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Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat am 14. November 2018 auf ihrer 5. Tagung Änderungen des Mitarbeiter-vertretungsgesetzes beschlossen.

Der Bundesvorstand und die Gremien der Kirchengewerkschaft sind der Auffassung, dass hiermit ein Schritt in die richtige Richtung und die betriebliche Mitbestimmung auf gleicher Augenhöhe begonnen wurde.

Ganz umfänglich geht die Kirchengewerkschaft mit den Beschlüssen noch nicht konform aber es ist festzustellen, dass die Änderungen in den §§ 1, 3, 5, 6, 6 a und 9 eher der Klarstellung dienen.

Hier wurden verschiedene Begrifflichkeiten verändert bzw. Ergänzungen zur Klarstellung beschlossen.

Unter der Ziff. 8 der Beschlusslage geht es um den § 10, einer der heiß diskutiertesten Regelungen der letzten Monate.

In dem Abs. 1 des § 10 geht es um die Wählbarkeit von Kolleginnen und Kollegen.

In der Konsequenz und unserer juristischen Auslegung heißt es nun:

Wollen die jeweiligen Landeskirchen die ACK-Klausel beibehalten, so müssen sie nun aktiv werden.

Ob dieser Vorzeichenwechsel in der verfassten Kirche eine größere Bedeutung erfährt, können wir bezweifeln. Meist gibt es dort Loyalitätsrichtlinien zur Einstellung in den einzelnen Bereichen. Somit wird dieser Wechsel vor allem in der Diakonie eine Rolle spielen und hier ist er auch ausdrücklich zu begrüßen, zumal alle Mitarbeitenden in einer MAV durch die Präambel des Mitarbeitervertretungsgesetzes „eingenordet“ wurden und auch sind.

In der Praxis ist dieser Absatz wie folgt formuliert:

§ 10 Abs. 1 …

Die Gliedkirchen können bestimmen, dass nur Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft, die der ACK in Deutschland angeschlossen ist, wählbar sind.

Das bedeutet: Es wird nicht mehr abzufragen und auch nicht mehr zu prüfen sein, ob und wer ein Mitglied einer ACK-Kirche ist oder ggf. der Evangelischen Kirche angehört.

Der § 15 Abs. 2 hat die Klarstellung erbracht, dass nunmehr alle vier Jahre im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April die jeweilige Mitarbeiter-vertretung regelmäßig zu wählen ist.

Auch ist die Amtszeit der neugewählten Mitglieder auf den 1. Mai des jeweiligen Jahres festgelegt.

Das Mitarbeitervertretungsgesetz regelt in § 31 Abs. 5 die Mitarbeiterversammlungen und die jeweilige Hinzuladung der Leitungskräfte.

Nunmehr hat die Synode beschlossen, es an der Stelle neu zu definieren, und zwar in der Wortwahl:

„Die Einladung kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden.“

Das bedeutet also, dass es sich hier um eine Aufwertung der Mitarbeitervertretung und der Mitarbeiterversammlung handelt, da die Dienststellenleitung nicht von einzelnen TOPs ausgeschlossen wird, sondern die Mitarbeitervertretung die Dienststellenleitung zu einzelnen Punkten einladen kann. Auch hier ist juristisch das Wort „kann“ von großer Bedeutung. Aus unserer Erfahrung ist es aber im Umgang mit Dienststellenleitungen einfacher, diese Unternehmensverantwort-lichen hinzuzuladen als ihnen mitzuteilen, dass sie jetzt doch bitte gehen mögen.

Somit ist die einladende Mitarbeitervertretung also Herrin des Verfahrens und damit deutlicher klar in ihrer Kompetenz und Zuständigkeit.

In § 33 Abs. 2 Satz 2 des MVG-EKD wurden die Wörter von Frauen und Männern gestrichen.

Wir implizieren darin, dass offensichtlich mit an das dritte Geschlecht (Diverse) gedacht wurde bzw. könnten auch hier beschäftigte Flüchtlinge impliziert sein.

Warum diese Änderung allerdings nicht schon vorweg in der Präambel vollzogen wurde, entzieht sich unserer Kenntnis.

Hier werden wir auf die entsprechenden Kommentare warten dürfen.

Etwas mehr Klarheit schafft auch die lfd. Nr. 19 des Beschlusses und hier der § 35, in dem die Synode einen weiteren Absatz 5 eingefügt hat.

In diesem (5) wird geregelt:

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können bei Personalgesprächen ein Mitglied der Mitar-beitervertretung hinzuziehen.

In einigen Landeskirchen, so wissen wir, ist dieses bereits in anderen Kirchengesetzen oder Vereinbarungen geregelt.

Nunmehr hat das Mitarbeitervertretungsgesetz dieses aufgenommen und hilft mit Sicherheit der/dem einen oder anderen Kollegin/Kollegen bei entsprechenden Personalgesprächen, wenn sie/er denn um Hilfe ersucht.

Der § 36 a (hier geht es um die Einigungsstellen in den Betrieben) ist umfänglicher und definitiv klarer geregelt.

So ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung in der jeweiligen Dienststelle eine Einigungsstelle zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten zwischen der MAV und der Dienststellenleitung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 40 zu bilden.

Klarer ist auch, dass die Beteiligten, die MAV und die Dienststellenleitung, eine Dienstvereinbarung über eine ständige Einigungsstelle abschließen können.

Sollte in der Dienststelle eine Gesamt-MAV bestehen, kann dieser die Zuständigkeit für die Bildung von Einigungsstellen von den Mitarbeitervertretungen übertragen werden.

Somit ist nach unserer Auffassung dieses eine bessere Regelung als sie bisher bestand.

Redaktionell und damit auch klarer hat es Änderungen in § 42 j und § 43 o gegeben.

Es geht einerseits um die Untersagung einer Nebentätigkeit bzw. andererseits um deren Widerruf.

In § 49 geht es um die Auszubildenden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter 18 Jahren, wobei es um deren innerbetriebliche Vertretung geht.

Die beschlossene Formulierung ist nach unserer Auffassung besser und klarer als die bisherige Regelung.

Neuerungen bzw. Klarstellungen gibt es auch hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse von Schwerbehindertenvertretungen.

Hier ist eine Gleichstellung mit den Bestimmungen aus dem SGB IX erfolgt.

Dieses wird unsererseits ausdrücklich begrüßt.

Versuchen wir ein Fazit zu ziehen, so ist von unserer Seite aus zu sagen, dass wichtige Forderungen der Mitarbeitenden von der EKD-Synode gesehen und auch entsprechend beschlossen worden sind.

Eine vollständige Mitbestimmung sieht nach unserer Auffassung allerdings anders aus.

  • Nicht Zustimmung bei Maßnahmen nach §§ 42 ff., sondern volle Beteiligung.
  • Keine Mitberatung bei Maßnahmen nach § 46, sondern volle Beteiligung.

Mindestens 50 % des Gelingens einer organisatorischen Einheit wie z.B. der Kirchengemeinde, des Kindergartens /der Kindertagestätte, der Sozialstationen und der Diakonie-Krankenhäuser erbringen die Mitarbeitenden.

Entscheidungen und Beschlüsse oder Richtlinien allerdings treffen die Menschen, welche ehrenamtlich oder wirtschaftlich am wenigsten davon betroffen in den entsprechenden Gremien sitzen. Hier seien z.B. Aufsichtsräte, Vorstände ehrenamtlicher Natur gemeint.

Wir als Kirchengewerkschaft werden in diese Wunden immer wieder unsere Daumen drücken.

Gleichberechtigte Mitbestimmung ist unumgänglich.

Wolfgang Lenssen

für den Bundesvorstand der Kirchengewerkschaft

 

 

 

 


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