitzende oder deren Stellvertretung gemeinsam mit der leitenden Gewerkschaftssekretärin der Kirchengewerkschaft.

Im Verhinderungsfall der Gewerkschaftssekretärin ist ein weiteres Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt und zeichnungsberechtigt.


3.4 Sitzungen und Beschlüsse

Die Vorsitzende oder deren Stellvertreterin lädt zu den Sitzungen des Vorstandes unter

Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein.

Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgen mit einer Frist von

mindestens einer Woche. In dringenden Fällen sind kürzere Ladungsfristen zulässig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens die Namen der

An- oder Abwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Wahlergebnisse

und die jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten müssen.

Die Protokolle sind von der Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiterem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und auf der folgenden Sitzung zur Genehmigung aufzurufen.


(4) Tarifkommission/AVR-Kommission

Die Gewerkschaftsversammlung wählt eine Tarifkommission/AVR-Kommission.

Die Tarifkommission/AVR-Kommission wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Konstituierung einer neuen Tarifkommission/AVR-Kommission im Amt. Die Wahl findet zeitversetzt zur Vorstandswahl des Landesverbandes statt.

Die Tarifkommission/AVR-Kommission ist zuständig für die laufende Tarifarbeit/AVR-Arbeit des Landesverbandes.

Die Tarifkommission/AVR-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist vom Vorstand zu genehmigen.

Die Tarifkommission/AVR-Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende sowie eine Stellvertreterin. Ebenso wählt sie die zu entsendenden Mitglieder in die Arbeitsrechtliche Kommission.

Die Tarifkommission/AVR-Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse der Tarifkommission/AVR-Kommission werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

§ 4
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen des Landesverbandes bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Gewerkschaftsversammlung.


§ 5
Auflösung des Landesverbandes

Die Auflösung des Landesverbandes ist nur durch die Gewerkschaftsversammlung möglich.

Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Gewerkschaftsversammlung.


§ 6
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 30. Januar 2019 in Kraft.

Neubrandenburg, den 30. Januar 2019

 

Aufgrund der Satzung des Landesverbandes Diakonie Mecklenburg-Vorpommern der Kirchengewerkschaft wird folgende Wahlordnung für die Wahlen des Vorstandes, der Mitglieder der Tarifkommission/AVR-Kommission und der Delegierten für die Gewerkschaftsversammlung erlassen.

(Die Verwendung der weiblichen Form schließt die männliche mit ein.)

 

§ 1
Wahlen

(1) Die Wahlen erfolgen ausschließlich auf der Gewerkschaftsversammlung.

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Diakonie Mecklenburg-Vorpommern, die auf der Gewerkschaftsversammlung anwesend sind.

(3) Wählbar sind alle Mitglieder der Kirchengewerkschaft, die dem Landesverband Diakonie Mecklenburg-Vorpommern zugeordnet sind.


§ 2
Wahl des Vorstandes

(1) Der amtierende Vorstand beruft einen Wahlvorstand. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen dem zu wählenden Gremium nicht angehören und nicht für die Wahl kandidieren.

(2) Alle Mitglieder der Kirchengewerkschaft, die dem Landesverband Diakonie Mecklenburg-Vorpommern zugeordnet sind, haben das Recht, bis zu der Gewerkschaftsversammlung, an der die Wahl stattfinden soll, dem Wahlvorstand Wahlvorschläge einzureichen.

(3) Der Wahlvorstand stellt die Wahlvorschläge zu einer Liste zusammen. Einsprüche gegen die Wahlvorschläge sind vor der Wahlhandlung beim Wahlvorstand einzulegen.

(4) Der Wahlvorstand hat die Vorgeschlagenen zu unterrichten und ihr Einverständnis für die Kandidatur einzuholen.

(5) Gewählt wird in zwei geheimen Wahlgängen: Im ersten Wahlgang wird die Vorsitzende gewählt, im zweiten Wahlgang erfolgt die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder.

(6) Bei den Wahlen werden Stimmzettel verwendet, die vom Wahlvorstand vorzubereiten sind.

(7) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr als die vorgegebene Zahl der Kandidaten angekreuzt bzw. Vermerke gemacht werden.

(8) Der Wahlvorstand zählt die Stimmen aus, gibt der Gewerkschaftsversammlung das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.

(9) Der Wahlvorstand fertigt über die Wahl eine Niederschrift an. Sie ist zu dem Protokoll der Gewerkschaftsversammlung, auf der die Wahl durchgeführt wird, zu nehmen.

(10) Ist ein gewähltes Mitglied nicht anwesend, so ist es von der Vorsitzenden des Wahlvorstandes von der Wahl umgehend zu unterrichten. Das gewählte Mitglied teilt dem Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang der Unterrichtung mit, ob es die Wahl annimmt. Wird nicht unverzüglich geantwortet, gilt die Annahme der Wahl als abgelehnt.


§ 3
Wahl der Mitglieder der Tarifkommission/AVR-Kommission

(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gewerkschaftsversammlung wählen Mitglieder in die Tarifkommission/AVR-Kommission.

(2) Die Durchführung der Wahlen obliegt dem amtierenden Vorstand.

(3) Alle Mitglieder der Kirchengewerkschaft, die dem Landesverband Mecklenburg- Vorpommern zugeordnet sind, haben das Recht, bis spätestens zur Gewerkschaftsversammlung, auf der die Wahl stattfinden soll, dem Vorstand Wahlvorschläge einzureichen.

(4) Der Vorstand stellt die Wahlvorschläge zu einer Liste zusammen. Einsprüche gegen die Wahlvorschläge sind vor der Wahlhandlung beim Vorstand einzulegen.

(5) Der Vorstand hat die Vorgeschlagenen zu unterrichten und ihr Einverständnis für die Kandidatur einzuholen.

(6) Gehen weniger Vorschläge als zu wählende Mitglieder ein, so können vom amtierenden Vorstand weitere Kandidaten benannt werden.

(7) Die Wahl ist geheim, sofern nicht Wahl durch Zuruf beantragt wird und diesem Antrag einstimmig entsprochen wird.

(8) Bei den Wahlen werden Stimmzettel verwendet, die vom Vorstand vorzubereiten sind.

(9) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr als die vorgegebene Zahl der Kandidaten angekreuzt bzw. Vermerke gemacht werden.

(10) Der Wahlvorstand zählt die Stimmen aus, gibt der Gewerkschaftsversammlung das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.

(11) Der Vorstand fertigt über die Wahl eine Niederschrift an. Sie ist zu dem Protokoll der Gewerkschaftsversammlung, auf der die Wahl durchgeführt wird, zu nehmen.

(12) Ist ein gewähltes Mitglied nicht anwesend, so ist es von der Vorsitzenden des Vorstandes von der Wahl umgehend zu unterrichten. Das gewählte Mitglied teilt dem Vorstand unverzüglich nach Eingang der Unterrichtung mit, ob es die Wahl annimmt. Wird nicht unverzüglich geantwortet, gilt die Annahme der Wahl als abgelehnt.


§ 4
Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenkonferenz

 

(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gewerkschaftsversammlung wählen entsprechend § 3.1.3 der Satzung der Kirchengewerkschaft die Delegierten für die Bundesdelegiertenkonferenz.

(2) Die Durchführung der Wahlen obliegt dem amtierenden Vorstand.

(3) Alle Mitglieder der Kirchengewerkschaft, die dem Landesverband Diakonie Mecklenburg-Vorpommern zugeordnet sind, haben das Recht dem Vorstand Wahlvorschläge einzureichen.

(4) Der Vorstand stellt die Wahlvorschläge zu einer Liste zusammen. Einsprüche gegen die Wahlvorschläge sind vor der Wahlhandlung beim Vorstand einzulegen.

(5) Der Vorstand hat die Vorgeschlagenen zu unterrichten und ihr Einverständnis für die Kandidatur einzuholen.

(6) Gehen weniger Vorschläge als zu wählende Mitglieder ein, so können vom amtierenden Vorstand weitere Kandidaten benannt werden.

(7) Die Wahl ist geheim, sofern nicht Wahl durch Zuruf beantragt wird und diesem Antrag einstimmig entsprochen wird.

(8) Bei den Wahlen werden Stimmzettel verwendet, die vom Vorstand vorzubereiten sind.

(9) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr als die vorgegebene Zahl der Kandidaten angekreuzt bzw. Vermerke gemacht werden.

(10) Der Wahlvorstand zählt die Stimmen aus, gibt der Gewerkschaftsversammlung das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.

(11) Der Vorstand fertigt über die Wahl eine Niederschrift an. Sie ist zu dem Protokoll der Gewerkschaftsversammlung, auf der die Wahl durchgeführt wird, zu nehmen.

(12) Ist ein gewähltes Mitglied nicht anwesend, so ist es von der Vorsitzenden des Vorstandes von der Wahl umgehend zu unterrichten. Das gewählte Mitglied teilt dem Vorstand unverzüglich nach Eingang der Unterrichtung mit, ob es die Wahl annimmt. Wird nicht unverzüglich geantwortet, gilt die Annahme der Wahl als abgelehnt.


§ 5
Einwände gegen die Wahl

Einwände gegen die Wahlhandlung sind der Gewerkschaftsversammlung unmittelbar nach der Wahl vorzutragen und von dieser zu entscheiden.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am 30. Januar 2019 in Kraft.

Neubrandenburg, den 30. Januar 2019


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